Verwaltungsrecht

Betriebsuntersagung eines LKW wegen nicht erfolgter Mängelbeseitigung

Aktenzeichen  Au 3 K 15.1733

Datum:
29.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FZV FZV § 5 Abs. 1
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 161 Abs. 2
KG Art. 16 Abs. 5
StVG StVG § 6a
GebOSt GebOSt § 1 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1
FahrlG FahrlG § 34a

 

Leitsatz

1 Ein (mögliches) paralleles Ordnungswidrigkeitenverfahren begründet ein Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur, wenn das Verwaltungsgericht wegen bereits eingereichter Klage mit der Sachprüfung im Hauptsacheverfahren bereits befasst war. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, über die Rechtswidrigkeit bereits erledigter Verwaltungsakte allein wegen deren möglicher Vorgreiflichkeit für den Ausgang eines Bußgeldverfahrens zu entscheiden. Über diese Fragen können und müssen inzident die dafür zuständigen Bußgeldbehörden oder – nach Einlegung von Rechtsmitteln – die zuständigen ordentlichen Gerichte befinden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach einer Erledigung der Grundverfügung(en) ist eine angefochtene Kostenfestsetzung als Nebenentscheidung im Kern nur noch daraufhin zu überprüfen, ob sie eine selbstständige, d.h. vom Bestand der Grundverfügung losgelöste Rechtsverletzung beinhaltet. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist in diesem Zusammenhang nur summarisch zu überprüfen (§ 161 Abs. 2 VwGO analog), um eine unverhältnismäßige Inzidentprüfung zu vermeiden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Urteil kann aufgrund des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die hinsichtlich der durch die polizeiliche Mitteilung vom 15. November 2015 über die Mängelbeseitigung (Blatt 15 der Verwaltungsakte) erledigten Nr. 1-3 des Tenors des Bescheids der Beklagten vom 27. Oktober 2015 zuletzt klägerseitig verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ist mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig.
Hat sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
a) Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 16.5.2013 – 8 C 20/12 – juris Rn. 21).
Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Danach kommt es hier auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 5.2.2015 – 1 WB 24/14 – juris Rn. 20; U. v. 26.2.2014 – 6 C 1/13 – NVwZ 2014, 883 – juris Rn. 10; U. v. 16.5.2013 – 8 C 15/12 – juris Rn. 25; B. v. 30.4.1999 – 1 B 36/99 – juris).
b) Unter Zugrundelegung obiger Grundsätze besteht vorliegend kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin.
aa) Die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, begründet kein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich die Maßnahme, deren Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll, bereits vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt hat. Vielmehr obliegt es sodann dem Kläger, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes gleich unmittelbar das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlichrechtlicher Vorfragen zuständig ist. Ein Anspruch auf den (vermeintlich) „sachnäheren“ (Verwaltungs-)Richter besteht nicht. Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an der begehrten Feststellung ist vielmehr kennzeichnend, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss. Diese Situation ist bei einer bereits vor Klageerhebung eingetretenen Erledigung nicht gegeben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 18.5.2004 – 3 B 117/03 – juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 10.6.2015 – 10 C 15.880 – juris Rn. 13; B. v. 12.6.2014 – 10 ZB 12.1258 – juris Rn. 4; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 87 m. w. N.).
So liegt der Fall auch hier, da die Erledigung durch Eingang der polizeilichen Mitteilung vom 15. November 2015 über die Mängelbeseitigung (Blatt 15 der Verwaltungsakte) beim Beklagten am 18. November 2015 eintrat; der Erledigungszeitpunkt liegt somit vor der Klageerhebung am 26. November 2015 (siehe Klageschrift v. 26.11.2015, Blatt 2 der Gerichtsakte).
bb) Aus den gleichen Erwägungen kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend auch nicht daraus hergeleitet werden, dass gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der am 15. September 2015 am Fahrzeug mit dem Kennzeichen … festgestellten Mängel eingeleitet worden ist (vgl. den vorgelegten Bußgeldbescheid vom 28.10.2015 über eine Geldbuße von EUR 75,-, Blatt 49 f. der Gerichtsakte).
