Verwaltungsrecht

Einwände gegen isolierte Zwangsgeldandrohung

Aktenzeichen  20 ZB 20.2153

Datum:
11.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4750
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 21, Art. 38 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Eine isolierte Zwangsgeldandrohung kann nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 5 K 19.1064 2020-06-25 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist nicht hinreichend dargelegt oder liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 19). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19).
Gemessen an diesen Grundsätzen zeigt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf.
1.1 Eine isolierte Zwangsgeldandrohung im angefochtenen Bescheid kann nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 53). Die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt setzt dessen Wirksamkeit, nicht aber dessen Rechtmäßigkeit voraus (BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5.08 – NVwZ 2009, 122 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 20 ZB 16.991 – juris Rn. 17). Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 6. November 2018, womit der Kläger verpflichtet wurde, schriftlich mitzuteilen, durch welche Maßnahmen eine einwandfreie mikrobiologische Wasserqualität zukünftig und dauerhaft eingehalten werden kann, ist deshalb im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die isolierte Zwangsgeldandrohung nicht mehr zu prüfen.
1.2 Gleichwohl können Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG im Vollstreckungsverfahren vorgebracht werden. Solche sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (Art. 21 Satz 2 VwZVG).
Das Zulassungsvorbringen, der Kläger sei zu Unrecht als verantwortlicher Unternehmer nach der TrinkwV herangezogen worden, stellt jedoch eine Einwendung dar, welche die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung betrifft und kann deswegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgericht nicht begründen. Dass die entsprechende Grundverfügung nichtig ist, hat der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil mit dieser Problematik eingehend auseinandergesetzt und die Nichtigkeit des Bescheides verneint.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Erstgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben