Verwaltungsrecht

Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebungsverbot, Zulassungsantrag, Berufung, Mitgliedstaat, Zulassungsgrund, Abschiebung, Zulassung, Darlegungsanforderungen, Griechenland, AufenthG, Extremgefahr, Darlegung, Entscheidungserheblichkeit, Anforderungen, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  23 ZB 20.32525

Datum:
27.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30906
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 1 K 18.30584 2020-11-12 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor und ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 13a ZB 17.31832 – juris Rn. 3; B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30487 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 36. EL, Februar 2019, § 124a Rn. 102 ff.). Die Grundsatzfrage muss zudem anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig, dass der Rechtsmittelführer die Materie durchdringt und sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (vgl. BayVGH, BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 13a ZB 17.31832 – juris Rn. 3; B.v. 13.8.2013 – 13a ZB 12.30470 – juris Rn. 4). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer zudem Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 – 11 ZB 17.30602 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/ 17.A – juris Rn. 5).
a) Die Klägerin erachtet im Zulassungsantrag folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG:
„Steht die Rückführung von alleinstehenden Frauen nach Griechenland, welchen dort der internationale Schutz zuerkannt wurde, derzeit und insbesondere in Ansehung der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Widerspruch zu Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta.“
b) Das klägerische Vorbringen genügt den vorstehenden Anforderungen nicht.
aa) Das angefochtenen Urteil hat die Klage der Klägerin im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK als unbegründet und im Übrigen bereits als unzulässig abgewiesen bzw. das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hatte. Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung bezieht sich allein auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. Zulassungsbegründung vom 17.12.2020, S. 2). Die Klägerin begehrt insoweit die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Streitgegenstand sind vorliegend daher allein die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil zu den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
Die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, kann aber nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach einer Rückkehr befinden wird (vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11 a.E.; vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 38). Sie entzieht sich daher einer generellen, fallübergreifenden Klärung (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 – 8 ZB 19.31039 – Rn. 10).
Bezogen auf § 60 Abs. 5 AufenthG ist in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohende Gefahr ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10, Paposhvili/Belgien – NVwZ 2017, 1187 Rn. 173 ff.). Das erforderliche Mindestmaß kann erreicht sein, wenn die Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11), so dass die Frage nach dem Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht grundsätzlich geklärt werden kann (stRspr, BayVGH, B.v. 7.2.2019 – 10 ZB 18.32689 – Rn. 4; B.v. 11.1.2019 – 10 ZB 19.30103 – Rn. 4; B.v. 5.12.2018 – 5 ZB 18.33041 – juris Rn. 19).
Nichts anderes gilt für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt sind und insbesondere eine Extremgefahr gegeben ist, ob der betreffende Ausländer also bei einer Rückführung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder von erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bedroht ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 19; B.v. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 8 f.; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 38; U.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 13), hängt von einer Vielzahl von Faktoren und Einzelumständen ab, wie etwa der Erwerbsfähigkeit oder den familiären Bindungen und finanziellen Verhältnissen der Betroffenen. Sie kann daher nicht verallgemeinernd, sondern nur nach jeweiliger Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall beurteilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013, a.a.O. Rn. 38; BayVGH, B.v. 28.3.2019 – 8 ZB 19.31039 – Rn. 12).
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist daher im vorliegenden Fall weder abstrakt klärungsfähig noch klärungsbedürftig (BayVGH, B.v. 9.1.2020 – 20 ZB 18.32705 – juris Rn. 5). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EGMR, des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass es für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK und des inhaltsgleichen Art. 4 GR-Charta auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch auf die persönlichen Umstände des Asylsuchenden ankommt und auch die Frage, ob ein Abschiebungsverbot festzustellen ist, nicht allein aufgrund der Umstände im EU-Mitgliedstaat beurteilt werden kann, sondern immer nur in der Auswirkung dieser Umstände auf den konkret betroffenen Asylsuchenden (BayVGH, B.v. 9.1.2020 – 20 ZB 18.32705 – juris Rn. 5). Ob ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt danach gerade in den Fällen, in denen in dem betroffenen Mitgliedstaat allgemein schlechte Lebensbedingungen herrschen, entscheidend auch von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OVG NRW, B.v. 16.12.2019 – 11 A 228/15.A – juris Rn. 47).