Insoweit gilt bereits, dass das genannte Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht die Klägerin selbst als juristische Person, sondern ihren Geschäftsführer persönlich betrifft; ferner bestreitet die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren nicht das Bestehen der Fahrzeugmängel am 15. September 2015 an sich – hieran knüpft die Ordnungswidrigkeit an -, es steht vielmehr allein der Zeitpunkt des Mängelbeseitigungsnachweises inmitten. Unabhängig davon ist auch insoweit zwischen der Erledigung des streitigen Verwaltungsakts vor und nach Klagerhebung zu differenzieren. Ein (mögliches) paralleles Ordnungswidrigkeitenverfahren begründet ein Feststellungsinteresse nur im letztgenannten Fall, da die Verwaltungsgerichte dann mit der Sachprüfung im Hauptsacheverfahren bereits befasst waren. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, über die Rechtswidrigkeit bereits erledigter Verwaltungsakte allein wegen deren möglicher Vorgreiflichkeit für den Ausgang eines Bußgeldverfahrens zu entscheiden. Über diese Fragen können und müssen inzident die dafür zuständigen Bußgeldbehörden oder – nach Einlegung von Rechtsmitteln – die zuständigen ordentlichen Gerichte befinden (vgl. §§ 67 ff. OWiG). Ein Anspruch auf vorherige Befassung durch ein „sachnäheres“ Verwaltungsgericht mit diesen Rechtsfragen ist auch hier nicht anzuerkennen. Den Betroffenen ist daher zuzumuten, ihre rechtlichen Einwände im Ordnungswidrigkeitenverfahren vorzutragen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, U. v. 15.3.1995 – 3 S 1453/03 – NVwZ-RR 1995, 621 – juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 113 Rn. 139).
c) Die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog hinsichtlich der erledigten Regelungen in den Nr. 1 – 3 des Tenors des Bescheids vom 27. Oktober 2015 ist nach alledem bereits als unzulässig durch Prozessurteil abzuweisen.
2. Soweit sich die Klägerin mit einer Anfechtungsklage gegen die in Nr. 4-5 des Tenors des Bescheids vom 27. Oktober 2015 getroffene Kostengrundentscheidung zu ihren Lasten und entsprechende Kostenfestsetzung i. H. v. EUR 32,32 richtet, ist die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
a) Die Klage ist zulässig. Gemäß Art. 12 Abs. 3 KG kann die Kostenentscheidung zusammen mit dem Verwaltungsakt oder – wie hier – selbstständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden. Die Kostenentscheidung hätte sich auch durch eine zwischenzeitlich erfolgte Zahlung nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, denn sie bildet jedenfalls weiterhin den Rechtsgrund für das behördliche Behaltendürfen der Leistung (vgl. nur BayVGH, U. v. 21.3.2011 – 4 BV 10.108 – juris Rn. 36 unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 3.6.1983 – 8 C 43/81 – NVwZ 1984, 168).
b) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kostenentscheidung in Nr. 4-5 des Tenors des Bescheids vom 27. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, sowie Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Verhandlung entstanden sind, werden gemäß Art. 16 Abs. 5 KG nicht erhoben.
