Verwaltungsrecht

Einstweiliger Rechtsschutz, Antrag einer Schule auf Erteilung einer Ausnahme von der für Schüler und Schülerinnen geltenden Maskenpflicht, Kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

Aktenzeichen  Au 9 E 22.493

Datum:
18.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6492
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
BayIfSMV § 13 Abs. 2 S. 1 der 15.

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), nach der die ihre Einrichtung besuchenden Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtet sind, während des Unterrichts auf dem eigenen Sitzplatz bei Einhaltung des Mindestabstands einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine im Jahr 1974 durch den … gegründete, staatlich genehmigte Privatschule, die einen einheitlichen Besuch von Grund- und Höherer Schule von der 1. bis zur 13. Klasse ermöglicht und aktuell von 380 Schülerinnen und Schülern besucht wird. Das Areal umfasst 20 ha. Der Schulunterricht aller Jahrgangsstufen findet in neun auf dem Areal verteilten Einzelgebäuden statt, die über insgesamt 21 Unterrichtsräume verfügen. Alle Schulgebäude sind über verschiedene Wege erreichbar und verfügen über einen eigenen Zugang von außen. Der Unterricht findet unter den Maßgaben des Bayerischen Rahmenhygieneplans für Schulen (Stand 15. Februar 2022) statt.
Im Zuge des Bestrebens, eine Ausnahmegenehmigung in Bezug auf die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler auf dem eigenen Sitzplatz in den Unterrichtsräumen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, erstellte der Antragsteller unter dem 7. Februar 2022 in Ergänzung des geltenden Rahmenhygieneplans des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ein eigenes Hygienekonzept, das mit Bewilligung der beantragten Ausnahmegenehmigung in Kraft treten soll. Auf die im Einzelnen aufgelisteten Hygienemaßnahmen (Blatt 13-14 der Gerichtsakte) wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 beantragte der Antragsteller bei der Gesundheitsbehörde des zuständigen Landratsamts die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 16 Abs. 2 BayIfSMV unter Bezugnahme auf das für diesen Fall erstellte einrichtungsbezogene Hygienekonzept.
Nach vorheriger Anhörung lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 23. Februar 2022 den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Maskenpflicht ab.
Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 15. BayIfSMV bestehe im Bereich der Schulen auch an festen Sitz- oder Stehplätzen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde könne nach § 16 Abs. 2 Satz 1 der 15. BayIfSMV (Anm.: aktuell § 13 Abs. 2 Satz 1 der 15. BayIfSMV) im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens sei dies jedoch gerade nicht der Fall. Die Maskenpflicht diene dem legitimen Zweck des Eigen- und Fremdschutzes der Kinder vor der Übertragung möglicherweise infektiöser Tröpfchen und Aerosole. Die Maskenregelung sei zur Eindämmung des Infektionsgeschehens weiterhin zweifelsfrei notwendig. Gerade die aktuellen Entwicklungen der sogenannten Omikron-Welle mit einer hohen Ansteckungsdynamik bedeuteten im Umkehrschluss, dass jedwede Lockerung oder Ausnahme kritisch geprüft werden müsse. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege habe explizit darauf hingewiesen, dass für Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal auch bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m am festen Sitz- oder Stehplatz Maskenpflicht bestehe. Die vom Antragsteller dargelegte atypische Situation, wonach der Mindestabstand konsequent eingehalten werden könne, begründe gerade keine Ausnahme von der Maskenpflicht. Die Ausnahmegenehmigung werde zudem für einen generellen Personenkreis bzw. eine allgemeine Fallkonstellation beansprucht. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 der 15. BayIfSMV könne eine Ausnahme nur mit dem Einvernehmen der zuständigen Regierung erteilt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Ermessensspielraums lägen somit bereits nicht vor, da nicht geltend gemacht werden könne, aufgrund der Atypik einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu haben.
Mit Schreiben vom 1. März 2022 stellte der Antragsgegner beim bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag,
den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. Februar 2022 gemäß § 13 Abs. 2 15. BayIfSMV (vormals § 16 Abs. 2 15. BayIfSMV) eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, die es den Schülerinnen und Schülern an der vom Antragssteller betriebenen Schule ab sofort erlaubt, während des Unterrichts auf dem eigenen Sitzplatz auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu verzichten, sofern der Mindestabstand eingehalten wird.
Hilfsweise wird beantragt,
den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers vom 7. Februar 2022 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 15. BayIfSMV (vormals § 16 Abs. 2 15. BayIfSMV unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. Februar 2022 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei der Antragsteller antragsbefugt, da er geltend machen könne, durch die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die in § 10 i.V.m. § 2 der 15. BayIfSMV geregelte Maskenpflicht in Schulen richte sich an den Schulträger und somit an den Antragsteller selbst. Auch sei der Schulträger für die Einhaltung der für Schulen geltenden Hygienekonzepte verantwortlich. Die Versagung der Ausnahmegenehmigung verletze den Antragsteller auch in seiner verfassungsmäßig verbürgten Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 134 Abs. 1 BV. Die Maskenpflicht greife unmittelbar in das Schulund Lehrkonzept des Antragstellers ein und behindere die Gestaltung des Unterrichts, wie sie in Wahrnehmung seiner Privatschulfreiheit konzipiert und angestrebt werde. Der Antrag sei auch begründet, da der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung habe. Beim Antragsteller liege aufgrund der besonderen pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Situation der Schule der nach § 13 Abs. 2 der 15. BayIfSMV für eine Ausnahmegenehmigung vorausgesetzte atypische Sonderfall vor. Die Schule des Antragstellers sei nicht mit einer normalen Schule vergleichbar. Zum Zweck der begehrten Ausnahmegenehmigung sei ein umfassendes Hygienekonzept erarbeitet worden, das wissenschaftlich bestätigt worden sei. Nach dem Hygienekonzept finde der Unterricht in festen Kleingruppen von 13-15 Schülern statt, die sich nicht durchmischen. Der Abstand zwischen den Sitzplätzen in den Unterrichtsräumen betrage ca. 1,60 bis 1,80 m. Die Unterrichtsräume würden durch separate Ein- und Ausgänge betreten; die Flure würden nur für den Toilettengang benutzt. Alle Lehrer und Schüler würden dreimal wöchentlich vor Unterrichtsbeginn einen Schnelltest durchführen, im Falle einer Infektion erfolge eine tägliche Testung. Für alle neun Schulgebäude würden die Unterrichtsabläufe separat organisiert, so werde sichergestellt, dass die Klassen beim Betreten und Verlassen der Unterrichtsräume nicht aufeinandertreffen. Die Unterrichtsräume würden nach den Vorgaben des Umweltbundesamtes belüftet. Es bestehe in jedem Unterrichtsraum die Möglichkeit zum Händewaschen und der Desinfektion der Hände. Die Kontaktflächen würden in sämtlichen Räumlichkeiten mehrmals täglich gereinigt und desinfiziert. Lehrer, Betreuungspersonen und Schüler würden geschult und in die generalpräventiven Maßnahmen zur Pandemieeindämmung eingewiesen. Das Hygienekonzept sei von einem Facharzt für Anästhesiologie und Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin überprüft worden. Dieser komme in seiner Einschätzung vom 22. Februar 2022 zur der Erkenntnis, dass aufgrund der besonderen räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten der Schule unter Einhaltung des Hygienekonzepts aus infektiologischer Sicht auf ein Tragen von Masken am Platz verzichtet werden könne. Das Ermessen des Antragsgegners sei auf null reduziert. Hilfsweise habe der Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung, da die Ablehnungsentscheidung auf einem Ermessensausfall beruhe. Der Antragsgegner habe die Atypik der Schule nicht erkannt und sei daher von vornherein davon ausgegangen, dass ein Ermessen nicht eröffnet sei. Mit dem Hinweis, dass das erforderliche Einvernehmen der Regierung nicht vorliege, habe der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass er nicht selbst über die Ausnahmegenehmigung entscheiden könne. Auch dies führe zu einem Ermessensausfall. Der Antragsgegner habe seine Entscheidung im Übrigen nur mit allgemeinen Erwägungen begründet und sei nicht auf die individuelle Situation des Antragstellers eingegangen. Weder die besondere räumliche und örtliche Situation noch das Hygienekonzept habe in der Entscheidung Berücksichtigung gefunden. Hierin liege ein erhebliches Ermessensdefizit. Ein Anordnungsgrund liege vor, da die einstweilige Regelung nötig erscheine, um wesentliche Nachteile vom Antragsteller abzuwenden. Es sei unzumutbar, das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die besondere Eilbedürftigkeit liege in der Kurzweiligkeit der Regelungslage. Der Antragsgegner passe die Corona-Schutzmaßnahmen laufend an das aktuelle Infektionsgeschehen an. Es sei denkbar, dass heute geltende Maßnahmen zeitnah aufgehoben würden, genauso sei aber auch denkbar, dass Maßnahmen weiter verschärft werden, wenn sich das Infektionsgeschehen in eine negative Richtung entwickle. Effektiver Rechtsschutz könne der Antragsteller nur mit einer zeitnahen gerichtlichen Entscheidung erlangen. Ihm sei nicht zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Eingriff in seine Rechtsposition, den die aktuell geltende Maskenpflicht bedeute, wäre irreversibel und könne auch durch nichts rückwirkend gutgemacht werden. Im Hinblick auf die zeitliche Komponente und die hier in Rede stehenden Grundrechtspositionen des Antragstellers liege in der begehrten Eilentscheidung keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
Der Antragsteller der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung werden im Wesentlichen die bereits im Bescheid ausgeführten Gründe wiederholt. Zudem habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme nicht glaubhaft gemacht. Die Maskenpflicht diene dem infektiologischen Zweck des Eigen- und Fremdschutzes der Kinder. Nach wie vor sei die Gruppe der Schülerinnen und Schüler überdurchschnittlich von Neuinfektionen betroffen. Selbst wenn man die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme für gegeben erachte, könne der Hauptantrag keinen Erfolg haben, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass das Ermessen auf null reduziert wäre. Neben den überragenden Interessen des Infektionsschutzes sei auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG zu berücksichtigen. Die Verpflichtung, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, sei in Verfahren nach § 123 VwGO nicht zulässig. Ziel der einstweiligen Anordnung könne nur eine Anordnung oder Regelung sein, die geeignet sei, den Antragsteller vor Rechtsnachteilen zu schützen. Darüber hinaus würde es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlen. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht zu erkennen. Allein die Tatsache, dass infektionsschutzrechtliche Regelungen regelmäßigen Anpassungen und Änderungen unterlägen, reiche für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Zudem würde eine stattgebende Entscheidung dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zuwiderlaufen.
Mit Schreiben vom 7. März 2022 nahm der Antragsteller nochmals Stellung und wies darauf hin, dass vom Antragsgegner die spezifische Situation an der Schule des Antragstellers nicht ansatzweise berücksichtigt worden sei. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem durch wissenschaftlich renommierte Fachgutachter erstellten Konzept fehlten völlig. Gerade im Hinblick auf Art. 3 GG sei es geboten, im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Maskenpflicht vorzunehmen, da die Schule nicht mit den üblichen Schulen vergleichbar sei. Der Hinweis, es würde an einer Eilbedürftigkeit fehlen sei zynisch, da an jedem Schultag Schülerinnen und Schüler mit der Maskenpflicht belastet seien. Von einer korrekten Ermessensanwendung könne keine Rede sein.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf den in der Gerichtsakte enthalten Schriftverkehr verwiesen.
II.
