Verwaltungsrecht

Eilrechtsschutz bei Ablehnung des Asylfolgeantrags

Aktenzeichen  AN 1 E 18.30659

Datum:
21.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 13569
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 123
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 31 Abs. 3 S. 1, § 71

 

Leitsatz

1 Wird ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt und ergeht nach § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung, richtet sich der Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung nach § 80 Abs. 5 VwGO. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eilrechtsschutz bezüglich der nach § 30 Abs. 3 S. 1 AsylG zu treffenden Entscheidung über nationale Abschiebungsverbote richtet sich nach § 123 VwGO. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.

Gründe

I.
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben iranischer Staatsangehöriger, persischer Volkszugehörigkeit, christlich-evangelischer Konfession hatte bereits am 31. Januar 2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Mit Bescheid vom 13. November 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf.
Die gegen den Bescheid erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Dezember 2014 – AN 1 K 13.31102 – abgewiesen. Das Urteil ist seit dem 3. Februar 2015 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2018, beim Bundesamt eingegangen am 15. März 2018 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten den Antrag stellen, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass in Bezug auf seine Person die Flüchtlingseigenschaft vorliegt, hilfsweise der subsidiäre Schutz bzw. nationale Abschiebungsverbote. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller zum Christentum konvertiert sei. Zum Beleg seiner Konversion war unter anderem der Taufschein vom 3. Dezember 2017 beigefügt (Bl. 42 Behördenakte).
Am 6. April 2018 wurde der Antragsteller vom Bundesamt informatorisch angehört. Auf die entsprechende Niederschrift wird Bezug genommen (Bl. 49-58 BA).
Mit Bescheid vom 26. April 2018 lehnte das Bundesamt in Ziffer 1 den Antrag als unzulässig und in Ziffer 2 den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 13. November 2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag bereits unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei nicht gegeben. Die vom Antragsteller geltend gemachten Asylgründe seien als präkludiert anzusehen. Er habe vorgetragen, bereits im Iran zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Diesen Umstand hätte er bereits im Erstverfahren geltend machen können. Auch habe der Antragsteller seine begründete Furcht vor Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens nicht glaubhaft machen können, § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Antragsteller gab an, erst in Deutschland getauft worden zu sein. Dies bestätige die Annahme, dass es sich bei der Konversion um einen Umstand handele, den er erst nach seiner Ankunft in Deutschland geschaffen habe. Der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, durch etwaige überzeugende und substantiierte Einlassungen die Beweggründe für seine Abkehr von alten Glauben hin zum Christentum darzustellen, aufzuzeigen wie die neue Religion seine Identität nun präge. Zudem weise der Vortrag des Antragstellers erhebliche Widersprüche zu dem seiner Mutter auf. Dies könne als Indikator für einen unglaubhaften Sachvortrag herangezogen werden. Auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid wird Bezug genommen. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben.
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2018 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass auf Seiten des Klägers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen; hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus vorliegen; weiterhin hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegen.
Gleichzeitig wurde im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, bis zum Abschluss des Klageverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen bzw. die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, zurückzunehmen.
Zur Begründung wurde vollumfänglich auf den Vortrag des Antragstellers im außergerichtlichen Verfahren verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Mai 2018, wurde der klägerische Anwalt darauf hingewiesen, dass seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung eines Asylfolgeantrags durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (bzgl. §§ 3 und 4 AsylG) und zusätzlich einen Antrag nach § 123 VwGO (bzgl. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) geltend zu machen sei. Gleichzeitig wurde um Mitteilung gebeten, ob auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werde. Trotz weiterer telefonischer Nachfrage in der KW 23 über die Sekretärin der Anwaltskanzlei, erfolgte auf den Hinweis keine Reaktion.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass sich der Antragsteller nur gegen Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides richtet. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Anders als früher scheidet also insoweit ein Antrag nach § 123 VwGO aus; § 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit vorrangig, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO (vgl. VG Würzburg, B. v. 10.10.2017 – W 8 E 17.33482 -; VG München, B. v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375). Eine Auslegung dahingehend, dass trotz alleinigen Antrags einer „einstweiligen Anordnung“ darüber hinaus ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt ist, scheidet vorliegend aus, da der Antragsteller anwaltlich vertreten ist und dieser weder auf den Schriftsatz vom 16. Mai 2018 noch auf den späteren Telefonanruf jeweils mit dem Hinweis, ausdrücklich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen, wenn auch die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides angegriffen werden soll, reagiert hat. Insofern ist davon auszugehen, dass der Antrag nach § 123 VwGO der einzig gestellte Antrag ist.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
