Verwaltungsrecht

Einstelung des Verfahrens aufgrund übereinstimmenden Erledigungsklärungen

Aktenzeichen  20 B 17.381

Datum:
28.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 116459
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KrWG § 18 Abs. 5 S. 1
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 11 K 13.1592 2014-04-26 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. April 2014, Az. AN 11 K 13.1592 ist wirkungslos geworden, soweit es die Klage gegen die Ziffern 2.1 bis 2.5 des Bescheides des Beklagten vom 9. August 2013 abgewiesen hat.
II. In Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts tragen von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf jeweils 15.000,- € festgesetzt.

Gründe

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungsklärungen der Beteiligten hinsichtlich der Ziffer 2.4 des Bescheides des Beklagten vom 9. August 2013 sowie der Klagerücknahme im Übrigen (Ziffern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 des streitgegenständlichen Bescheides) ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO (analog) einzustellen. Mit der Einstellung des Verfahrens ist das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Einstellung für unwirksam zu erklären (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2. Da das Verwaltungsgericht im insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil die Ziffern 1 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides aufgehoben und insoweit die Verfahrenskosten dem Beklagten, im Übrigen aber der Klägerin auferlegt hat, war die Kostenentscheidung insgesamt neu zu fassen. Soweit die Klägerin die Klage und die Berufung zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Umfang der übereinstimmenden Erledigterklärung der Beteiligten folgt die Entscheidung über die Kosten aus § 161 Abs. 2 VwGO. Demzufolge ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Folglich sind in der Regel die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Entscheidung ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist; es wird dann in der Regel billig sein, ihm die Kostenlast zu überbürden (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., Rn. 16 und 18 zu § 161 m.w.N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die Ziffer 2.4 des Bescheids vom 9. August 2013 durch Bescheid vom 26. Mai 2017 aufgehoben hat, damit die Klägerin insoweit klaglos gestellt und das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Im Übrigen, d.h. im Umfang der rechtskräftigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 9. August 2013 (Ziffern 1 und 3), richtet sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Hinsichtlich des Beigeladenen folgt die Kostenentscheidung aus §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Da er im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht am Prozessrisiko beteiligt hat, war ihm nach dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 3 VwGO kein Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner außergerichtlichen Kosten zuzusprechen.
Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs 2013. Der Senat geht hinsichtlich der Befristung vom Auffangstreitwert und hinsichtlich der Auflagen von einem Streitwert von jeweils 2.000,- Euro aus.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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