Verwaltungsrecht

Besetzung eines Beförderungsamtes bei Beurteilungsgleichstand

Aktenzeichen  3 CE 18.1833

Datum:
1.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25010
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Bei der bei einem Beurteilungsgleichstand in einem zweiten Schritt zu erfolgenden Binnendifferenzierung besteht nicht die Verpflichtung, sämtliche Einzelmerkmale einander konkret gegenüberzustellen und die Beurteilungen umfassend auszuwerten; vielmehr kann die Binnendifferenzierung anhand der Anforderungsmerkmale erfolgen, die unter Berücksichtigung des speziellen Aufgabenzuschnitts der ausgeschriebenen Stelle erforderlich sind. (redaktioneller Leitsatz)
2. Dienst- bzw. Lebensalter sowie die damit verbundene Berufserfahrung dürfen für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens (nur) berücksichtigt werden, wenn ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber Bedeutung zukommt; andernfalls können sie als nicht (unmittelbar) leistungsbezogenes Hilfskriterium erst herangezogen werden, wenn unter Ausschöpfung einzelner Beurteilungsmerkmale kein Vorsprung eines Bewerbers festgestellt werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
3. Steht die langjährige Führungserfahrung und die daraus resultierende Führungseignung des Bewerbers jedoch in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle, stellt sie ein unmittelbar leistungsbezogenes Merkmal iSd Art. 33 Abs. 2 GG dar, so dass sie als entscheidendes Kriterium für die Auswahlentscheidung angesehen und zugrunde gelegt werden kann. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 E 18.676 2018-07-31 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2018 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.202,22 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses dem Antragsgegner vorläufig untersagt hat, die Stelle eines Richters am Amtsgericht I. als ständiger Vertreter des Direktors dieses Gerichts (BesGr R2 mit Amtszulage) zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist, ist begründet. Der Einwand des Antragsgegners (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), der Antragsteller, der als Richter am Amtsgericht als weiterer aufsichtführender Richter (BesGr R2) tätig ist und der in der letzten Beurteilung 2015 13 Punkte im Gesamturteil erhalten hat, habe keinerlei Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG ergebe, greift durch. Die Entscheidung des Staatsministers der Justiz, den Beigeladenen, der als Oberstaatsanwalt (BesGr R2) tätig ist und der in der letzten Beurteilung 2015 ebenfalls 13 Punkte im Gesamturteil erzielt hat, für die ausgeschriebene Stelle auszuwählen, weil er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft über die umfangreichste Führungs- und Verwaltungserfahrung aller Bewerber und über hervorragende Führungskompetenz verfüge, so dass er einen erkennbaren Eignungsvorsprung in den für die Position des ständigen Vertreters des Direktors im Lichte des Anforderungsprofils besonders relevanten Einzelmerkmalen (insbesondere Teamverhalten, Führungsverhalten, amtsangemessenes Verhalten und Führungspotential) aufweise, ist im Besetzungsvermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 2018 ausreichend dokumentiert und auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, aus dem Besetzungsvermerk sei nicht ersichtlich, ob und wie der Antragsgegner die aufgrund der gleichen Gesamturteile erforderliche Binnendifferenzierung zwischen den Bewerbern vorgenommen habe. Darin werde nur ein Ergebnis mitgeteilt, ohne dass eine konkrete Begründung hierfür gegeben werde. Dem lasse sich zum einen nicht entnehmen, ob der Antragsgegner überhaupt erkannt habe, dass bzw. welches Anforderungsprofil zu berücksichtigen gewesen sei, weil die dort besonders hervorgehobenen Einzelanforderungen in den allgemeinen bzw. besonderen Anforderungen für Beförderungsämter nach Nr. 3.1 bzw. Nr. 3.2.4 des Anforderungsprofils für Richter und Staatsanwälte – AnfoRiStaBek – vom 30. September 2003 (JMBl S. 199) i.d.F. vom 21. Juni 2011 (JMBl S. 74) keine bzw. nur geringe Entsprechung finden würden. Zudem sei nicht ersichtlich, ob und wie der Antragsgegner die hiernach zu berücksichtigenden Anforderungen auf die von ihm besonders hervorgehobenen Einzelmerkmale übertragen