Nach – wie hier – Erledigung der Grundverfügung(en) ist eine angefochtene Kostenfestsetzung als Nebenentscheidung jedoch im Kern nur noch daraufhin zu überprüfen, ob sie eine selbstständige, d. h. vom Bestand der Grundverfügung losgelöste Rechtsverletzung beinhaltet. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist in diesem Zusammenhang nur summarisch zu überprüfen (§ 161 Abs. 2 VwGO analog). Zwar ist diese Konstellation gesetzlich nicht geregelt. Eine inzidente Vollprüfung der Grundverfügung würde jedoch dazu führen, dass eine die Sachprüfung ausschließende Erledigung bei kostenpflichtigen Verwaltungsakten praktisch überhaupt nicht möglich wäre, da auf dem Umweg über die Anfechtung der Kostenentscheidung eine solche inzidente Prüfung stets uneingeschränkt zu erreichen wäre. Es hieße Rechtsschutz im Übermaß zu gewähren, wenn oft aufwendige Ermittlungen nur wegen einer Nebenfrage durchgeführt werden müssten. In die gleiche Richtung weist auch ein Rechtsgedanke, der aus dem System des gerichtlichen Rechtsschutzes hierher übertragen werden kann: Die Entscheidung über die Gerichtskosten ist selbstständig überhaupt nicht anfechtbar (§ 158 Abs. 1 VwGO), und sie beruht, wenn sie nach der Erledigung der Hauptsache isoliert zu treffen ist, i.R. v. § 161 Abs. 2 VwGO nur auf einer summarischen Würdigung des Streitstands. Nach diesem Rechtsgedanken ist auch hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs bei Anfechtung von Nebenentscheidungen zu erledigten Grundverfügungen zu verfahren, um die widerstreitenden Gesichtspunkte – Prüfungseinschränkung nach Erledigung der Grundverfügung einerseits, Rechtschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG andererseits – zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.6.2008 – 11 ZB 08.1047 – juris Rn. 17; B. v. 13.11.2002 – 9 C 02.2279 – juris Rn. 20; B. v. 18.10.1993 – 24 B 93.22 – BayVBl 1994, 310 – juris; VG Regensburg, U. v. 26.4.1999 – RO 5 K 98.1298 – juris Rn. 28).
Im Rahmen des vorliegend analog anzuwendenden § 161 Abs. 2 VwGO sind in der Regel die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 24.3.1998 – 1 C 5/96 – DVBl 1998, 731). Bleiben die Erfolgsaussichten offen, sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben oder dem Kläger oder dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, anhand eingehender Abwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden und noch schwierige Sach- und Rechtsfragen zu klären (vgl. BVerwG, B. v. 24.3.1998 – 1 C 5/96 – DVBl 1998, 731; B. v. 31.5.1979 – I WB 202.77 – BVerwGE 63, 234). I.R. v. § 161 Abs. 2 VwGO sind dem Gericht auch weitere Sachverhaltsaufklärungen im Wege von Beweisaufnahmen verwehrt; vielmehr ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1979 – I WB 202.77 – BVerwGE 63, 234; B. v. 7.1.1974 – I WB 30.72 – BVerwGE 46, 215; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 24.2.2015 – 20 ZB 14.1573 – juris Rn. 2 f.; VG Augsburg, U. v. 16.8.2006 – Au 4 K 06.403 – juris Rn. 25).
bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die Kostenentscheidung und -festsetzung in Nr. 4-5 des Tenors des Bescheids vom 27. Oktober 2015 nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
Eine selbstständige Rechtsverletzung, die aus einer fehlerhaften Anwendung des Kostenrechts herrührt, ist insoweit vorliegend nicht gegeben. Die Kostenforderung findet ihre Rechtsgrundlage in der aufgrund von § 6a StVG ergangenen Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt). Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen i. S. d. § 6a StVG, § 34a FahrlG und § 18 KfSachvG, werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt Gebühren nach der Gebührenordnung für den Straßenverkehr erhoben. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Die Höhe der Gebühren bemisst sich vorliegend nach Ziffer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt. Hiernach ist für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein Gebührenrahmen von EUR 14,30 bis EUR 286,- vorgesehen; dass dieser Gebührenrahmen den Bemessungsgrundsätzen aus § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG widersprechen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Beklagten vorliegend getroffene Gebührenfestsetzung i. H. v. EUR 30,- bewegt sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens; hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Höhe der Auslagen i. H. v. EUR 2,32, die durch die Kosten der Zustellung des Anordnungsbescheids bedingt sind, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Hiernach hat der Gebührenschuldner – soweit wie hier im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist – Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren als Auslagen zu tragen.
