Verwaltungsrecht

Eilantrag, hier: Zulassung zum Auswahlverfahren für Laufbahnaufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Aktenzeichen  B 5 E 18.46

Datum:
5.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6885
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2
BPolLV § 16
VwGO § 123
BeamtStG § 9

 

Leitsatz

1. Die Möglichkeit, sich auf einen regulären verkürzten Aufstieg weiterhin bewerben zu können, obwohl die begehrte Aufstiegsmöglichkeit im Rahmen einer einmaligen Sondermaßnahme abgelehnt wurde, steht der Annahme eines Anordnungsgrunds im Eilverfahren nicht entgegen, da sich im regulären Verfahren die Chance, tatsächlich zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden, aufgrund des dann zur Verfügung stehenden geringeren Stellenkontingentes verringert. (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist die unterschiedliche Behandlung von Bundespolizisten des mittleren Polizeivollzugsdienstes gerechtfertigt, wenn die im Rahmen einer Sondermaßnahme vorgesehenen Hebungsmöglichkeiten von Planstellen allein denjenigen Bundespolizisten des mittleren Polizeivollzugsdienstes zugutekommen sollen, die sich in Funktionen besonders bewährt haben, wie dies zB bei sogenannten aufschichtungsfähigen Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst der Fall ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Zulassung zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst der Bundespolizei.
Der am … geborene Antragsteller ist als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A9) der Bundespolizei Beamter der Antragsgegnerin, gehört organisatorisch zum Bundespolizeipräsidium und ist seit 1. September 2017 als Kfz-Mechaniker in der Regionalen Bereichswerkstatt … tätig.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 gab das Bundespolizeipräsidium seinen nachgeordneten Dienststellen bekannt, dass die Umsetzung des im Haushalt 2017 vorgesehenen Planstellenhebungsprogramms von 800 Planstellenhebungen im Rahmen eines einmaligen Sonderverfahrens auf Grundlage des verkürzten Aufstiegs nach § 16 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) in zwei Raten zu je 400 Aufstiegen in den Jahren 2017 und 2018 erfolge. Gefördert würden dabei Polizeivollzugsbeamte, die sich langjährig in hohem Maße bewährt hätten. Für eine Hebung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst seien die Funktionen Dienstposten mit Führungsfunktionen (Gruppenführer, stellvertretender Gruppenführer, Truppführer), Kontroll-/Streifenbeamte, Ermittlungs- und Fahndungsbeamte, Lehrkräfte und Ausbilder, Bearbeiter und sonstige Spezialfunktionen (z.B. GSG 9, Personenschutz Ausland – PSA, Flugdienst, Hausordnung- und Objektschutzdienst – HOD, Entschärfer) festgelegt. Von den 400 Hebungen des Jahres 2018 entfielen auf das Bundespolizeipräsidium und die Bundespolizeidirektion 11 insgesamt 24 Hebungsmöglichkeiten. Im Rahmen bundesweiter Ausschreibungen könnten sich Dienstposteninhaber bewerben, die das Anforderungsprofil des § 16 Abs. 1 BPolLV erfüllten und auf (gegebenenfalls nacheinander mehreren) aufschichtungsfähigen Dienstposten der vorgesehenen Funktionsgruppen eine Diensterfahrung von mindestens 15 Jahren vorweisen könnten, wobei die 15 Dienstjahre nicht auf dem Aufstiegsdienstposten absolviert und zu Beginn des Aufstieges erreicht sein müssten. Nachrangig (d.h. wenn die Kontingente an Aufstiegsmöglichkeiten durch Bewerber, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BPolLV erfüllen und die mindestens 15-jährige Diensterfahrung im vorgenannten Sinne aufweisen, nicht ausgeschöpft würden) könnten Bewerber berücksichtigt werden, die zu Beginn des Aufstiegsverfahrens über 20 Dienstjahre verfügten und einen hebungsfähigen Dienstposten bereits innehätten. Die Probezeit sei dabei jeweils inkludiert. Eine Bewerbung für den regulären verkürzten Aufstieg gemäß § 16 BPolLV stehe daneben allen Polizeivollzugsbeamten offen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Mit einer Bewerbung solle daher eine verbindliche Priorisierung für das eine oder andere Verfahren festgelegt werden. Das Auswahlverfahren, bestehend aus einem schriftlichen Testverfahren und einer persönlichen Auswahlvorstellung finde im Zeitraum vom 8. Januar 2018 bis 2. Februar 2018 statt.
Mit Schreiben vom 6. November 2017 bewarb sich der Antragsteller um den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 16 BPolLV. Die Dienstvorgesetzten des Antragstellers (Erst- und Zweitbeurteiler) bescheinigten diesem mit Datum vom 8. und 9. November 2017, dass er für den gehobenen Dienst geeignet sei.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 teilte das Bundespolizeipräsidium dem Antragsteller mit, dass für die Abteilungen des Bundespolizeipräsidiums nur die Funktion einer Bearbeiterin bzw. eines Bearbeiters für eine Hebung vom mittleren Polizeivollzugsdienst in den gehobenen Polizeivollzugsdienst festgelegt worden sei. Bewerbungsfähig seien Beamtinnen und Beamte des Bundespolizeipräsidiums, die konkret einen dieser Dienstposten (Bearbeiterin, Bearbeiter) am jeweiligen Standort bereits innehätten. Als Kfz-Mechaniker könne der Antragsteller nicht zum Auswahlverfahren gemäß § 16 BPolLV zugelassen werden.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2018 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2017. Ebenfalls mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2018, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 11. Januar 2018, ließ der Antragsteller im Wege des Eilrechtsschutzes beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller einstweilen am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst der Bundespolizei teilhaben zu lassen.
Die Antragsgegnerin verkenne, dass die Auswahl für die Teilnahme am Aufstiegsverfahren eine Entscheidung im Rahmen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bzw. § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sei, da das Aufstiegsverfahren nach dessen Ende zur Beförderung zum Polizeikommissar der Besoldungsgruppe A9 des gehobenen Dienstes führe. An die Teilnahme an diesem Aufstiegsverfahren dürften daher nur diejenigen Anforderungen gestellt werden, die sich unter dem Grundsatz der Bestenauslese rechtfertigen ließen. Die Frage, welchen bisherigen Dienstposten Bewerber für das Aufstiegsverfahren innehatten, gebe aber keinen Aufschluss über deren bisherige Leistung und Eignung. Vielmehr sei dem Antragsteller ausdrücklich durch seine Vorgesetzten eine Eignungsprognose für die Teilnahme am Aufstiegsverfahren ausgestellt worden. Die Termine zur Durchführung des Auswahlverfahrens endeten bisher Ende Februar 2018, so dass die Angelegenheit für den Antragsteller auch zeitlich dringlich sei.
Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 erwiderte das Bundespolizeipräsidium für die Antragsgegnerin und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, da eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei. Zwar handele es sich um ein einmaliges Hebungsprogramm und hierbei um die letzte Tranche. Allerdings könne der Antragsteller sich gleichwohl jederzeit auf das reguläre Aufstiegsverfahren gemäß § 16 BPolLV bewerben. Darüber hinaus stehe dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu. Im Haushalt der Antragsgegnerin für das Jahr 2017 sei ein Planstellenhebungsprogramm für die Bundespolizei von insgesamt 800 Planstellen vorgesehen, dass nach einem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 2. März 2017 in einem einmaligen Sonderverfahren auf der Grundlage des verkürzten Aufstieges nach § 16 BPolLV in zwei Tranchen in den Jahren 2017 und 2018 umgesetzt werden solle. Dabei sollten Polizeivollzugsbeamte gefördert werden, die sich langjährig in hohem Maße bewährt hätten. Für die Zulassung zu diesem Auswahlverfahren sei von den Bewerbern unter anderem gefordert worden, dass sich diese auf einem aufschichtungsfähigen Dienstposten der vorgesehenen Funktionsgruppen befänden. Die Beschränkung der hebungsfähigen Dienstposten auf die genannten Funktionsgruppen sei im Rahmen der Organisationsentscheidung des Dienstherrn möglich. Der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche Leistungsbezug sei hier nicht berührt. Dem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert sei der Anspruch des Dienstherrn, die ihm haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Planstellen bzw. Haushaltsmittel nach seinem organisatorischen Ermessen zu verteilen. Insoweit seien Bewerbungsverfahrensansprüche von Bewerbern von vornherein nicht berührt. Die Entscheidung, im Hinblick auf die Zielrichtung der Sonderförderung nur einen bestimmten Personenkreis in das Auswahlverfahren einzubeziehen, sei nicht zu beanstanden, da sie der Dispositionsfreiheit bzw. dem Organisationsermessen des Dienstherrn unterliege. Die Funktionsgruppen seien im Interesse der bestmöglichen Aufgabenerfüllung der Bundespolizei ausgewählt worden. Sie umfassten Dienstposten mit einem herausgehobenen Funktions- und Verantwortungsinhalt. Diese Funktionen seien auch bereits für das sogenannte Attraktivitätsprogramm II vom Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundespolizei-Hauptpersonalrates festgelegt worden. Der hier mögliche verkürzte Aufstieg stelle ein einmaliges Sonderprogramm dar, das sich lediglich am Verfahren nach § 16 BPolLV orientiere. Im Gegensatz zum regulären verkürzten Aufstieg nach § 16 BPolLV könnten im Rahmen dieses Sonderprogramms Polizeivollzugsbeamte auf ihrem eigenen Dienstposten aufsteigen. Der Antragsteller habe aber keinen aufschichtungsfähigen Dienstposten der genannten Funktionsgruppen inne.
Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers hierauf, mit dem Aufstieg sei jedenfalls eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A9 des gehobenen Dienstes verbunden. Deshalb sei eine Zugangsbeschränkung vor dem Hintergrund der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zulässig. Eine Beschränkung der Bestenauslese danach, welchen Dienstposten der Bewerber bisher innegehabt habe, sei aber nicht zulässig. Es sei aber auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht unter die genannten Funktionsgruppen falle. Für ihn sei die Gruppe der „sonstigen Spezialfunktionen“ einschlägig, die lediglich durch eine beispielhafte Aufzählung ergänzt werde. Der Antragsteller nehme als Polizeivollzugsbeamter die besondere Funktion der fahrzeugtechnischen Komponente wahr. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass das Auswahlverfahren für den Aufstieg nur jetzt durchgeführt werde.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen.
b) Ein Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Zulassung zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst liegt hier vor. Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustands, mithin die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung das Verfahren in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. SächsOVG, B.v. 7.11.2013 – 2 B 457/13 – juris Rn. 16). Die hier streitgegenständliche Aufstiegsmöglichkeit besteht im Rahmen einer einmaligen Sondermaßnahme, mit der Hebungsmöglichkeiten für 800 Planstellen, verteilt auf jeweils 400 Stellen in den Jahren 2017 und 2018, geschaffen wurden und die auf Grundlage des verkürzten Aufstiegs nach § 16 BPolLV umgesetzt werden sollen. Zwar kann der Antragsteller sich daneben ebenso auf den regulären verkürzten Aufstieg nach § 16 BPolLV bewerben. Mit einer Beschränkung auf diese Aufstiegsmöglichkeit würde sich allerdings die Chance des Antragstellers, tatsächlich zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden, aufgrund des dann für ihn zur Verfügung stehenden geringeren Stellenkontingentes ebenfalls verringern. Der Antragsteller hat damit ein berechtigtes Interesse, auch am Auswahlverfahren für die hier in Rede stehende Sondermaßnahme teilzunehmen. Aufgrund des vorgesehenen zeitlichen Ablaufes dieses Auswahlverfahrens besteht damit eine besondere Dringlichkeit, ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wäre dem Antragsteller insoweit im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zuzumuten.
c) Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller allerdings nicht glaubhaft machen können. Der Antragsteller kann insoweit keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194). Dieser Auswahlentscheidung vorgelagert ist aber die grundsätzliche Entscheidung des Dienstherrn, welcher Personenkreis überhaupt für die Besetzung der fraglichen Stelle in Betracht kommen soll. Es entspricht dem freien, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarem Ermessen des Dienstherren, im Rahmen seiner Organisationsfreiheit zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 – 2 C 17.03 – BVerwGE 122, 237 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn und soweit es darum geht, vorab den Kreis der Beamten zu bestimmen, die überhaupt für bestimmte Beförderungspositionen als geeignet anzusehen sind (vgl. VG Bayreuth, B.v. 5.10.2016 – B 5 E 16.573 – juris Rn. 18). Die mit dieser „Organisationsgrundentscheidung“ (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2003 – 1 WB 23/03 – Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32) einhergehende Beschränkung des Bewerberkreises muss dann allerdings wegen des Anspruches auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt willkürfrei sein, das heißt auf einem sachlichen vertretbaren Grund beruhen (vgl. OVG NW, B.v. 11.7.2006 – 6 B 1184/06 – juris Rn. 10).
