Verwaltungsrecht

Der Tenor einer Entlassungsverfügung muss den Entlassungstatbestand allgemein bezeichnen

Aktenzeichen  M 5 S 18.2145

Datum:
6.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20952
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 S. 1
BeamtStG § 23 Abs. 3 Nr. 2
BayBG Art. 56 Abs. 3

 

Leitsatz

Bei der Aufteilung der Entlassungsverfügung in den Entscheidungssatz (Tenor) und die Begründung genügt es zwar, wenn die näheren Angaben in der Begründung festgehalten werden. Der Tenor muss den Entlassungstatbestand aber zumindest allgemein bezeichnen. Der Entlassungsgrund ist deswegen genau festzulegen, weil sich je nach dem Entlassungsgrund unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben können. Es können auch mehrere Entlassungsgründe vorliegen, auf welche die Entlassungsverfügung sowohl alternativ als auch kumulativ gestützt werden kann. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 4. Mai 2018 gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 9. April 2018 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.760,79 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die 1973 geborene Antragstellerin steht als Regierungssekretärin (Besoldungsgruppe A 6 / Stufe 6) in Diensten des Antragsgegners. Sie wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, das seit dem 11. November 2011 besteht.
Bei der Regierung von Oberbayern ist die Antragstellerin seit dem 1. November 2012 beschäftigt. Seit dem 9. September 2013 war sie krankgeschrieben, unterbrochen nur von Zeiten des Mutterschutzes und von Elternzeit.
Nach vorheriger Anhörung und Zustimmung des Personalrats erließ die Regierung von Oberbayern am 9. April 2018 folgenden Bescheid:
„1. Frau …, geb. …1973, wird mit Ablauf des 30.06.2018 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen.
2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheids wird angeordnet.
3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.“
Unter Gründe II. wurde die Entlassungsverfügung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG im Wesentlichen darauf gestützt, dass sich die Antragstellerin in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht bewährt habe. Unabhängig davon sei die Antragstellerin auch in gesundheitlicher Hinsicht nicht geeignet. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei somit gem. § 10 Satz 1 BeamtStG nicht zulässig und die Antragstellerin daher nach Art. 12 Abs. 5 LlbG zu entlassen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 2 des Bescheids wurde auf Seite 5 im Wesentlichen damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der zügigen Nachbesetzung der Stelle und an der Sparsamkeit des Staatshaushalts und damit an der sofortigen Vollziehung der Entlassung das private Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage überwiege. Eine unverzügliche Nachbesetzung der Stelle der Antragstellerin sei dringend erforderlich, um im Sachgebiet der Antragstellerin Bearbeitungszeiten zu verkürzen und Rückstände abzubauen. Eine Unterstützung aus anderen Sachgebieten sei wegen der sehr knappen Personaldecke und derzeit insgesamt hoher Arbeitsbelastung nicht möglich. Bei einem unter Umständen Jahre dauernden Rechtsstreit würde es außerdem zu erheblichen Überzahlungen an die Antragstellerin, die nicht für eine Übernahme auf Lebenszeit geeignet sei, kommen, verbunden mit einem erheblichen Rückzahlungsrisiko für den Dienstherrn.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 7. Mai 2018, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin für diese dagegen Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids (M 5 K 18.2142). Außerdem haben sie mit weiterem Schriftsatz vom 4. Mai 2018 beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entlassungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 9. April 2018 wiederherzustellen.
Zur Begründung trugen sie im Kern vor, dass die Probezeit bei der Regierung von Oberbayern noch nicht einmal ein Jahr gedauert habe und die behaupteten Schwierigkeiten im Jahr 2012/13 entstanden sein sollen. Eine Möglichkeit, behauptete Fehler abzustellen, sei der Antragstellerin nicht gegeben worden. Nicht nachvollziehbar sei es auch, von fehlender gesundheitlicher Eignung auszugehen, gehe doch ein Gesundheitszeugnis vom 15. Januar 2015 von der Möglichkeit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit aus.
Auch die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtswidrig. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Antragstellerin sich nur bis zum 6. September 2013 in einem aktiven Dienstverhältnis befunden habe, sei es nicht nachvollziehbar, nach mehr als viereinhalb Jahren die Notwendigkeit einer unverzüglichen Nachbesetzung zu behaupten.
Die Regierung von Oberbayern legte mit Schriftsatz vom 6. Juni 2018 die Personalakte vor. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2018 zeigte die Regierung von Oberbayern – Prozessvertretung – die Vertretung des Antragsgegners an. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 hat die Prozessvertretung beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Entlassungsverfügung sei umfassend rechtmäßig. Es sei zutreffend von der fehlenden Bewährung der Antragstellerin in fachlicher Hinsicht ausgegangen worden. Probezeitbeurteilungen vom 5. September 2013 und 23. Mai 2016 hätten das Ergebnis „noch nicht geeignet“ bzw. „nicht geeignet“ gehabt. Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung lägen ebenfalls ausreichend erhebliche Zweifel vor.
Die Notwendigkeit der unverzüglichen Nachbesetzung der Stelle habe die ganze Zeit über bestanden. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten hätten sich mit Zeitablauf naturgemäß verstärkt. Wegen der Krankheitszeiten, Schwangerschaften und Elternzeit habe nicht eher reagiert werden können und die Stelle sei durch die Antragstellerin ohne jede tatsächliche Dienstleistung „blockiert“ worden.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 5 K 18.2142 verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist begründet.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der eingelegten Klage wiederherzustellen.