In der Hauptsache ist insoweit eine Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16, ZAR 2017, 236). Denn das Bundesamt muss gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge feststellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Da hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der eine aufschiebende Wirkung anordnen könnte, ausscheidet, muss vorläufiger Rechtsschutz insoweit durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. Zweck einer solchen Anordnung ist es, einen Anspruch des betroffenen Antragstellers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorläufig zu sichern. Zur Erreichung dieses Zwecks ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf.
Allein auf die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG kann insoweit nicht abgestellt werden, insbesondere wenn ein Rechtsschutzbegehren gegen die Unzulässigkeitserklärung in Nr. 1 des Bescheides erfolglos bleibt (vgl. im Einzelnen VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375, juris; VG Würzburg, B.v. 10.10.1017 – W 8 E 17.33482).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Das Bundesamt hat in Ziffer 2. des Bescheides vom 26. April 2018 zwar nur geprüft, ob hin-sichtlich des im Bescheid vom 13. November 2013 festgestellten Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen oder das Verfahren nach § 51 Abs. 5 VwVfG im Ermessenswege wieder aufgegriffen wird. Die Regelung des § 31 Abs. 3 AsylG wird in dem Bescheid nicht erwähnt.
Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 stellt sich der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der – materiell-rechtlich unverändert geregelte – Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16, juris Rn. 15).
Erweist sich der Asylantrag – wie vorliegend – als unzulässig, hat das Bundesamt mit der Unzulässigkeitsentscheidung zugleich gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AsylG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16, juris Rn. 18).
Eine derartige ausdrückliche Feststellung enthält Ziffer 2. des Bescheides vom 26. April 2018 jedoch nicht. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamts, da die Verpflichtungsklage auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG voraussichtlich ebenfalls keinen Erfolg haben wird.
Soweit sich der Antragsteller auf seine Konversion zum Christentum beruft, so trägt er vor, dass er bereits im Iran beschlossen habe, Christ zu werden. Eine seit der Erstanhörung bzw. seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, das seit dem 3. Februar 2015 rechtskräftig ist, neue Sachlage liegt nur insofern vor, als der Antragsteller am 3. Dezember 2017 getauft worden ist. Dies ist jedoch nicht geeignet, eine für den Antragsteller günstigere Sachentscheidung herbeizuführen.
Voraussetzung für die Annahme, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, ist, dass die Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum Christentum vorliegt. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Allein der formale Übertritt zum Christentum durch die Taufe genügt deshalb nicht (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40/15). Vielmehr muss glaubhaft sein, dass der Betreffende seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tief empfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Fall der Rückkehr in den Iran ungehindert leben zu können. Steht fest, dass sich der Betroffene nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, dass er der tatsächlichen Gefahr asylrelevanter Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, kann er grundsätzlich auch nicht darauf verwiesen werden, auf bestimmte Handlungen zu verzichten (EuGH, Urt. v. 5.9.2012 – C-71/11 u.a., Rn. 73 ff.). Andererseits ist nicht zu erwarten, dass ein Ausländer nach der Rückkehr in sein Heimatland einer Religion entsprechend lebt, die er in seinem Zufluchtsland nur vorgeblich, oberflächlich oder aus asyltaktischen Gründen angenommen hat. Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung ist das Gericht überzeugt, dass der Antragsteller den christlichen Glauben angenommen hat, um nicht in den Iran abgeschoben zu werden, sein Verhalten also zweckentsprechend ausgerichtet hat.
Für ein zweckgerichtetes Handeln spricht, dass der Antragsteller bei seiner informatorischen Anhörung am 6. April 2018 ausführlich über seinen Entschluss, bereits im Iran Christ zu werden, berichtet, ohne dies bereits bei seiner Erstanhörung am 7. November 2013 oder im gerichtlichen Verfahren auch nur erwähnt zu haben. Hinzu kommt, dass seine Mutter den Flüchtlingsstatus aufgrund ihrer Konversion zum Christentum erhalten hat und damit dem Antragsteller nunmehr wohl bewusst geworden ist, dass er nun auch durch die Hinwendung zum Christentum die Möglichkeit hat, eine für ihn positive Entscheidung des Bundesamtes zu erhalten. Das Vorbringen bei der informatorischen Anhörung geht zudem so weit über das Vorbringen des Antragstellers im Erstverfahren hinaus, dass das Gericht starke Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers hat. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller als letzte verbliebene Chance für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG eine Hinwendung zu bzw. Intensivierung seiner christlichen Aktivitäten im Bundesgebiet ansieht und sein Verhalten danach ausrichtet. Von einem Handeln des Antragstellers aus fester innerer Glaubensüberzeugung geht das Gericht daher nicht aus.
Der Antrag war deshalb abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 1 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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