Verwaltungsrecht

Eheschließung – Anforderungen an den Identitätsnachweis eines Ausländers

Aktenzeichen  11 W 1687/19

Datum:
27.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43842
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1309 Abs. 2
PStG § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 49 Abs. 2
GG Art. 6

 

Leitsatz

1. Die auf die Eheschließung anwendbare Vorschrift des § 9 Abs. 2 PStG verdeutlicht, dass die Eheschließung von der Vorlage und Beibringung von Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden nur abhängig gemacht werden darf, soweit deren Beschaffung den Personen, welche die Ehe schließen wollen, möglich und zumutbar ist. Dies gebietet bereits die durch Art. 6 GG grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit (so auch OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2015, 129726). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Entscheidung darüber, ob vorgelegte Urkunden zum Nachweis ausreichend sind, sowie welche Maßnahmen zur Urkundenbeschaffung möglich, erfolgversprechend und zumutbar sind, kann nicht pauschal festgelegt werden, sondern muss nach den Umständen des Einzelfalles und auch unter Berücksichtigung der aktuellen jeweiligen Situation im Heimatland des Betroffenen durch das Standesamt beurteilt und entschieden werden (so auch OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2015, 129726). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ist der ausländische Eheschließende nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines Passersatzes, ist die Staatsangehörigkeit anhand von Indizien zu ermitteln, da mit Rücksicht auf die Eheschließungsfreiheit die beabsichtigte Eheschließung nicht an dem Fehlen eines Heimatpasses scheitern darf. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

UR III 1/19 2019-04-26 Bes AGWEIDEN AG Weiden

Tenor

1. Die Beschwerde der Stadt … – Standesamtsaufsicht -, der sonstigen Beteiligten, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf, vom 26.04.2019, Az. UR III 1/19, wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen,
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A)
I.
Der Betroffene, der somalische Staatsangehörige …, und die deutsche Staatsangehörige … meldeten am 09.11.2018 beim Standesamt der Stadt Weiden in der Oberpfalz ihre Eheschließung an. Zugleich beantragte der Betroffene … die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Seit 05.10.2019 sind sie Eltern von Zwillingen.
Während die Beteiligte … alle für die Anmeldung der Eheschließung nach § 12 Abs. 2 PStG erforderlichen öffentlichen Urkunden beibrachte, konnte sich der Betroffene nur mit einem Reiseausweis für Ausländer und einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG ausweisen. Der einschränkende Vermerk „die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers“ auf Seite 3 des Reiseausweises war von der Stadt Weiden i.d.OPf. zum Zeitpunkt der Vorlage bereits gestrichen worden. Ferner legte der Betroffene … eine Bescheinigung der somalischen Botschaft in Berlin vom 22.10.2018 vor, wonach er somalischer Staatsangehöriger sei und es derzeit dieser Botschaft nicht möglich sei, nationale Pässe auszustellen.
Gleichzeitig versicherte der Betroffene beim Standesamt der Stadt Weiden i.d.Opf. an Eides statt, er sei noch ledig sowie weitere Einzelheiten, auf die Bezug genommen wird (Blatt 10 der Akten).
Mit Urkunde vom 06.12.2018 befreite der Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg den Betroffenen von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB, obgleich der vom Standesamt beim Oberlandesgericht Nürnberg entsprechende Antrag den handschriftlichen Vermerk enthielt, die Identität des somalischen Staatsangehörigen sei durch keinerlei Unterlagen oder Dokumente aus dem Heimatland nachgewiesen und sich aus der Ausländerakte keine weiteren Hinweise ergäben.
II.
Die Beschwerdeführerin, Stadt Weiden – Standesamtsaufsicht -, hat vorliegend Zweifel, ob sie an der Eheschließung mitwirken darf und hat sich deshalb mit einer Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG vom 30.01.2019 an das Amtsgericht Weiden gewandt, mit der Bitte um Prüfung, ob die angemeldete Eheschließung trotz ungeklärter Identität des somalischen Betroffenen vorgenommen werden kann.
Im Termin vom 25.04.2019 vor dem Amtsgericht Weiden wurde der Betroffene … zu seinen Personalien förmlich vernommen, die er mit …, geboren am … in …/Somalia, ledig, unter Eid angab.
III.
