Verwaltungsrecht

Bewertung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen – erfolgloser Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  7 ZB 15.1515

Datum:
2.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 43643
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Im Hinblick auf die Darlegungspflicht von “ernstlichen Zweifeln” an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils genügt es nicht, die eigene Einschätzung und Bewertung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts zu setzen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 K 14.840 2015-06-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 bestehen nicht. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf die Antragsbegründung noch auf folgendes hingewiesen:
Die Klägerin macht geltend, sie habe bei Fertigung ihrer Hausarbeit im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen zwar handwerkliche Fehler, jedoch keinen Unterschleif begangen, der die Bewertung der Arbeit mit der Note „ungenügend“ rechtfertige. Mit dem Weglassen von Zitaten sowie der Übernahme von Textpassagen anderer Autoren in – zum Teil – leicht abgewandelter Form habe sie sich keinesfalls, wie das Verwaltungsgericht meint, „mit fremden Federn schmücken“ wollen. Dieses Vorbringen verhilft ihrem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg. Die Klägerin wiederholt damit lediglich ihre Ausführungen in der Gegenvorstellung vom 12. August 2013 (Bl. 84 ff. der Verwaltungsakte) und der ersten Instanz. Soweit sie in diesem Zusammenhang ihre – im Übrigen eingeräumten – Verfehlungen als deutlich geringfügiger ansieht als es das Verwaltungsgericht tut, setzt sie ihre eigene Einschätzung und Bewertung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils werden dadurch jedoch nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 ist damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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