Auch eine in der der Kostenerhebung zugrunde liegenden Amtshandlung begründete Rechtsverletzung der Klägerin ist bei der im Rahmen von § 161 Abs. 2 VwGO analog nur gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage nicht gegeben. Denn es spricht insoweit alles dafür, dass die Grundverfügungen in Nr. 1-3 des Tenors des Bescheids vom 27. Oktober 2015 rechtmäßig waren.
Rechtsgrundlage der gegenständlichen Betriebsuntersagung war § 5 Abs. 1 FZV. Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann hiernach die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass grundsätzlich am Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … Mängel gegeben waren (vgl. polizeiliche Mitteilung über Fahrzeugmängel v. 15.9.2015, Blatt 6 der Verwaltungsakte). Zwischen den Beteiligten ist ebenfalls unstreitig, dass der Zulassungsbehörde des Beklagten die Mängelbeseitigung erst mit polizeilicher Mitteilung vom 15. November 2015 (Blatt 15 der Verwaltungsakte) – und damit nach Erlass des Bescheids vom 27. Oktober 2015 – nachgewiesen worden ist. Der Kern des Klägervortrags bildet hingegen die (streitige) Behauptung, dass die Mängelbeseitigung der Polizeiinspektion … bereits vor dem 14. November 2015 – und wohl auch vor dem Bescheiderlass vom 27. Oktober 2015 – persönlich durch den Werkstattmeister der Klägerin – Herrn … – übergeben worden sei; die Polizei habe es pflichtwidrig versäumt, der Zulassungsbehörde eine zeitnahe Mitteilung hierüber zu machen.
Dieser streitige Klägervortrag ist jedoch für die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 2015 irrelevant. Grund hierfür ist, dass die Klägerin nicht nur zur Mängelbeseitigung, sondern auch zu deren Nachweis gegenüber der Zulassungsbehörde verpflichtet gewesen ist. Mit Blick auf das Schutzgut der Verkehrssicherheit ist i.R. v. § 5 Abs. 1 FZV allein der Kenntnisstand der Zulassungsbehörde maßgeblich (vgl. zum Ganzen: VGH BW, U. v. 15.8.2006 – 10 S 2249/05 – NZV 2007, 51 – juris Rn. 19. f.; VG Augsburg, G. v. 22.11.2013 – Au 3 K 13.826 – juris Rn. 26 f.; U. v. 17.2.2012 – Au 3 K 11.1708 – juris Rn. 18-21; VG Ansbach, U. v. 30.5.2008 – AN 10 K 08.198 – juris Rn. 26; VG Berlin, U. v. 9.6.2015 – 1 K 203.13 – juris Rn. 31; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 5 FZV Rn. 2 a.E.). Daher konnte vorliegend von vornherein eine Einvernahme der klägerseitig angebotenen Zeugen unterbleiben; seine solche wäre dem Gericht im Rahmen der lediglich inmitten stehenden Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO analog ohnehin verwehrt gewesen.
Vorliegend hatte die Zulassungsbehörde zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 27. Oktober 2015 keine Kenntnis von einer etwaigen Mängelbeseitigung durch die Klägerin. Die Zulassungsbehörde war damit berechtigt und im Interesse der Verkehrssicherheit sogar verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. allg. VG München, U. v. 14.5.2014 – M 23 K 13.2451 – juris Rn. 22). Sollte vorliegend tatsächlich eine Amtspflichtverletzung seitens der Polizeibehörden bei der Weiterleitung des Mängelbeseitigungsnachweises an die Zulassungsbehörde gegeben gewesen sein, so wäre es Sache der Klägerin, einen etwaigen kausalen Vermögensschaden vor den zuständigen ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben