Verwaltungsrecht

Elektronische Antragstellung für Finanzhilfen

Aktenzeichen  6 CE 20.2428

Datum:
11.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32753
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166

 

Leitsatz

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Finanzhilfen nach den Richtlinien für die Gewährung von finanziellen Hilfen für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen freischaffenden Künstlerinnen und Künstler („Künstlerhilfsprogramm“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst nach der ständigen Förderpraxis nur in elektronischer Form beantragt werden können. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Misstrauen bezüglich der Datensicherheit bei einem Online-Antrag rechtfertigt eine Ausnahme von der in der Richtlinie für das „Künstlerhilfsprogramm“ vorgeschriebenen elektronischen Beantragung nicht. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 8 E 20.1462 2020-10-21 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. November 2020 – W 8 E 20.1462 – wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag vom 25. Oktober 2020, für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Eilrechtsschutz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen und dem Antragsteller einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Der Antragsteller begehrt Finanzhilfen nach den Richtlinien für die Gewährung von finanziellen Hilfen für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen freischaffenden Künstlerinnen und Künstler („Künstlerhilfsprogramm“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 27. Mai 2020 (BayMBl Nr. 301). Nach Nr. 6 Satz 4 dieser Richtlinien hat die Antragstellung mit den notwendigen Erklärungen elektronisch zu erfolgen. Der Antragsteller ist der Ansicht, ihm müsse die Möglichkeit eröffnet werden, seinen Antrag schriftlich zu stellen. Ein erster Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht war ohne Erfolg geblieben (VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815). Den Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren hat der Senat abgelehnt (BayVGH, B.v. 5.8.2020 – 6 CE 20.1677).
Am 11. September 2020 hat der Antragsteller erneut im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht die Bewilligung und Auszahlung von Finanzhilfen mit der Begründung beantragt, er habe aufgrund entsprechender Erfahrungen Bedenken, seine höchstpersönlichen Daten im Internet von Bekannten oder Verwandten online preiszugeben, um dann für immer im Netz herumzuschwirren. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 wiederum abgelehnt. Mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung macht er geltend, die ausschließliche Erfassung und Verarbeitung von Online-Anträgen sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verfassungswidrig. Der Freistaat Bayern sei ein Kulturstaat und kein Digital-Staat.
Der neuerliche Prozesskostenhilfeantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (BayVGH, B.v. 5.8.2020 – 6 CE 20.1677 – Rn. 4 ff.).
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in Rede stehenden Finanzhilfen nach der ständigen Förderpraxis nur in elektronischer Form beantragt werden können. Selbst wenn in atypischen Fällen eine Ausnahme rechtlich geboten sein sollte, würde das keine Erfolgsaussichten für den Antragsteller begründen. Denn er hat nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine elektronische Antragstellung unmöglich oder unzumutbar war und ist. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV, wonach der Freistaat Bayern ein Kulturstaat ist, ist nicht ersichtlich. Das Misstrauen bezüglich der Datensicherheit bei einem Online-Antrag rechtfertigt eine Ausnahme von der in der Richtlinie vorgeschriebenen elektronischen Beantragung nicht, zumal der Vergleich mit einem Schufa-Eintrag nicht nachvollziehbar ist. Gleiches gilt für die Befürchtung des Antragstellers, bei einer elektronischen Beantragung über den Internetanschluss von Freunden oder Bekannten würde das Umfeld von seiner finanziellen Lage Kenntnis erlangen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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