Mit Beschluss vom 07.05.2019 wies das Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz das beteiligte Standesamt der Stadt Weiden in der Oberpfalz an, die Mitwirkung an der. Eheschließung des Beteiligten …, geboren am …, und der beteiligten …, geboren am …, nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die Identität des Beteiligten … nicht geklärt sei.
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Betroffene … habe zur Überzeugung des Gerichts seine Identität nachgewiesen, wonach sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen müsse, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebiete ohne sie völlig auszuschließen.
Dabei ging das Gericht in Übereinstimmung mit dem beteiligten Standesamt und den weiteren Beteiligten davon aus, dass es dem Betroffenen aufgrund der politischen Lage in Somalia nicht möglich sei, seine Identität bzw. seinen Personenstand durch einen somalischen Reisepass, eine somalische Geburtsurkunde oder andere durch somalische Behörden ausgestellte öffentliche Urkunden nachzuweisen. Alle nach dem 31.01.1991 ausgestellten somalischen Reisepässe oder Ersatzpapiere würden im Bundesgebiet nicht anerkannt.
Zwar reiche der vorgelegte Reiseausweis des Betroffenen als alleiniges Beweismittel für dessen Identitätsnachweis regelmäßig nicht aus, weshalb das Gericht weitere Aufklärungen durchführte, die näheren Aufschluss über die Richtigkeit der Personenstandsangaben geben und dem Gericht einen eigenen unmittelbaren Eindruck vermitteln konnten. Das Amtsgericht verweist auf die förmliche und eidliche Einvernahme des Betroffenen und die formlose Anhörung der Beteiligten …, die dem Amtsgericht gegenüber erläuterte, keinerlei Anhaltspunkte dafür zu haben, dass mit den Personendaten des Betroffenen etwas nicht stimmen könnte. Sie habe noch nie einen anderen Namen oder andere Daten gehört. Er telefoniere mit Familienangehörigen und werde auch von seinen Angehörigen nur mit diesem Namen genannt.
Insgesamt verblieben für das Amtsgericht keine vernünftig begründbaren – behebbaren – Zweifel an der Behauptung des Betroffenen zu seiner Identität und seinem Personenstand. Höhere Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu stellen, würde im Hinblick auf die unstreitigen Zustände im Herkunftsland des Betroffenen der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Freiheit des Betroffenen und der Beteiligten … zur Eheschließung nicht mehr gerecht.
IV.
Die Beschwerdeführerin, die Stadt Weiden – Standesamtsaufsicht -, sieht infolge der eidlichen Vernehmung des Betroffenen nach § 30 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 452 ZPO keinen genügenden Identitätsnachweis. Der Betroffene könne selbst mangels eigener positiver Kenntnis keine Aussage zu seiner eigenen Geburt treffen.
Es bestünden auch erhebliche Zweifel an dessen Identität, weil er in Deutschland bereits mit weiteren Alias-Personalien im Rechtsverkehr aufgetreten sei. In der Ausländerakte des Betroffenen fände sich ein Schreiben der Regierung von Oberpfalz vom 22.03.2016, Aktenzeichen MID: 17172868, wonach der Betroffene – abweichend – am … geboren sei.
Der Umstand, dass der Beschwerdegegner den erforderlichen Identitätsnachweis (unverschuldet) nicht erbringen könne, dürfe nicht dazu führen, seinen Angaben im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG eine Beweiskraft zu verleihen, die ihnen tatsächlich nicht zukomme. Andernfalls würde die aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Eheschließungsfreiheit eine geringere Überzeugungsbildung an den notwendigen Identitätsnachweis verlangen. Der Befreiungsurkunde nach § 1309 Abs. 2 BGB komme keine konstitutive Wirkung für die abschließende Prüfung der Voraussetzungen für eine Eheschließung zu.
V.
Der Betroffene und die Beteiligte … erwiderten, dass die Urkunden nach § 12 Abs. 2 PStG nie existiert hätten und bei somalischen Bürgern, die nach 1991 geboren werden, sowieso nicht anerkannt worden wären. Die somalische Botschaft in Berlin hätte zu diesem Punkt keine Abhilfe leisten können und nur die somalische Staatsangehörigkeit mit dem vorgelegten Dokument bescheinigen können. Die in Berlin ausgestellte Bescheinigung hätte Mitarbeitern der Ausländerbehörde ausgereicht, um den Vermerk „die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers“ im Reiseausweis zu streichen. Diese Entscheidung sei mit dem „Sonderfall“ Somalias und der bekannten und tatsächlich fehlenden Möglichkeit für somalische Staatsbürger, sich für Deutschland gängige Identitätsdokumente zu beschaffen, begründet worden. Mit der persönlichen Vorsprache bei der Botschaft und der Übermittlung des dort ausgestellten Dokuments an die Ausländerbehörde, erfülle ein somalischer Staatsbürger seine Mitwirkungspflicht bei der Identitätsklärung voll und ganz. Verbunden mit einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes oder zugesprochenem Abschiebungsschutz würde man derjenigen Person ohnehin nur bei der Integration im Wege stehen, wenn man an sie die gleichen Erwartungen stellen würde, wie an Personen aus Herkunftsländern, die nachweislich über bessere Möglichkeiten der Identitätsklärung verfügen.
Sie hätten alles ihnen Mögliche getan. Ein unrichtiges Geburtsdatum habe der Betroffene nie angegeben. Er habe auch seinen Geburtsort … bei seiner ersten Anhörung am 21.09.2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge so angegeben, die Anhörungsperson des Amtes hat den Ort jedoch so nicht finden können, was am Folgetag durch den Betroffenen nochmals aufgegriffen und dann vermerkt worden sei.
Die seitens der Beschwerdeführerin geäußerten ernsthaften Zweifel an der Identität des Betroffenen mögen Einbürgerungen betreffen, welche die Stadt Weiden aufgrund befürchteter Folgefälle zu vermeiden versucht. Hier gehe es ausschließlich um die standesamtliche Eheschließung. Diese sei nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und § 9 Abs. 2 PStG grundrechtlich geschützt und es dürften keine unzumutbaren Härten entgegengestellt werden.
VI.
Der Senat hat die Ausländerakte des Betroffenen zu Beweiszwecken beigezogen und mit einem Hinweis zur weiteren Aufklärung sämtliche Beteiligte zu den angesprochenen Widersprüchlichkeiten zu Personenstandsdaten des Betroffenen zu Stellungnahmen aufgefordert.
B)
Die Beschwerde der Standesamtsbehörde ist nach §§ 51 Abs. 1 PStG, 58, 63 FamFG zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung der Standesamtsaufsichtsbehörde folgt aus § 53 Absatz 2 PStG.
In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug nimmt, das Standesamt zur Mitwirkung an der beabsichtigten Eheschließung verpflichtet.
Sämtlichen Beteiligten wurde sowohl vom Amtsgericht Weiden als auch in der Beschwerdeinstanz mehrfach eingeräumt, schriftliche Stellungnahmen einzureichen, wovon Gebrauch gemacht wurde. Eine Anhörung nach § 48 Abs. 2 Satz 2 PStG erfolgte. Eine persönliche Anhörung der Beteiligten durch das Beschwerdegericht konnte nach § 51 Abs. 1 PStG, 34 Abs. 1, Nr. 1 FamFG unterbleiben. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung über die Aktenlage hinaus, neben der Anhörung vor dem Amtsgericht sowie zusätzlich zu der erfolgten Beiziehung der Ausländerakte und zusätzlich zu den eingeholten Stellungsnahmen zu der Anfrage mittels Hinweises an die Beteiligten ist nicht zu erwarten.
Nach § 12 Abs. 2 PStG haben die Eheschließenden bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden unter anderem ihren Personenstand, somit insbesondere ihre Identität und die Staatsangehörigkeit durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Hierzu ist grundsätzlich ein Reisepass, Personalausweis oder ein sonstiger mit Lichtbild versehener amtlicher Ausweis erforderlich; Personen, die nicht Deutsche oder Angehörige eines EU-Staates sind, weisen ihre Staatsangehörigkeit nach § 8 Abs. 2 PStV grundsätzlich durch einen Reisepass oder Passersatz oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nach. Die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und sonstige Nachweise hat grundsätzlich durch die Eheschließenden zu erfolgen. Unterbleibt die Vorlage solche Urkunden, obwohl deren Beschaffung möglich und zumutbar ist, ist die Eheschließung abzulehnen.
Hinsichtlich der Beteiligten …, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wurden diese Voraussetzungen erfüllt.
Die von der Standesamtsaufsicht in diesem Zusammenhang für klärungsbedürftig angesehene Frage der Identitätsfeststellung des Betroffenen …, dessen nationaler Reisepass oder Personalausweis fehlt, hat der Gesetzgeber in § 9 PStG geregelt.
Die auf die Eheschließung anwendbare Vorschrift des § 9 Abs. 2 PStG verdeutlicht, dass die Eheschließung von der Vorlage und Beibringung von Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden nur abhängig gemacht werden darf, soweit deren Beschaffung den Personen, welche die Ehe schließen wollen, möglich und zumutbar ist. Dies gebietet bereits die durch Art. 6 GG grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit (OLG Frankfurt, Aktenzeichen 20 W 137/15, Rn. 14). Ist der ausländische Eheschließende nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines Passersatzes, ist die Staatsangehörigkeit anhand von Indizien zu ermitteln, da mit Rücksicht auf die Eheschließungsfreiheit die beabsichtigte Eheschließung nicht an dem Fehlen eines Heimatpasses scheitern darf (Gaaz/Bornhofen/Lammers, Personenstandsgesetz, 5. Aufl. Frankfurt 2020, § 12 PStG, Rn. 38).
§ 9 Abs. 2 PStG regelt, wenn die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden können. Der Standesbeamte kann zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderen Personen verlangen und abnehmen. § 9 Abs. 2 PStG offenbart mit seiner Staffelung, dass für Ausnahmefälle, in denen erforderliche öffentliche Urkunden nicht beigebracht werden können, andere Lösungen mit möglichst hohem Beweiswert anzuwenden sind.
Ist die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können nach § 9 Abs. 2 Satz 1 PStG zunächst auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlagen dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen, § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG. Hierbei wird durch die gestaffelte Regelung des § 9 Abs. 2 PStG verdeutlicht, dass es sich bei der Abnahme eidesstattlicher Versicherungen um die ultima ratio handelt, wenn ein urkundlicher Nachweis nicht möglich, zumutbar oder ausreichend ist (Gaaz/Bornhofen/Lammers, a.a.O., § 9 PStG, Rn. 58). Die Entscheidung darüber, ob vorgelegte Urkunden zum Nachweis ausreichend sind, sowie welche Maßnahmen zur Urkundenbeschaffung möglich, erfolgversprechend und zumutbar sind, kann nicht pauschal festgelegt werden, sondern muss nach den Umständen des Einzelfalles und auch unter Berücksichtigung der aktuellen jeweiligen Situation im Heimatland des Betroffenen durch das Standesamt beurteilt und entschieden werden (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 14).
Eine pauschale Ablehnung der Mitwirkung bei der Eheschließung durch ein Standesamt allein wegen eines vom Standesamt nicht als lückenlos angesehenen Identitätsnachweises kann somit nicht in Betracht kommen. Sie lässt sich entgegen der Rechtsauffassung des Standesamtes und der Standesamtsaufsicht auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass es bezüglich der Eheschließung an einer gesetzlichen Regelung zur Aufnahme eines erläuternden Zusatzes hinsichtlich der nicht nachgewiesenen Identität fehlt, wie sie für die Beurkundung der Geburt und des Sterbefalls nach §§ 35, 40 PStV vorgesehen ist. Dies ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass es sich bei Geburt und Tod um nachträglich zu beurkundende Personenstandsfälle handelt, während im Unterschied hierzu die Eheschließung zusätzlich die Mitwirkung des Standesamtes erfordert, die der Gesetzgeber von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Eheschließenden durch Beibringung der erforderlichen Unterlagen und Nachweise im Rahmen des Zumutbaren abhängig gemacht hat (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 15).
Der Betroffene … hat seine Identität mit ausreichender Sicherheit für die Schließung nachgewiesen:
I.
Alle Beteiligten, auch das Standesamt, sind sich einig, dass für Personen aus dem Herkunftsland Somalia eine als Sonderfall zu bezeichnende Situation zu berücksichtigen ist, wonach verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige über amtliche Register in Somalia nicht zu erhalten sind. Deshalb seien Bestätigungen durch die somalische Botschaft über die Identität einer Person nicht geeignet, bei deutschen Behörden als Nachweis verwendet zu werden. Es handelt sich bei den fraglichen Bestätigungen oder bei Personenstandsurkunden der Republik Somalia zwar um formelle Urkunden, die echt sind, die aber nicht die zweifelsfreie Identität des Antragstellers beurkunden, da diese Angaben von der somalischen Seite nicht durch geeignete Urkunden nachgewiesen werden. Auch somalische Pässe und Passersatzpapiere seien nicht anerkennungsfähig (OLG Rostock, Aktenzeichen 6 W 23/18, vorgelegt als Anlage zum Schreiben der Standesamtsaufsicht vom 29.08.2019). Eine Besserung der Situation mit der Aussicht auf Anerkennung formaler Urkunden, ausgestellt durch die Republik Somalia, ist nicht absehbar.
II.
Der Betroffene hat die Verlässlichkeit seiner Identitätsangaben hinsichtlich der in seiner Ausländerakte erwähnten verschiedenen Geburtsorte, einerseits …, andererseits … nachgewiesen.
Bereits bei Abgabe der Papiere zur Anmeldung der Eheschließung am 09.11.2018 hat der Betroffene bei der Mitarbeiterin des Standesamtes die Niederschrift abgegeben, er sei in … geboren. Er hat gleichzeitig zur Niederschrift erläutert, dass er dies bei Einreise nach Deutschland so angegeben habe, allerdings die Mitarbeiterin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge diesen Ort nicht finden konnte und deshalb als Geburtsort … aufnahm, was seither bei den deutschen Behörden so geführt werde. Gleichzeitig hatte sich der Betroffene damit einverstanden erklärt, dass das Standesamt sowie das Oberlandesgericht Nürnberg die Ausländerakte zur Einsichtnahme anfordern darf.
Nach der entsprechenden Aufforderung durch den Senat vom 10.10.2019, zu den unterschiedlichen Geburtsorten vorzutragen, erläuterten der Betroffene und die Beteiligte mit Schreiben vom 03.11.2019 im einzelnen, dass die Angehörige des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in ihrem Eingabesystem den Ort … oder … (somalische Schreibweise) auf ihrer Landkarte nicht finden konnte, weshalb sie … als Geburtsort eingetragen hatte. Plausibel erscheint die Erklärung, dass die Mitarbeiterin des Bundesamts (Anhörerin) hierzu meinte, der Geburtsort als solcher sei. nicht für das Asylverfahren entscheidend. Bereits am 25.10.2016, mithin etwa einen Monat nach der Anhörung hat die Beteiligte … als damaliger Erziehungsbeistand des Betroffenen hierzu eine Stellungnahme in sehr ausführlicher Form abgegeben und wiederholt, dass der Betroffene … seinen Geburtsort mit … und nicht … angegeben habe und dies auch mit einer weiteren Anlage zur Anhörungsniederschrift Aktenzeichen 6941491 – 273 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge belegt. Dort ist auf Seite 2 oben auch ausgeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, dass sein Geburtsort entgegen den Angaben in Teil 1 der Niederschrift … laute. Diese Anlage mit identischem Inhalt findet sich auch in der Ausländerakte auf Seite 2 der Niederschrift über die Anhörung gemäß § 25 AsylG am 22.09.2016 in Regensburg. Im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.12.2016 für den Betroffenen, ist gleichwohl und in Abweichung der Angaben des Betroffenen als Geburtsort …/Somalia auf dem Deckblatt bei den Personalien des Betroffenen eingetragen.
Das Deckblatt der Ausländerakte des Betroffenen trägt folgerichtig als Geburtsort in Maschinenschrift …, was handschriftlich gestrichen ist und handschriftlich ergänzt wird durch „… (nach BAMF)“.
Diese Eintragung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge kann dem Betroffenen nicht angelastet werden. Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.12.2016 zum abweichend vom Betroffenen genannten Geburtsort sind nicht ersichtlich.
III.
Der im Verlauf des Verfahrens erhobene Vorwurf, der Betroffene habe Alias-Personalien verwendet, indem er ein abweichendes Geburtsdatum angegeben habe, wäre aus Sicht des Senats schwerwiegend im Rahmen der Identitätsprüfung, erwies sich jedoch nach Einsicht der Ausländerakte des Betroffenen als nicht stichhaltig oder belastbar.
Die Standesamtsaufsicht begründet die Beschwerde in Position 1.2.2 mit erheblichen Zweifel an der Identität des Betroffenen, weil der Betroffene in Deutschland bereits mit weiteren Alias-Personalien im Rechtsverkehr auftrat. Zur Begründung wird auf ein Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 22.03.2016, Aktenzeichen MID: 17172868, verwiesen, wonach der Betroffene nicht wie im seinem vorgelegten Reiseausweis für Ausländer und seinem Aufenthaltstitel bescheinigt, am … geboren sei, sondern erst am …. Zutreffend findet sich ab der 7. Seite der Ausländerakte für den Betroffenen ein Schreiben der Regierung der Oberpfalz (Regierungsaufnahmestelle Regensburg) an den Betroffenen vom 25.02.2016, das als Geburtsdatum des Betroffenen den … aufweist. Dieses Geburtsdatum ist auch gelb markiert und handschriftlich hinzu notiert „abweichendes Geburtsdatum“, Gleiches befindet sich auch auf dem dazugehörigen Empfangsbekenntnis und dem auf der Rückseite ausgedruckten. Datenblatt dieses Bescheids. Dieses zusammengehörige, insgesamt 5-seitige Dokument mit dem abweichenden Geburtsdatum ist jedoch das einzige, das mit abweichendem Geburtsdatum in der Ausländerakte aufgefunden werden konnte. Zu diesem Dokument ist zu sagen, dass es nicht unterschrieben wurde, weder von einem Amtsangehörigen der Regierung der Oberpfalz als Absender noch von dem Betroffenen. Auch das auf Seite 3 beigefügte Empfangsbekenntnis, welches – wie beschrieben – ebenfalls das abweichende Geburtsdatum erhält, ist von-dem Betroffenen nicht unterschrieben. Es ist somit auch nicht erwiesen, ob dieses Schreiben (Zuweisung zum Landkreis Tirschenreuth) dem Betroffenen zuging.
Von einer Verwendung dieser Daten durch den Betroffenen kann keine Rede sein. Bereits im nächsten in der Ausländerakte eingehefteten Bescheid vom 20.06.2016 geht das Landratsamt Tirschenreuth wieder von dem Geburtsdatum … aus. Ein weiteres Umverteilungsschreiben an den Betroffenen vom 13.07.2016 (zur Stadt Weiden in der Oberpfalz), das wiederum durch die Regierung der Oberpfalz (Regierungsaufnahmestelle) mit identischer MID-Nummer 17172868 ausgefertigt worden ist, trägt wiederum das Geburtsdatum …. Auffällig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Regierung der Oberpfalz auf dem Bescheid vom 13.07.2016, mit dem sie den Betroffenen der Stadt Weiden in der Oberpfalz zuwies, weder im Bescheid noch im Datenblatt RASt ABH etwaige Alias-Personalien des Betroffenen ausweist. Wenn eine Behörde, die auf Sachverhalte mit ausländischen Mitbürgern sensibilisiert ist, eine Akte mit einem ausländischen Staatsangehörigen, bspw. einem Flüchtling, bearbeitet, und davon ausgeht, dass dieser Alias-Personalien verwendet, wird dies nach Kenntnis des Senats, dessen Mitglieder teilweise jahrelang bei der Staatsanwaltschaft auch mit Fragen zum Asylverfahrens-/Ausländergesetz betraut waren, in der Akte deutlich vermerkt. Dies ist hier nicht geschehen. Anhaltspunkte für die Verwendung eines abweichenden Geburtsdatums durch den Betroffenen sind nicht ersichtlich.
Der Betroffene bestreitet die Verwendung eines abweichenden Geburtsdatums in seiner Stellungnahme vom 21.06.2019 gegenüber dem Senat. Er erläutert hierbei, dass er seinerzeit von einem „Vormund“ namens … vertreten worden sei. Hierzu findet sich in der beigezogenen Ausländerakte des Betroffenen lediglich ein Schreiben der … Jugendghilfe vom 02.08.2016 welches von dem Juristen … unterschrieben ist. Auch darin werden die Angaben des Betroffenen unter dem Aktenzeichen MID 17172868 „geboren …“ angegeben. Auch seitens Herrn … sind somit keine unrichtigen Angaben zu den Personalien nachweisbar weitergeleitet worden. Wie das abweichende Datum in die Ausländerakte gelangte, ist vollkommen unklar; Anhaltspunkte für eine Initiative durch den Betroffenen hierzu sind nicht ersichtlich.
IV.
Das Ausländeramt der Stadt Weiden hat den amtlichen Eintrag im Reiseausweis des Betroffenen „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers“ gestrichen. Dies tragen der Betroffene und die Beteiligte … gegenüber dem Amtsgericht Weiden, dort eingegangen am 01.04.2019, vor. Diese unwidersprochenen Auskünfte decken sich mit der Ablichtung des vorgelegten Reiseausweises des Betroffenen, ausgestellt am 12.10.2017, der den gestrichenen Vermerk auf Seite 3 enthält und hierzu einen Stempel der Stadt Weiden samt Unterschriftkürzel trägt.
