Verwaltungsrecht

Eine (erbetene) Auskunft ist keine “Maßnahme” i. S. d. § 109 StVollzG

Aktenzeichen  SR StVK 341/19

Datum:
26.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 50028
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVollzG § 109

 

Leitsatz

Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG ist jede Einzelfallentscheidung auf dem Gebiet des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit mit Rechtswirkung. Bei einer erbetenen Auskunft handelt es sich nicht um eine Regelung, sondern um eine bloße Wissenserklärung, die keine nachteiligen Auswirkungen auf den weiteren Strafvollzug hat. (Rn. 17 – 18) (red. LS Alexander Kalomiris)

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.04.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller befindet sich in der JVA … Abteilung für Sicherungsverwahrte.
Mit Schreiben vom 23.04.2019 hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach § 109 ff StVollzG beantragt. Der Antragsteller führte aus, dass trotz mehrfacher schriftlicher und mündlicher Anfragen ihm weder die Fehltage, noch die Anrechnungsregeln mitgeteilt worden seien. Eine Prüfung der ordnungsgemäßen Berechnung der Fehltage und der jeweiligen Stichtage zur Vollendung eines Anspruchszeitraumes für einen Freistellungsanspruch sei ihm nicht möglich gewesen. Die letzten beiden Anfragen in dieser Sache seien im November 2018 sowie Anfang 2019 an die Antragsgegnerin erfolgt. Die Abteilungsleiterin der Sicherungsverwahrung verweigere ihm, einen rechtsmittelfähigen Bescheid auszuhändigen. Am 04./06. Dezember 2018 habe ihm ein umfangreiches Konvolut an Dokumenten, Daten und Fakten mündlich durch einen allgemeinen Vollzugsbediensteten eröffnet werden sollen. Dies habe er verweigert. Er wolle einen Bescheid ausgehändigt haben.
Die Antragsgegnerin nahm mit Schreiben vom 06.06.2019 Stellung und führte aus, dass sich der Antrag bereits als unzulässig erweise. Es fehle dem Antrag bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzungen des hinreichend substantiierten Vortrages hinsichtlich des Antragsgegenstandes.
Mit Schreiben des Gerichts vom 11.06.2019 erhielt der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Antragsteller hat dies mit Schreiben vom 17.06.2019 getan. Der Antragsteller führte unter anderem zur Ergänzung seines Antrages aus, dass ihm die genaue Kenntnis des jeweiligen Stichtages, der Verschiebungsgründe für den jeweils aktuellen Stichtag und der Fehltage sowie deren Grund zustehe. Ihm stünde die Möglichkeit der Kontrolle zu. Die Verweigerung dieser Kenntnisse und damit der Prüfungsmöglichkeit verletze ihn in seinem Recht auf Auskunft aus den ihn betreffenden Akten und Dateien. Auch sei sein Recht aus Art. 38 BaySvVollzG verletzt.
Sein Antrag lautet daher, dass der Vollzug ihm folgende Daten und Informationen schriftlich mitzuteilen habe, die sich seit der ersten Arbeitsaufnahme in der Sicherungsverwahrung mit dem Inkrafttreten des BaySvVollzG im Juni 2013 ergeben hätten:
a. Eine Mitteilung über den jeweils aktuellen Stichtag des Anspruchs auf Freistellung
b. Die Anrechnung oder Nichtanrechnung der verschiedenen Arbeits-Fehltage
c. Die Vorschriften, welche Ursache für einen Arbeits-Fehltag diesen als anrechenbar oder als Hemmtag definiert
d. Eine genaue Datenaufstellung zur Festlegung des jeweiligen Stichtages.
Des Weiteren beantrage er die Prüfung, ob die Regeln zur Festlegung eines Fehltages als Anrechnungstag oder als Hemmtag zutreffend angewandt worden seien und somit die jeweilige Berechnung der Anwartschaftsfrist seit Juni 2013 zutreffend erfolgt sei. Soweit die Berechnung fehlerhaft erfolgt sei, solle diese Berechnung korrigiert werden.
Die Beantwortung dieser Antragstellung habe ihm die Leitung der Abteilung für Sicherungsverwahrung bisher verweigert.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftstücke verwiesen und Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Das Antragsbegehren des Antragstellers stellt sich als Verpflichtungsantrag dar. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass etwaige Anträge von ihm, zuletzt Anfang 2019 gestellt, nicht verbeschieden worden seien. Allerdings möchte der Antragsteller konkret erreichen, dass die Antragsgegnerin nicht lediglich über den Antrag entscheidet, sondern er möchte den Erlass einer konkreten Maßnahme erreichen. In Abgrenzung zum Vornahmeantrag möchte der Antragsteller vorliegend somit nicht erreichen, dass die Antragsgegnerin lediglich verpflichtet wird über seinen Antrag zu entscheiden, sondern er möchte den Erlass einer konkreten Maßnahme erreichen.
Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verpflichtungsbegehrens ist jedoch, dass der Erlass einer unterlassenen Maßnahme begehrt wird.
Vorliegend handelt es sich bei der seitens des Antragstellers begehrten Auskunft nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG.
Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG ist jede Einzelfallentscheidung auf dem Gebiet des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit mit Rechtswirkung. Bei der erbetenen Auskunft handelt es sich nicht um eine Regelung, sondern um eine bloße Wissenserklärung, die keine nachteiligen Auswirkungen auf den weiteren Strafvollzug hat.
Da es sich um einen nicht behebbaren Mangel betreffend die Zulässigkeit des Antrags handelt, bedurfte es im Rahmen der gerichtlichen Fürsorgepflicht auch nicht eines weiteren Hinweises an den Antragsteller.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StVollzG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Abs. 1-3 GKG.


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