1. Der Antrag ist im Hauptantrag zulässig.
a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft. In Abgrenzung zu §§ 80 ff. VwGO ist dies der Fall, sofern im Hauptsacheverfahren als zutreffende Klageart eine andere Klage als die Anfechtungsklage zu erheben wäre (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 28). Mit dem Ziel der Erteilung der (vom Antragsgegner versagten) Genehmigung, dass die Schülerinnen und Schüler des Antragsgegners nicht verpflichtet sind, am Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, verfolgt der Antragsteller ein Verpflichtungsbegehren, das einem Antrag nach § 123 VwGO zugänglich ist.
b) Der Antragsgegner hat den begehrten Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch vor Anrufung des Gerichts erfolglos bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht.
c) Als Adressat des die begehrte Genehmigung versagenden Bescheids ist der Antragsteller auch antragsbefugt im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller nach § 13 Abs. 2 der 15. BayIfSMV einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung besitzt.
2. Der Antrag ist im Hauptantrag jedoch unbegründet.
a) Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder eine drohende Gefahr zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme, die nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Dies ist der Fall, wenn sich das Vorliegen eines Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
b) Da die vom Antragsteller begehrte (vorläufige) Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 der 15. BayIfSMV zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aber nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen. Überall dort, wo die Behörde in der Hauptsache durch Verwaltungsakt entscheiden würde, ist eine durch die einstweilige Anordnung verfügte Verpflichtung zum Erlass des Verwaltungsakts regelmäßig ausgeschlossen, sofern nicht der konkrete Anordnungsgrund ausnahmsweise gerade den Erlass des Verwaltungsakts gebietet. Die einstweilige Anordnung regelt zwar nur einen vorläufigen Zustand, diesen aber einstweilen verbindlich. Entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache ist das Gewicht des Anordnungsgrundes. Je stärker der Anordnungsgrund ist, desto eher kommt eine Vorwegnahme zu Lasten der Behörde in Betracht, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – juris; vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a, 66d). Der Ausgang eines eventuellen Hauptsacheverfahrens muss demnach für den Antragsteller offensichtlich erfolgreich erscheinen.
Anderes gilt auch nicht für den Fall, dass ausdrücklich lediglich die vorläufige Erteilung einer bei der Behörde beantragten und von dieser abgelehnten Ausnahmegenehmigung begehrt wird. Denn auch bei einer vorläufigen Erteilung der Genehmigung erhält der Antragsteller zunächst die begehrte Ausnahmegenehmigung, wenn auch möglicherweise nur für einen begrenzten Zeitraum. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Absehen von der Maskenpflicht insoweit endgültig wirksam würde. Das Gericht darf im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Grundsatz aber nur die Lage offenhalten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seiner Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist.
c) Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag abzulehnen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls derzeit nicht gegeben.
aa) Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der eine Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen kann.
Ein Anordnungsgrund ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass ohne gerichtliche Anordnung die Verwirklichung eines Rechts vereitelt wird. Für die Beurteilung kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Allerdings können sich bereits zu diesem Zeitpunkt abzeichnende Umstände in die gerichtliche Bewertung einbezogen werden.
