Verwaltungsrecht

Darlegung von Berufungszulassungsgründen

Aktenzeichen  10 ZB 17.727

Datum:
5.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6989
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils genügt ein Vorbringen nicht, das zwar diesen Zulassungsrund bezeichnet, sich aber in keiner Weise mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzt, dieses nicht einmal erwähnt, sondern sich in Form einer Klagebegründung ausschließlich mit dem angefochtenen Bescheid befasst, teilweise unter Wiederholung erstinstanzlicher Argumente. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 5 K 16.535 2017-02-16 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 152,63 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung von Ziffer 4. und 5. des Bescheids der Beklagten vom 18. April 2016 weiter. Darin hat die Beklagte dem Kläger die Kosten eines mit gleichem Bescheid verfügten Betretungsverbots in Höhe von 152,63 Euro (Gebühr i.H.v. 150 Euro und Auslagen i.H.v. 2,63 Euro) auferlegt, das sie anlässlich eines Drittliga-Fußballspiels in ihrem Stadtgebiet am 23. April 2016 verhängt hatte.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) – nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 genügenden Weise dargelegt sind.
Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur dann) zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 30.6.2006 – 5 B 99.05 – juris). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund vom Antragsteller konkret benannt und näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – juris Rn. 88). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf.
Beim Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen darlegen, aus welchen Gründen die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 206). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er hat zwar den Zulassungsgrund – wenn auch ohne ausdrückliche Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – bezeichnet, sich aber in der neunseitigen Begründung in keiner Weise mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und erwähnt es nicht ein einziges Mal. Die in Form einer Klagebegründung abgefasste Zulassungsschrift befasst sich ausschließlich mit dem Bescheid vom 18. April 2016. Der Kläger wiederholt darin etliche seiner Argumente, mit denen sich das Verwaltungsgericht bereits auseinandergesetzt hatte und denen es nicht gefolgt war.
Im Übrigen befasst sich die Zulassungsbegründung in weiten Teilen mit der (angeblichen) Rechtswidrigkeit des Betretungsverbotes und übersieht dabei, dass dieser inzwischen erledigte Verwaltungsakt unmittelbar gar nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist. In diesem Zusammenhang seien die Ausführungen des Klägers zur Ermessensausübung der Beklagten, zur von ihr vorgenommenen Gefahrenprognose sowie zu zwei Urteilen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts genannt. Schließlich hat sich das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen auch zur Rechtmäßigkeit des Betretungsverbots geäußert, ohne dass die Zulassungsbegründung hierzu unmittelbar etwas ausführt. Außerdem verkennt der Kläger nach wie vor, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Umlegung von Kosten für polizeiliches Handeln geht, sondern um die Gebühr und Auslagen für einen Bescheid der sachlich und örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde (vgl. Art. 6, 7 LStVG).
Die vorstehenden Ausführungen gelten in entsprechender Weise auch für die beiden weiter angeführten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Es fehlt an jeglicher Darstellung, warum die vorliegende Rechtssache vor dem Hintergrund der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils besondere Schwierigkeiten aufweist oder ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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