habe. Gleiches gelte für die erforderliche Umsetzung der Einzelbeurteilungsmerkmale gemäß der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen – GemBekBeurtRiSta – vom 26. März 2015 (JMBl S. 18) auf die Anforderungsmerkmale. Es bleibe unklar, ob und welchen der in der AnfoRiStaBek angesprochenen Fähigkeiten bei der Vergabe der Stelle besondere Bedeutung zugemessen worden sei. Auch die Erläuterung vom 3. Juli 2018 lasse nicht erkennen, ob und wie hier eine Gewichtung stattgefunden habe. Vielmehr deute die Formulierung „insbesondere“ an, dass noch weitere relevante Fähigkeiten berücksichtigt worden seien, deren Art und Gewichtung unklar blieben. Zum anderen bleibe auch offen, ob der Antragsgegner überhaupt eine umfassende Binnendifferenzierung durchgeführt habe, da der Besetzungsvermerk keine Gegenüberstellung konkreter Einzelbeurteilungsmerkmale enthalte. Darin werde nur der Werdegang und Inhalt der Beurteilungen der Bewerber dargestellt, ohne diese in Bezug zueinander zu setzen, und das Ergebnis eines möglichen Vergleichs benannt, ohne dass dieser tatsächlich konkret durchgeführt würde. Auch die Feststellung, die Auswertung der Beurteilungen ergebe einen erkennbaren Eignungsvorsprung des Beigeladenen, lasse offen, worin dieser konkret bestehe. Auch stelle der Antragsgegner unzulässig auf die Führungs- und Verwaltungserfahrung des Beigeladenen ab, bei der es sich um ein nicht unmittelbar leistungsbezogenes Hilfskriterium handle, das erst nach Ausschöpfung der Binnendifferenzierung berücksichtigt werden dürfe. Damit überdehnt das Verwaltungsgericht indessen die Anforderungen, die an die Begründung der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zu stellen sind.
Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20). Die für die Stellenbesetzung maßgeblichen Erwägungen sind im Besetzungsvorgang ausreichend dokumentiert. Im Besetzungsvermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 2018, den sich der Staatsminister der Justiz bei der Auswahlentscheidung ausdrücklich zu eigen gemacht hat (vgl. Schreiben vom 25. Januar 2018 an den Vorsitzenden des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit), werden die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber anhand der maßgeblichen Beurteilungen dargestellt und im Einzelnen begründet, warum der Beigeladene als für die Stelle des ständigen Vertreters des Direktors des Amtsgerichts am besten geeigneter Bewerber erachtet wird und weshalb die Bewerbung des Antragstellers demgegenüber nachrangig ist. Danach handle es sich bei dem Beigeladenen, der seit 2009 Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft ist, um eine besonders erfahrene Führungspersönlichkeit, die sich in allen Aufgaben bei Gericht wie bei der Staatsanwaltschaft bestens bewährt habe. Der Beigeladene verfüge über hervorragende Fähigkeiten in Führungs- und Verwaltungsangelegenheiten, ausgesprochen hohe Sozialkompetenz, ausgeprägtes Planungsvermögen, besondere Teamfähigkeit sowie vorbildliches Führungsverhalten und sei deshalb für die ausgeschriebene Stelle hervorragend geeignet. Er gehe im Hinblick auf seine hervorragenden Führungs- und Verwaltungsfähigkeiten sowohl einem weiteren Bewerber mit insgesamt geringerer Führungserfahrung als auch dem in Führungsangelegenheiten noch deutlich weniger erfahrenen Antragsteller vor. Dieser verfüge zwar über eine besondere soziale Kompetenz und ein ausgeprägtes Führungspotential. Aufgrund seines ausgeprägten Führungspotentials sei er, auch wenn er seine erste Leitungsaufgabe als weiterer aufsichtführender Richter erst im Dezember 2015 aufgenommen habe und erst seit kurzer Zeit Führungsaufgaben wahrnehme, für Führungspositionen wie für die ausgeschriebene Stelle schon heute sehr gut geeignet, müsse jedoch hinter dem Beigeladenen, der hierfür noch besser geeignet sei, zurücktreten. Die Auswertung der Beurteilungen der Bewerber ergebe sowohl in der Verwendungseignung wie auch in den für die Position eines ständigen Vertreters im Lichte des Anforderungsprofils besonders relevanten Einzelmerkmalen (insbesondere Teamverhalten, Führungsverhalten, amtsangemessenes Verhalten und Führungspotential) einen erkennbaren Eignungsvorsprung des Beigeladenen, der auch über die umfangsreichste Führungs- und Verwaltungserfahrung verfüge.
