Verwaltungsrecht

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Aktenzeichen  9 CS 18.2483

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7247
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 17 S 18.1471 2018-10-31 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beigeladene und die Antragstellerin je zur Hälfte. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen sämtlicher Beteiligter einzustellen. Erledigungserklärungen können sich nicht nur auf den Rechtsstreit in seiner Gesamtheit beziehen, sondern – wie hier – auch auf das Rechtsmittelverfahren beschränkt werden (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 161 Rn. 13 m.w.N.).
Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu ent-scheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten nach Maßgabe des Tenors zu verteilen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO), weil sich die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht abschließend beurteilen lassen und sie somit offen sind. Die im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art können ohne vollständige Kenntnis der vom Verwaltungsgericht noch nicht vorgelegten Verfahrensakten keiner Klärung zugeführt werden. Insbesondere lässt sich ohne genauere Sachverhaltskenntnisse auch nicht einschätzen, ob es für den Erfolg des Beschwerdeverfahrens auf tatsächliche Entwicklungen angekommen wäre, die erst nach Erlass der Baugenehmigung eintraten, und somit der Bestimmung des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts entscheidungserhebliche Bedeutung hätte zukommen können. Eine weitere Sachaufklärung findet im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht mehr statt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Dasselbe gilt für die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2018 – 9 B 18.1032 – juris Rn. 2).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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