Verwaltungsrecht

Beurteilung medizinischer Sachverhalte durch das Verwaltungsgericht im Rahmen krankheitsbedingter Abschiebungsverbote

Aktenzeichen  9 ZB 17.31302

Datum:
27.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 134624
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2

 

Leitsatz

Das Verwaltungsgericht maßt sich keine fehlende ärztliche Sachkunde an, wenn es auf die vorgelegten ärztlichen Atteste und dort genannten Therapie- und Behandlungsformen abstellt und darauf basierend eine konkrete Gefahr iSd § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG verneint. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 7 K 17.30251 2017-07-14 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Klägerin ist albanische Staatsangehörige und leidet an einer chronischen Obstipation mit konsekutiver Pollakisurie und Dranginkontinenz. Sie begehrt die Feststellung, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Das Verwaltungsgericht wies die hierauf gerichtete Klage mit Urteil vom 14. Juli 2017 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 9 ZB 17.30994 – juris Rn. 2 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Frage, „ob ein komplexer, medizinischer Sachverhalt für das Gericht ohne Zuziehung eines Sachverständigen einordenbar ist und welche Tragweite die mitgeteilte Erkrankung hat“ bzw. die Frage, „ob eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und ob diese Frage vom Gericht selbst entschieden werden darf“ ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich ohne weiteres anhand der Gesetzeslage und höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13.11 – juris Rn. 4; B.v. 24.5.2006 – 1 B 118.05 – juris Rn. 3).
Die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt die Erstellung einer Gefahrenprognose. Dazu zieht der Tatrichter auf der Basis von Erkenntnissen, die er aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen. Diese Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse – im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart – typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich. Dieser Befund ändert jedoch nichts daran, dass der Tatrichter sich gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugungsgewissheit von der Richtigkeit sowohl der Prognosebasis als auch der zu treffenden Prognose zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.2.2011 – 10 B 1.11 – juris Rn. 7; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 60 Rn. 53). Für die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots bedarf es dabei aussagekräftiger, nachvollziehbarer Atteste, die klare Diagnosen stellen und Aufschluss über die konkrete Therapie und mögliche Folgen einer unzureichenden Behandlung geben. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland sind im Gerichtsverfahren die einschlägigen Lageberichte oder speziell eingeholte Auskünfte heranzuziehen (vgl. Koch in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 1. Aufl. 2016, § 60 Rn. 43). Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Das Zulassungsvorbringen wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und gegen die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 9 ZB 17.30994 – juris Rn. 7).
Sofern sich dem Zulassungsvorbringen im Hinblick auf die Frage der Therapiemöglichkeit in Albanien eine Verfahrensrüge entnehmen lässt, bleibt diese ebenfalls erfolglos. Mangelhafte Sachaufklärung stellt im Asylprozess grundsätzlich keinen rügefähigen Verfahrensfehler i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO dar; das Verwaltungsgericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gem. § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – juris Rn. 16; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 78 Rn. 152). Hier hat die anwaltlich vertretene Klägerin keinen Beweisantrag gestellt; eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Maßstab für die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen ist eine erhebliche konkrete Gefahr, die bei gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Begründung seiner Entscheidung an diese Maßstäbe gehalten und insoweit auch keine fehlende ärztliche Sachkunde angemaßt. Es hat in den Urteilsgründen auf die vorgelegten ärztlichen Atteste und dort genannten Therapie- und Behandlungsformen abgestellt und darauf basierend die konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verneint. Insbesondere in Abgrenzung zum Attest vom 27. August 2015 hat das Verwaltungsgericht seine umfassende Gesamtgefahrenprognose auch plausibel begründet. Anlass zu weiterer Sachaufklärung oder Beweiserhebung ergibt sich daraus nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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