Der Besetzungsvermerk vom 10. Januar 2018 geht von der Erwägung aus, dass die Leistungen sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit jeweils 13 Punkten beurteilt worden sind und deshalb ein Beurteilungsgleichstand besteht. In einem zweiten Schritt führt er im Rahmen der „Binnendifferenzierung“ (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2016 – 3 BV 14.2101 – juris Rn. 23) unter Berücksichtigung des speziellen Aufgabenzuschnitts der ausgeschriebenen Stelle des ständigen Vertreter des Direktors des Amtsgerichts, die sowohl richterliche als auch Führungs- und Verwaltungstätigkeit umfasst, aus, weshalb der Beigeladene aufgrund seiner längeren und umfangreicheren Führungs- und Verwaltungserfahrung und der daraus resultierenden hervorragenden Führungs- und Verwaltungsfähigkeit als der für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignete Bewerber erachtet wird. Der Besetzungsvermerk zieht den Schluss, dass der Beigeladene aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft und den hierbei gewonnenen Erfahrungen besonders gut geeignet ist, Führungsaufgaben im Bereich der Justizverwaltung wahrzunehmen und ihm daher Vorrang gegenüber dem Antragsteller einzuräumen ist, der erstmals im Dezember 2015 damit befasst wurde. Der Besetzungsvermerk hat damit zwar nicht ausdrücklich, aber in der Sache auf die allgemeinen und besonderen Anforderungen an Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte in Nr. 3.1 sowie Nr. 3.4.2 AnfoRiStABek Bezug genommen und so die maßgeblichen Kriterien für die Auswahl des Beigeladenen dargelegt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2018 – 3 CE 18.398 – juris Rn. 16). Danach werden bei der Besetzung von Beförderungsämtern in der Justiz allgemein neben der fachlichen Eignung (Nr. 3.1.1) Führungskompetenz (Nr. 3.1.2), Organisationskompetenz (Nr. 3.1.3) sowie Sozialkompetenz (Nr. 3.1.4) vorausgesetzt, über die der Beigeladene laut Auswahlvermerk jeweils in besonders hohem Maße verfügt. Weiter werden in Nr. 3.4.2 AnfoRiStABek besondere Anforderungen an die Besetzung von Führungspositionen (u.a. Fähigkeit, Mitarbeiter sachgerecht einzusetzen und zu beurteilen, kooperativ anzuleiten und zu fördern; Fähigkeit zum kompetenten Umgang mit den Medien; Fähigkeit/Bereitschaft zur Repräsentation in der Öffentlichkeit; Fähigkeit, technische und organisatorische Maßnahmen anzustoßen und umzusetzen; Fähigkeit zur sachgerechten Delegation) aufgestellt, die der Beigeladene laut Auswahlvermerk ebenfalls sehr gut erfüllt. So ist er etwa hervorragend in der Lage, zu organisieren sowie Mitarbeiter zu motivieren und anzuleiten, sachgerecht zu delegieren, technischen Neuerungen gegenüber aufgeschlossen, souverän im Umgang mit Medien und Öffentlichkeit und kann auch unterschiedliche Interessen ausgleichen.
