Verwaltungsrecht

Einstellung des Verfahrens aufgrund Hauptsacheerledigung

Aktenzeichen  11 B 17.870

Datum:
13.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138390
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 6 K 16.4525 2017-01-20 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es der Klage stattgegeben hat.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 17. bzw. 15. Oktober 2017 beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 VwGO) gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, d.h. der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 16 f.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 75 ff., 83 m.w.N.). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 2). Dabei befreit der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit das Gericht jedoch davon, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (BVerwG, a.a.O.), Beweise zu erheben oder schwierige Rechtsfragen zu klären (Kopp/Schenke, a.a.O Rn. 15; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 15 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2010 – 20 BV 10.2130 – juris Rn. u. B.v. 11.11.2016 – 15 B 16.1239 – juris Rn. 2). Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist; es wird dann in der Regel billig sein, ihm die Kostenlast zu überbürden (vgl. Schmidt, a.a.O. § 161 Rn. 18; Kopp/Schenke, a.a.O. § 161 Rn. 17; BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 3).
Demgemäß entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, auch wenn ihn der Beklagte durch den Teilwiderruf des Entziehungsbescheides teilweise klaglos gestellt hat. Denn dies beruhte nicht auf einer Änderung der Rechtsauffassung des Beklagten, sondern einer der Sphäre des Klägers zuzurechnenden Änderung der Sachlage, die durch Beibringung eines notwendigen weiteren Fahreignungsgutachtens und seinen Verzicht auf eine Verlängerung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 2 entstanden ist. Es wird auf den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2017 (11 CS 17. 312) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen, in dem der Kläger noch unterlegen war, weil aufgrund bestehender Folgeschäden seiner Diabeteserkrankung und eines bekannt gewordenen Erstgutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt waren.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, §§ 47, 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.2 bis 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2017, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog, § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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