Verwaltungsrecht

Einstellung des Verfahrens aufgrund erfolgter Erledigungserklärung

Aktenzeichen  9 ZB 17.30180

Datum:
26.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 117062
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 75 S. 1, § 161 Abs. 2 u Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 21 K 16.31662 2016-12-20 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Dezember 2016 (Az. M 21 K 16.31662) ist wirkungslos geworden.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat den Rechtsstreit mit seiner Erklärung vom 30. Mai 2017 in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das Bundesamt über seinen Asylantrag entschieden hatte. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenen Schriftsatzes widersprochen; auf die Folge des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO wurde die Beklagte hingewiesen.
In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist daher das Verfahren durch Beschluss einzustellen und gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 20. Dezember 2016 damit wirkungslos geworden ist.
Über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Kläger im konkreten Einzelfall mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, § 161 Abs. 3 VwGO. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wurde der Asylantrag am 6. März 2015 gestellt, ausweislich der elektronischen Akte des Bundsamts wurde der Asylantrag hingegen bereits am 6. März 2013 gestellt; die Asylklage ging am 11. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht ein. Zureichende Gründe für die Nichtbescheidung i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO sind nicht geltend gemacht und auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Asylverfahrensrechts sowie der stark angestiegenen Asylantragszahlen angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylG).


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