Die in Nr. 3.1 sowie Nr. 3.2.4 AnfoRiStABek aufgestellten Kriterien sind sachgerecht (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2018 a.a.O. Rn. 13) und erlangen v.a. dann Bedeutung, wenn sich die Beurteilungen der einzelnen Bewerber – wie hier – im in erster Linie maßgeblichen Gesamturteil nicht (wesentlich) unterscheiden. In diesem Fall kann im Rahmen eines Vergleichs der Bewerber anhand der auf den zu besetzenden Dienstposten bezogenen Anforderungen der AnfoRiStABek auf einzelne Beurteilungsmerkmale abgestellt werden (vgl. BayVGH a.a.O. Rn 14). Die vom Antragsgegner für die Position des ständigen Vertreters des Direktors am Amtsgericht im Lichte des Anforderungsprofils diesbezüglich herangezogenen Einzelmerkmale Teamverhalten, Führungsverhalten, amtsangemessenes Verhalten und Führungspotential, die sich – wenn auch nicht wörtlich, so doch der Sache nach in den Anforderungen gemäß Nr. 3.1 und Nr. 3.2.4 AnfoRiStABek wiederfinden – entsprechen dabei den nach Nr. 3.1.7, 3.1.8, 3.2.1 und 3.2.7 GemBekBeurtRiSta vorgegebenen Einzelmerkmalen. Indem der Besetzungsvermerk entscheidend („insbesondere“) auf die genannten Einzelmerkmale abstellt, nimmt er auf die in der Beurteilung erzielten Bewertungen der Bewerber in diesen Einzelmerkmalen Bezug und stellt diese damit vergleichend einander gegenüber. Aus diesen ergibt sich ein erkennbarer Eignungsvorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller für den fraglichen Dienstposten, auf den der Antragsgegner im Besetzungsvermerk zu Recht abgestellt hat. Danach verfügt der Beigeladene über sehr gutes Teamverhalten, hervorragende Führungsfähigkeiten, ausgesprochen hohe Sozialkompetenz sowie erhebliches Führungspotential, was ihn laut Verwendungseignung hervorragend für eine Tätigkeit als Amtsgerichtsdirektor befähigt, während dem Antragsteller demgegenüber (lediglich) gutes Teamverhalten, sehr gute Führungsqualitäten, ausgeprägte Sozialkompetenz und ausgeprägtes Führungspotential bescheinigt werden, was ihn entsprechend der Verwendungseignung (erst) in absehbarer Zeit für das Amt eines Amtsgerichtsdirektors empfiehlt. Insoweit war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, sämtliche Einzelmerkmale einander konkret gegenüberzustellen und die Beurteilungen umfassend auszuwerten. Er konnte sich vielmehr auf die für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens gemäß den AnfoRiStABek maßgeblichen Merkmale für Führungspositionen in der Justiz beschränken. Aus Art. 16 Abs. 2 LlbG folgt nichts anderes, weil der Dienstherr nach Art. 16 Abs. 3, Art. 63 LlbG hiervon abweichende Anforderungen erlassen und im Rahmen der allein ihm zukommenden Beurteliungsermächtigung bestimmen kann, welche Merkmale er – bezogen auf die jeweilige Stelle – besonders gewichten will.
Der Antragsgegner hat in der Sache auch nicht unzulässigerweise darauf abgestellt, dass dem Beigeladenen aufgrund seiner längeren und umfangreicheren Führungs- und Verwaltungserfahrung der für die Stelle am besten geeignete Bewerber sei. Zwar trifft es zu, dass aus der längeren Wahrnehmung einer Leitungsposition nicht zwangsläufig auf eine bessere Wahrnehmung geschlossen werden kann. Hier hat der Antragsgegner allerdings im Rahmen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG zutreffend darauf abgestellt, dass der Beigeladene aufgrund der durch langjährige Tätigkeit als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft unter Beweis gestellten hervorragenden Führungs- und Verwaltungsfähigkeiten (noch) besser als die anderen Bewerber für das ausgeschriebene Amt geeignet sei. Dienst- bzw. Lebensalter sowie die damit verbundene Berufserfahrung dürfen für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens (nur) berücksichtigt werden, wenn ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber Bedeutung zukommt; andernfalls können sie als nicht (unmittelbar) leistungsbezogene Hilfskriterien erst herangezogen werden, wenn unter Ausschöpfung einzelner Beurteilungsmerkmale kein Vorsprung eines Bewerbers festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2006 – 3 CE 06.1402 – juris Rn. 29). Hier steht die als entscheidendes Kriterium für die Auswahlentscheidung angesehene langjährige Führungserfahrung und die daraus resultierende Führungseignung des Beigeladenen jedoch in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle und stellt deshalb ein unmittelbar leistungsbezogenes Merkmal i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG dar, das der Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde legen konnte (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 CE 15.2405 – juris Rn. 81 m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 GKG (wie Vorinstanz).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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