Verwaltungsrecht

Darlegungsanforderung an einen Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  15 ZB 20.31570

Datum:
7.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20560
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Mit dem Vorbringen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der georgische Staat schutzwillig und schutzfähig sei, wird kein Berufungszulassungsgrund vorgebracht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 18.30712 2020-06-12 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.
Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2018, mit dem unter gleichzeitiger Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 12. Juni 2020 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die von den Klägern erhobene Klage mit den gestellten Anträgen, die Beklagte unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2018 zu verpflichten, ihnen den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Berufungszulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3 AsylG gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert vorgebracht und dargelegt.
Sie haben sich in ihrer Antragsbegründung auf den Vortrag beschränkt, es könne entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der georgische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Die vom Kläger zu 1 vorgebrachten Beispiele zeigten, dass es sich bei Georgien „nicht um einen Rechtsstaat im Sinne des Rechtsstaates der westlichen Welt“ handele. Im Fall des Klägers zu 1 könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dort der notwendige Schutz gewährt werde, zumal die Gefahr gerade von denjenigen ausgehe, die für den Staat tätig seien und sich sehr gut „mit allen internen Mechanismen“ auskennten. Die Entscheidung werfe daher viele Fragen auf und lasse Zweifel an der Richtigkeit aufkommen.
Mit dieser Argumentation wird weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) noch eine Entscheidungsdivergenz i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG noch ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) geltend gemacht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nach § 78 Abs. 3 AsylG kein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2019 – 15 ZB 19.33299 – juris Rn. 17).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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