V.
Bei näherer Betrachtung des Einzelfalls sind deshalb keine Widersprüche oder Ungereimtheiten bei den vom Betroffenen genannten Personenstandsdaten aufgetreten. Die vom Betroffenen vor dem Amtsrichter eidlich erstatteten konkreten Merkmale zur Identität des Betroffenen können dem Eheschließungsantrag zugrunde gelegt werden. Auch der Präsident des Oberlandesgerichts hat dem Betroffenen mit Bescheid vom 06.12.2018 die Befreiungsurkunde erteilt und den Betroffenen … von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB befreit.
Es ist zu wiederholen, dass seitens der Ausländerbehörde der einschränkende Zusatz auf dem Reiseausweis des Betroffenen, wonach die Personendaten (lediglich) auf seinen eigenen Angaben beruhen, zwischenzeitlich gestrichen worden ist. Ein solcher Reiseausweis für Ausländer, welcher den in § 4 Abs. 6 Satz 1 Aufenthaltsverordnung vorgesehenen, einschränkenden Vermerk nicht enthält, lässt erkennen, dass für die Ausländerbehörde bei der Erstellung oder Abänderung dieses Reiseausweises aus deren Sicht hinreichende Erkenntnisse vorlagen, aufgrund derer sie die Identität des Betroffenen für-ausreichend geklärt erachtet hat. Bei dem nunmehr vorgelegten Reiseausweis für Ausländer ohne einschränkenden Vermerk handelt es sich nach Auffassung des OLG Frankfurt um ein Passersatzpapier nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung, mit welchem der Inhaber seiner im Inland bestehen Ausweispflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz genügt, Auch wenn die Ausländerbehörde mit dessen Ausstellung keine Garantie für die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten übernimmt, kommt dem Reiseausweis für Ausländer ohne einschränkenden Vermerk grundsätzlich auch eine Identifikationsfunktion zu. Da konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Identität begründen könnten, weder bei der Überprüfung im Befreiungsverfahren für das Ehefähigkeitszeugnis zu Tage getreten, noch von den Beteiligten aufgezeigt oder im Übrigen sonst für den Senat ersichtlich sind, ist hier auch für das standesamtliche Verfahren von einer ausreichend geklärten und nachgewiesenen Identität im Sinne der §§ 9 und 12 PStG auszugehen (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 19).
Im Hinblick auf die familiäre Situation unter Berücksichtigung der Identität der den Antrag auf Eheschließung stellenden Personen liegt im hier zu entscheidenden Einzelfall im Gegensatz zu den genannten Verfahren des OLG Frankfurt und des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen: 3 Wx 232/16), aber insbesondere auch zu der von der Stadt Weiden zitierten Entscheidung des OLG Dresden (Aktenzeichen: 3 W 1175/14), eine für die Vorschriften des Personenstandsgesetzes deutlich-bessere Dokumentationslage vor als bei den genannten anderen Entscheidungen.
Bei der vorgelegten Entscheidung des OLG Dresden darf nicht unerwähnt bleiben, dass nicht nur der Personenstand beider Antragsteller ungeklärt war, sondern auch ein Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses unter Umständen erst noch beantragt werden musste. Im dort zu entscheidenden Fall hatte die Antragstellerin zu 1) angegeben, sie sei in Somalia bereits verheiratet gewesen, aber weder mitgeteilt, mit wem noch dies in irgendeiner Weise nachgewiesen. Sie hat auch im Beschwerdeverfahren diese entsprechende Angaben nicht nachgeholt. Zwar hatte sie angegeben, ihr Ehemann sei verstorben, dies aber ebenfalls nicht hinreichend nachgewiesen. In jedem Fall waren auch beide Antragsteller somalische Staatsangehörige, wobei das Standesamt Leipzig deren Identität als ungeklärt ansah. Ausdrücklich ist in der Entscheidung vermerkt, dass in deren Reiseausweisen der einschränkende Vermerk, dass die Personalien auf eigenen Angaben der Inhaber beruhen, nicht gestrichen war und diesen deshalb (grundsätzlich) keine volle Legitimationswirkung für Personenstandseintragungen zu entnehmen ist.