Zwar hat der Bescheid vom 9. April 2018 unabhängig von dem Umstand seiner Anfechtung mit der Klage mit Ablauf des 30. Juni 2018 seine Gestaltungswirkung (innere Wirksamkeit) entfaltet. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragstellerin bleiben hiervon jedoch unberührt. Im Falle einer Aufhebung der Entlassungsverfügung würde diese Gestaltungswirkung rückwirkend entfallen, so dass das Beamtenverhältnis als durchgehend nicht berührt zu behandeln wäre (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Februar 2018, Art. 56 BayBG, Rn. 60 mit Rechtsprechungsnachweisen).
2. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 des Bescheids vom 9. April 2018 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).
Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf Seite 5 im Bescheid vom 9. April 2018. Die Regierung von Oberbayern hat dort dargelegt, warum sie konkret im Fall der Antragstellerin im besonderen öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids anordnet. Sie hat dies auf den konkret vorliegenden Einzelfall bezogen, dass es wegen des Arbeitsanfalls und der knappen Personalausstattung erforderlich ist, die Stelle der Antragstellerin so schnell wie möglich nachzubesetzen. Damit hat sie nicht nur ein fiskalischen Interesse geltend gemacht, der Antragstellerin für die Dauer eines Rechtsstreits über die Entlassung keine Leistungen gewähren zu müssen. Es wurde eine Abwägung mit dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage vorgenommen. Es kann sich dabei – mangels speziellen Vortrags der Antragstellerin in dieser Hinsicht – im Kern nur um das Interesse an einer weiteren Leistung von Bezügen und Beihilfe handeln.
3. Hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheides vom 9. April 2018 angeordneten sofortigen Vollziehung war jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage bzgl. der Nr. 1 des Bescheids wiederherzustellen.
a) Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.
Gegen die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts kann der Betroffene gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beim Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
Das Gericht trifft eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war antragsgemäß zu entscheiden, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom 9. April 2018 enthaltene Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtswidrig darstellt und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Der Antragsgegner stützt die Entlassung der Antragstellerin auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.
bb) Nach Art. 56 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ist die Entlassungsverfügung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunkts der Entlassung zuzustellen.
Entlassungsgrund ist primär der Entlassungstatbestand. Bei der – zweckmäßigen – Aufteilung der Entlassungsverfügung in den Entscheidungssatz (Tenor) und die Begründung genügt es zwar, wenn die näheren Angaben in der Begründung festgehalten werden. Der Tenor muss den Entlassungstatbestand aber zumindest allgemein bezeichnen, z.B. „Entlassung auf Antrag“ oder „Beamter wird wegen mangelnder Bewährung entlassen“. Der Entlassungsgrund ist deswegen genau festzulegen, weil sich je nach dem Entlassungsgrund unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben können. Es können auch mehrere Entlassungsgründe vorliegen, auf welche die Entlassungsverfügung sowohl alternativ als auch kumulativ gestützt werden kann. Die Entlassungsverfügung ist hinsichtlich des Entlassungsgrundes zwar auslegungsfähig, so bei einem unvollständigen oder unklaren Entscheidungssatz (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 56 BayBG, Rn. 30; so auch schon zur Vorschrift des Art. 44 Abs. 2 BayBG a.F.: Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, BayBG, Stand: September 2007, Art. 44 Anm. 4c; Weißgerber/Maier in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, 9. Edition, Stand: 1.2.2018, Art. 56 Rn. 11). Der Tenor muss aber jedenfalls überhaupt eine Aussage zum Entlassungsgrund enthalten (VG München, B.v. 24.7.2017 – M 5 S 17.1703 – nicht veröffentlicht).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Der – zugestellte – Bescheid vom 9. April 2018 enthält in seinem Entscheidungssatz (Tenor) nur den Zeitpunkt der Entlassung („mit Ablauf des 30.06.2018“), nicht jedoch den Entlassungsgrund.
cc) Bei Art. 56 Abs. 3 BayBG handelt es sich nicht nur um eine reine Ordnungsvorschrift. Vielmehr führt dessen Nichtbeachtung zur formellen Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung und damit zu ihrer Aufhebung auf einen Widerspruch oder eine Anfechtungsklage hin.
Hinsichtlich der Angabe des Zeitpunkts der Entlassung besteht darüber – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung auch Einigkeit. Für den Grund der Entlassung – in Art. 56 Abs. 3 BayBG gleichberechtigt neben dem Zeitpunkt der Entlassung genannt – kann daher nichts anderes gelten.
dd) Aus dem vom Antragsgegner zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2011 (3 CS 11.13) ergibt sich nichts anderes. Soweit es dort unter Rn. 51 (nach juris) heißt, dass sich aus der Begründung des Entlassungsbescheids ergebe, dass der Antragsgegner nach der ihm als Dienstherr zukommenden Einschätzung davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller sich während der Probezeit nach dem insofern u.a. maßgeblichen Kriterium der charakterlichen Eignung nicht bewährt habe (…), beziehen sich diese Ausführungen ersichtlich (vgl. Rn. 50) auf die materielle Rechtmäßigkeit der dort streitgegenständlichen Entlassungsverfügung. Insbesondere ist aus der Sachverhaltsdarstellung in diesem Beschluss (Rn. 7) nicht ersichtlich, dass der dortige Bescheid auf die Angabe des Entlassungsgrundes im Entscheidungssatz verzichtet und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dies stillschweigend gebilligt hätte. Allenfalls könnte davon ausgegangen werden, dass die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage schlicht nicht thematisiert wurde, insbesondere nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Prüfung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (vgl. auch Rn. 45).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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