bb) Ungeachtet der fehlenden Darlegung der allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit der von der Klägerseite aufgeworfenen Frage im vorliegenden Fall, hat die Klägerin die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend substantiiert gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2018 – 8 ZB 17.31372 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 4 f., jeweils m.w.N.).
(1) In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, wie die Merkmale der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung auszulegen sind (BayVGH, B.v. 9.1.2020 – 20 ZB 18.32705 – juris Rn. 5). Der Europäische Gerichtshof (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Rs. C-297/17 u.a. – Ibrahim u.a. – juris) hat in diesem Kontext folgende Anforderungen formuliert: Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt dieser Grundsatz von jedem Mitgliedstaat, dass er – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Rs. C-297/17 u.a. – Ibrahim u.a. – juris Rn. 84 f.; BayVGH, B.v. 27.9.2019 – 13a AS 19.32891 – juris Rn. 20 ff.).
Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Rs. C-297/17 u.a. – Ibrahim u.a. – juris Rn. 85).
Die Schwelle für eine Erheblichkeit im Sinn von Art. 3 EMRK/ Art. 4 GR-Charta ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 93).
Danach ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Art. 4 der Charta der Grundrechte bzw. Art. 3 EMRK dahin auszulegen, dass er einer Überstellung der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, grundsätzlich nicht entgegensteht, es sei denn, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ihr eigen sind und im Fall ihrer Überstellung in den normalerweise für die Bearbeitung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat bedeuten würden, dass sie sich, nachdem ihr internationaler Schutz gewährt worden ist, aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den vorstehenden Kriterien entspricht (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 95). Schwachstellen im Aufnahmestaat fallen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 der EMRK entspricht, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 m.w.N.).
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (BayVGH, B.v. 25.1.2019 – 13a ZB 19.30064 – juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 26.4.2018 – 4 A 869/16.A – juris Rn. 6). Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 13a ZB 18.30490 – juris Rn. 6 m.w.N.). Allein die Behauptung, das erstinstanzliche Gericht habe in seiner Entscheidung die Verletzung von Art. 3 EMRK zu Unrecht abgelehnt, zeigt keine grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage auf, sondern macht allenfalls – im Asylprozess nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht zu den Zulassungsgründen zählende – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (OVG Bremen, B.v. 2.8.2019 – 1 LA 174/19 – juris Rn. 20).
(2) Gemessen daran legt die Rechtsmittelführerin mit ihren pauschalen Ausführungen und ihrem Verweis auf Zeitungsartikel zur allgemeinen (wirtschaftlichen) Situation in Griechenland, insbesondere infolge der Corona-Pandemie (vgl. rnd, Panorama – Schwarzer November – Corona-Pandemie trifft Griechenland vom 27.11.2020: gtai, Covid-19 Situation und Konjunkturentwicklung mit Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation in Griechenland im Jahr 2020; Handelsblatt vom 23.11.2020; Deutsche Welle vom 20.8.2020; rnd vom 20.10.2020; dw, Kampf der Frauen zur Lage der Frauen im Flüchtlingscamp Moria) sowie auf den Bericht von aida (Country Report Griechenland, 2019) nicht entsprechend § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im angegriffenen Urteil zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 13a ZB 18.30490 – juris Rn. 6 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen im Zulassungsantrag vage, pauschal und unsubstantiiert, da die Rechtsmittelführerin lediglich Zeitungsartikel aus dem Jahr 2020 vorlegt, die sich mit den – auch im angefochtenen Urteil unbestrittenen – schwierigen Lebensverhältnisse in Griechenland, insbesondere mit den (wirtschaftlichen) Folgen der Corona-Pandemie befassen. Daher fehlt es nicht nur an einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der von der Klägerin in Bezug auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG aufgeworfenen Frage, sondern auch an der für eine Grundsatzrüge erforderlichen Aufarbeitung im Sinn von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
Abgesehen davon enthält sich die Zulassungsschrift jeglicher Ausführungen zu den Gründen, aus denen die behauptete Lage in Griechenland – so sie denn bestünde – keine allgemeine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG wäre.
Wiederum unabhängig davon ist nicht vorgetragen, dass und inwieweit sich im vorliegenden Fall eine Gefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Abschiebung realisieren könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15).
Vor diesem Hintergrund stellt das klägerische Vorbringen allenfalls einen im Gewand einer Grundsatzfrage vorgebrachten Angriff auf die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung dar. Der Umstand, dass die Klägerin mit der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden ist, begründet aber keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft weder im Rahmen der Grundsatzrüge die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, noch wird damit ein sonst im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG) angesprochen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist dem Asylverfahrensrecht vielmehr fremd (OVG NRW, B.v. 30.1.2020 – 11 A 2480/19.A – juris Rn. 18).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
3. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.


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