Die bereits zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt verneinte eine pauschale Ablehnung der Mitwirkung durch das Standesamt bei der Eheschließung wegen lückenhaften Identitätsnachweises und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Kassel, das Standesamt müsse bei der Eheschließung mitwirken. Da sich aus den Ausländerakten keine Auffälligkeiten ergäben, müssten die vorgelegten Unterlagen und Erklärungen ausreichen, um die Identität zum Zwecke der Eheschließung nachzuweisen. Die Eheschließung könne im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Eheschließung nicht mit dem Hinweis auf die nicht nachgewiesene Staatsangehörigkeit verweigert werden. Letztlich wäre die Ablehnung der Mitwirkung an der Eheschließung im Hinblick auf die erteilte Befreiungsurkunde auch widersinnig. In jenem Fall war auch erwähnt worden, dass die somalische Verlobte schwanger war. Das Oberlandesgericht erachtete für die Personenstandsmerkmale ausreichend, dass für einen somalischen Staatangehörigen lediglich ein Flüchtlingsdokument aus Kanada vorliegt, in dem ebenfalls kein Hinweis darauf angebracht war, dass die Personalangaben nur auf den eigenen Angaben des Ausweisinhabers beruhen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 01.12.2017 (Aktenzeichen I-3 Wx 232/16, 3 Wx 232/16) die Behörde verpflichtet, den Antrag einer Irakerin auf Anmeldung ihrer Eheschließung mit den aus der Einbürgerungsurkunde sich ergebenden – nicht identitätsgeprüften – Personenstandsdaten zuzulassen, ohne die Beibringung von Unterlagen aus dem Geburtsland Irak zu verlangen, wenn feststeht, dass sie sich öffentliche oder andere Urkunden aus dem Irak zu ihrem Personenstand auch und gerade mit Blick auf die von den deutschen Auslandsvertretungen berichteten Zustände des Urkundswesens im Herkunftsland nicht beschaffen kann und ihre Personenstandsangaben durch Rückgriff auf ihren Überzeugungswert, nicht zweifelhafte eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin sowie ihrer Eltern als „andere Personen“ verifiziert sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte ebenfalls darauf ab, dass das Verfahren durchaus geeignet sein muss, einerseits eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, andererseits durch seine Ausgestaltung dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung zu tragen. In jenem Fall war der deutsche Reiseausweis mit dem einschränkenden Vermerk versehen, die Personalangaben beruhten auf den eigenen Angaben des Ausweisinhabers und deshalb zum Nachweis nicht geeignet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat demnach eidesstattliche Versicherungen der Eltern, die Verlobte sei nach ihrer Geburt nicht in der Kreisstadt angemeldet worden und es gebe keine irakischen Personenstandsurkunden als ausreichend erachtet mit der Begründung, höhere Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu stellen, würde insbesondere im Hinblick auf die von den deutschen Auslandsvertretungen berichteten Zustände des Urkundswesens im Herkunftsland der Beteiligten der durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Freiheit der Beteiligten zur Eheschließung nicht mehr gerecht.
Ein anderer Maßstab für den Identitätsnachweis ist auch in dem hier zu entscheidenden Einzelfall nicht anzunehmen. Die Angaben des Betroffenen sind stets in sich schlüssig, konsistent und stimmig. Abweichenden Daten, die durch Behörden eingetragen wurden, ist er stets zeitnah und plausibel aktiv entgegengetreten. Somalische Personenstandsdokumente sind anerkennungsfähig auf unabsehbare Zeit nicht zu beschaffen. Das Ausländeramt hat den einschränkenden Zusatz nach § 4 Abs. 6 AufenthV gestrichen. Das Grundrecht nach Art 6 GG liefe für sämtliche Familienmitglieder bei einer abweichenden Entscheidung leer, da der Mangel der fehlenden Personenstandsdokumente des somalischen Verlobten unstreitig für eine unabsehbare Dauer nicht zu beheben ist.
C)
Kosten werden nicht erhoben (§ 51 Absatz 1 Satz 2 PStG). Außergerichtliche Kosten zu erstatten, war mangels anwaltliche Vertretung der Beteiligten nicht anzuordnen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür bei der hier gegebenen Einzelfallentscheidung nicht gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 70 Abs. 1, 2 FamFG). Weder hat die auf den hier vorliegenden einzelfallbezogene Entscheidung grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am 29.05.2020,


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