Auch aus der von Antragstellerseite in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (B.v. 5.10.2017 – 1 B 1139/17 – juris) ergibt sich insoweit nichts anderes. Danach ist die Entscheidung über die Zulassung zum Auswahlverfahren für die Zulassung zum verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, was dazu führt, dass die Voraussetzung einer mindestens 15-jährigen Diensterfahrung auf einem aufschichtungsfähigen Dienstposten gegen den insoweit einschlägigen Leistungsgrundsatz verstößt und damit unzulässig ist (OVG NW, B.v. 5.10.2017 – 1 B 1139/17 – juris Rn. 17 ff.). Allerdings betont auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass, soweit lediglich die Aufteilung haushaltsrechtlich ausgebrachter Planstellen auf bestimmte Beamtengruppen betroffen ist, Rechtspositionen einzelner Bewerber durch die dadurch allein getroffene Organisationsentscheidung noch nicht berührt sein können (OVG NW, B.v. 5.10.2017 – 1 B 1139/17 – juris Rn. 19 unter Bezugnahme auf OVG RhPf, B.v. 4.7.2017 – 2 B 11166/17 – juris). Um eine solche Frage der Aufteilung zur Verfügung stehender Planstellen auf bestimmte Beamtengruppen geht es aber bei der hier streitgegenständlichen Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, bestimmte Funktionsgruppen festzulegen, die von den zur Verfügung stehenden Hebungsmöglichkeiten profitieren sollen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundespolizeipräsidium mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 festgelegt, dass im Rahmen des streitgegenständlichen Sonderverfahrens nur bestimmte Funktionsgruppen für eine Hebung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Betracht kommen. Diese umfassen Dienstposten mit Führungsfunktionen (Gruppenführer, stellvertretender Gruppenführer, Truppführer), Kontroll-/Streifenbeamte, Ermittlungs- und Fahndungsbeamte, Lehrkräfte und Ausbilder, Bearbeiter und sonstige Spezialfunktionen (z.B. GSG 9, PSA, Flugdienst, HOD, Entschärfer). Mit der Sondermaßnahme sollten Polizeivollzugsbeamte, die sich langjährig in hohem Maße bewährt haben, gefördert werden. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 18. Januar 2018 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen sogenannten aufschichtungsfähigen Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst um Funktionen mit einem herausgehobenen Funktions- und Verantwortungsinhalt handelt. Diese Abgrenzung spiegelt sich auch in den danach für eine Hebung zugelassenen Funktionen wieder. Den dort beschriebenen Verwendungen ist gemein, dass sie jeweils mit einer besonderen, herausgehobenen Verantwortung für die Aufgabenerfüllung der Bundespolizei als Sicherheitsbehörde verbunden sind. Hinzu kommt, dass diese Funktionsgruppen bereits für das Attraktivitätsprogramm II für die Aufschichtung von Dienstposten des mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in den Jahren 2003-2013 vom Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundespolizei-Hauptpersonalrates festgelegt worden waren. Hieraus ergibt sich, dass die im Rahmen der hier streitgegenständlichen Sondermaßnahme vorgesehenen Hebungsmöglichkeiten denjenigen Bundespolizisten des mittleren Polizeivollzugsdienstes zugutekommen sollten, die sich in Funktionen besonders bewährt haben, in denen sie in besonderem Maße Verantwortung übernommen haben. Dies stellt auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Bundespolizisten des mittleren Polizeivollzugsdienstes dar. Das Anforderungsprofil des § 16 Abs. 1 BPolLV, das insbesondere Polizeivollzugsbeamte erfüllen, die in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet wurden, und die Tätigkeit in den genannten Funktionsgruppen stellen insoweit auch sachgerechte Kriterien für die Auswahl derjenigen Beamten dar, die von der Sondermaßnahme profitieren sollen. Gegen die hier getroffene Grundentscheidung des Dienstherrn ist daher vor dem Hintergrund des oben dargelegten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs nichts einzuwenden.
d) Der Antragsteller ist auch nicht in einer der im Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 26. Oktober 2017 genannten Funktionsgruppen tätig. Er fällt insbesondere nicht unter die Gruppe der „sonstigen Spezialfunktionen“. Diese Funktionsgruppe wird zwar nur durch eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen präzisiert. Aus dieser Aufzählung ergibt sich jedoch mit hinreichender Bestimmtheit, dass insoweit nur Spezialfunktionen erfasst sein sollen, die mit einem gleichwertigen persönlichen Einsatz und Verantwortungsinhalt verbunden sind wie eine Tätigkeit in der GSG 9 als Spezialeinheit der Bundespolizei zur Bekämpfung von Schwerst- und organisierter Kriminalität sowie Terrorismus, im Personenschutz Ausland bzw. im Hausordnung- und Objektschutzdienst an deutschen Auslandsvertretungen, im Flugdienst oder als Entschärfer. Die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker ist aber – auch wenn es sich hierbei im Vergleich zur Mehrzahl der Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei um eine „spezielle“ Verwendung handeln mag – im Hinblick auf persönlichen Einsatz und Verantwortung nicht vergleichbar.
e) Weil der Antragsteller in seiner Verwendung als Kfz-Mechaniker aufgrund der Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn schon nicht bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen war, kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung selbst an; eine Rechtsverletzung kann sich hieraus für den Antragsteller nicht ergeben. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist demnach nicht berührt.
2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).


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