Im Rahmen der Bewertung der Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung kann der Antragsteller allerdings nur die ihm als Schulträger selbst zustehenden Rechte geltend machen. Es ist ihm verwehrt, sich auf die Belastungen der Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu berufen, da er sich nicht zum Sachwalter fremder Rechte machen kann. Der im Schriftsatz vom 7. März 2022 enthaltene Hinweis, die Dringlichkeit der Anordnung ergebe sich aus der Tatsache, dass die Schülerinnen und Schüler der Schule des Antragstellers an jedem Schultag mit der Maskenpflicht belastet seien und jeder Schultag zu schwerwiegenden Nachteilen für ihre seelische und geistige Entwicklung führe, kann daher vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht die Dringlichkeit der von ihm als Schulträger begehrten Ausnahmegenehmigung begründen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, das Tragen von Masken widerspreche seinem Schul- und Lehrkonzept, beruft er sich zwar auf eigene Rechtspositionen, hat aber auch insoweit keinen Anordnungsgrund, d.h. die zwingende Notwendigkeit einer – die Hauptsache vorwegnehmenden – gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft gemacht. Der Antragsteller trägt vor, das Schulkonzept setze eine intensive gegenseitige Wahrnehmung zwischen Lehrer und Schülern sowie den Schülern untereinander voraus. Die Lehrer seien insbesondere darauf angewiesen die Wirkung des Unterrichtsgegenstandes auf die Lebensäußerungen der Schüler, die sich besonders im Gesichtsausdruck zeigten, fortwährend im Blick zu haben. Die vom Antragsteller geschilderten Einschränkungen bestehen jedoch bereits seit den letzten zwei Jahren der Corona-Pandemie. In dieser Zeit hätte die Möglichkeit bestanden, in einem Hauptsacheverfahren die Vereinbarkeit der Maskenpflicht mit dem Schulkonzept des Antragstellers gerichtlich überprüfen zu lassen. Es sind in den Stellungnahmen des Antragstellers keine Gesichtspunkte erkennbar, aus denen sich eine gerade jetzt zutage tretende Dringlichkeit für eine gerichtliche Entscheidung ergibt, die keinen Aufschub duldet. Im Gegenteil zeichnen sich aktuell Erleichterungen für den Schulbetrieb ab. So soll nach dem Kabinettsbeschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 15. März 2022 ab Montag, dem 21. März 2022 die Maskenpflicht für Grund- und Förderschüler und ab dem 28. März 2022 auch für die 5. und 6. Klassen entfallen.
bb) Darüber hinaus liegen auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte die Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache nicht vor. Dies wäre nur der Fall, wenn der Ausgang eines eventuellen Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller offensichtlich erfolgreich wäre.
Rechtsgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung ist § 13 Abs. 2 Satz 1 der 15. BayIfSMV. Nach dieser Vorschrift können Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, dürfen unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 der 15. BayIfSMV nur im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erteilt werden.
Da somit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der 15. BayIfSMV im Ermessen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde steht, wäre der Antrag nur dann offensichtlich erfolgreich, wenn der der Kreisverwaltungsbehörde zustehende Ermessensspielraum so verengt ist, dass als ermessensfehlerfreie Entscheidung nur die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung in Betracht kommt. Daran fehlt es jedoch hier. Selbst wenn ein Verzicht auf die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum aus infektiologischen Gesichtspunkten vertretbar wäre, ist nach der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 2 der 15. BayIfSMV die Kreisverwaltungsbehörde nicht verpflichtet, die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen, sondern ihr steht auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich verbürgten Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG sowie dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG weiterhin ein Ermessensspielraum zu. Da es sich ungeachtet der vom Antragsteller geltend gemachten Atypik seines Schulkonzepts dennoch um eine allgemeine Fallkonstellation handelt, setzt eine positive Entscheidung zudem das Einvernehmen der Regierung voraus, an dem es vorliegend jedoch fehlt.
3. Soweit der Antragsteller im Hilfsantrag die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, über den Antrag vom 7. Februar 2022 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 15. BayIfSMV erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Denn auch insoweit hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der eine Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen kann. Dies gilt auch im Hinblick auf den Hinweis des Antragstellers auf die sich im Zuge des Pandemiegeschehens schnell verändernde Rechtslage. Dem Antragsteller steht im Übrigen die Möglichkeit offen, im Hinblick auf die aktuellen Öffnungsschritte und Erleichterungen hinsichtlich der Maskenpflicht in Schulen erneut einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu stellen. In diesem Zusammenhang wird der Antragsgegner den Antrag unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen neu zu bewerten haben.
4. Da nach den vorstehenden Ausführungen der Antrag weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg hat und der Antragsteller damit derzeit keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl., Sonderbeilage Januar 2014). Nach dessen Nr. 1.5 beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des in der Hauptsache gebotenen Streitwerts. Allerdings kann auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Hiervon wurde vorliegend Gebrauch gemacht


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