Verwaltungsrecht

Einhaltung der Begründungspflicht einer Berufung

Aktenzeichen  4 ZB 19.2476

Datum:
20.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1250
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, S. 5

 

Leitsatz

Der Antrag eines Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, wenn dieser entgegen den Vorschriften des § 124a Abs. 4 S. 4 und 5 VwGO, auf die in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß hingewiesen wurde, nicht fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach Urteilszustellung bei dem Oberverwaltungsgericht begründet wurde. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 K 18.23 2019-06-28 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 720 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das ihren Bevollmächtigten am 30. Oktober 2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juni 2019 ist bereits unzulässig, da sie den Antrag entgegen den Vorschriften des § 124a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO, auf die in der Rechtsmittelbelehrungordnungsgemäß hingewiesen wurde, nicht fristgerecht begründet haben. Nach den genannten Vorschriften ist die Begründung, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, innerhalb von zwei Monaten nach Urteilszustellung bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie hätte demnach im vorliegenden Fall spätestens am Montag, dem 30. Dezember 2019 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingehen müssen. Tatsächlich wurde die auf den 30. Dezember 2019 datierte Begründung des Zulassungsantrags aber an das Verwaltungsgericht Ansbach gerichtet und auch nur dorthin per Telefax sowie mit einfachem Brief übersandt, so dass sie – nach einer im ordentlichen Geschäftsgang erfolgten Weiterleitung – den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erst einige Tage später und somit nach Fristablauf erreicht hat. Mit der Übermittlung per Telefax an das Verwaltungsgericht wäre die Begründungsfrist im Übrigen auch schon deshalb nicht eingehalten worden, weil sie nach dem vorliegenden Faxausdruck erst am 31. Dezember 2019 um 00:04 Uhr erfolgt ist; eine solche Fristversäumung ist in der Regel verschuldet (vgl. BVerfG, B.v. 15.1.2014 – 1 BvR 1656/09 – BVerfGE 135, 126 Rn. 36 ff.).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Der vorliegende Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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