Verwaltungsrecht

Entlassung eines Beamten auf Probe mangels fachlicher Bewährung

Aktenzeichen  3 ZB 19.2442

Datum:
8.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14677
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BeamtStG § 10 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
BayLlbG Art. 12 Abs. 4, Abs. 5, Art. 15 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

1. Im Rahmen einer Probezeitbeurteilung können nur diejenigen fachlichen Leistungen bewertet werden, die auch innerhalb der hier zu beurteilenden Probezeit erbracht wurden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es entspricht der Lebenswirklichkeit und ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, dass ein Schulleiter als Beurteiler nicht über alle für seine Bewertungen von Probebeamten maßgeblichen Vorgänge aus eigenem Erleben berichten kann. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Widerspruchsbehörde ist an die für den angefochtenen Verwaltungsakt maßgeblichen Gründe nicht gebunden. Ein Sachverhalt, den der Widerspruchsbescheid nicht zur Begründung heranzieht, bedarf keiner Aufklärung durch das Gericht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4. Dienstherr hat im Hinblick auf den Zweck des Probeverhältnisses – die Feststellung der Eignung des Beamten auf Probe unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen – sicherzustellen, dass Einschränkungen oder besondere Erschwerungen der Erprobung unterbleiben. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
5. Für den Einwand der Befangenheit eines Beurteilers reicht die bloße Besorgnis der Befangenheit nicht aus, vielmehr muss die tatsächliche Voreingenommenheit feststehen. Die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Beurteilers ist deshalb nicht aus der subjektiven Sicht des beurteilten Beamten, sondern aus Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 K 18.6141 2019-10-09 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.607,10 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 6. November 2017, mit dem er aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde, sowie auf Aufhebung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 20. November 2018 weiter.
Der am … 1971 geborene Kläger wurde mit Wirkung zum 24. September 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe vom Beklagten zum Studienrat (BesGr. A 13) ernannt. Auf der Grundlage der Probezeitbeurteilung vom 31. Juli 2017 wurde er wegen fehlender fachlicher Bewährung („nicht geeignet“) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Der für die Erstellung der Probezeitbeurteilung verantwortliche Schulleiter (Dr. K.) wurde vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen; auf den in der Niederschrift wiedergegebenen Inhalt seiner Aussage nimmt der Senat Bezug. Mit Urteil vom 9. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; es hat die maßgebliche Probezeitbeurteilung, die Gegenstand eines weiteren, derzeit ruhenden Klageverfahrens (M 5 K 18.4740) ist, inzident überprüft und festgestellt, dass sie keinen rechtlichen Bedenken begegnet, insbesondere den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern vom 7. September 2011 (i.F.: Beurteilungsrichtlinien) entspricht.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Aus dem Vorbringen in der Antragsbegründung, die sich auf sämtliche der in § 124 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Zulassungsgründe beruft, ergeben sich nicht die primär geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die weiteren Zulassungsgründe (2.) sind nicht in der von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Weise dargelegt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Kläger trägt zur Begründung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt und festgestellt; es habe versäumt, die vorangegangenen Beurteilungen zu betrachten und aufzuklären, mit welchen Feststellungen sich die vorgenommene Verschlechterung begründen ließe. Eine erhebliche Herabstufung im Gesamturteil von Beamten bedürfe einer Begründung, weil nur so das maßgeblich verschlechterte Gesamturteil nachvollzogen werden könne. Eine detaillierte Aufklärung der konkreten Erwägungen, die zur Entlassung des Klägers geführt hätten, sei unterblieben. Die Aussage des Zeugen Dr. K. seien ungeeignet, die Feststellungen des Gerichts zu den Mängeln im Bereich der Unterrichtsplanung sowie der Leistungserhebung zu belegen, zumal es sich lediglich um Vermutungen des Zeugen gehandelt habe. Im Übrigen widerspreche sich der Zeuge, wenn er einerseits dem Kläger vorwerfe, dass sich der Stoff einer Stegreifarbeit in unzulässiger Weise über mehrere Stunden erstreckt habe, andererseits behaupte, dass Leistungsnachweise „fachlich nicht immer angemessen waren“. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Plausibilisierung der Bewertung durch den Zeugen auf unzutreffenden Begrifflichkeiten und damit einer fehlerhaften Anwendung der Beurteilungsrichtlinien basiere. Der Beklagte habe die Entlassung weiter auf einzelne, dem Kläger vorgeworfene, von ihm bestrittene konkrete Vorkommnisse gestützt, die der Zeuge nicht habe bestätigen können; auch insoweit habe das Gericht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Gleiches gelte auch im Hinblick auf die im Einzelnen vorgetragenen, vom Verwaltungsgericht aber nicht weiter ermittelten erheblichen Erschwernisse zulasten des Klägers während seines Einsatzes in der Probezeit, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Abordnung an die Fach-/Berufsoberschule Weilheim. Das Urteil stütze sich dagegen allein auf die Aussage des Zeugen und bezeichne den Unterrichtseinsatz des Klägers als „völlig normal“. Der Dienstherr habe sicherzustellen, dass besondere Erschwerungen im Rahmen der Erprobung unterblieben, um die Chancengleichheit zu wahren und seine Fürsorgepflicht zu erfüllen. Der maßgeblichen Beurteilung sei offenbar ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Außerdem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers verneint. Er habe keine Versuche unternommen, die notwendige Begründung für die Diskrepanz seiner Beurteilung im Vergleich zu den vorangegangenen zu geben; außerdem habe er die zulasten des Klägers während seiner Probezeit eingetretenen besonderen Erschwernisse nicht beseitigt, sondern noch zu seinem Nachteil verwertet. Einen erheblichen formellen Verfahrensfehler bedeute der Umstand, dass der Beklagte die dienstliche Beurteilung weder mit dem Kläger besprochen noch das Begründungserfordernis gemäß Abschnitt 5, Ziffer 6.2.3 VV-Beamtenrecht erfüllt habe.
Mit diesem Vortrag vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuwerfen. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme des Beklagten zu Recht gebilligt, nach der ihm als Dienstherr zukommenden Einschätzung müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger während der Probezeit (einschließlich ihrer Verlängerung bis zum 31.7.2017, vgl. § 12 Abs. 4 LlbG) gemessen an den Kriterien der fachlichen Eignung nicht bewährt hat und daher die prognostische Einschätzung, ob er den an die Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbundenen Anforderungen voraussichtlich gerecht wird, negativ ausfällt. Die Beurteilung, ob sich der Kläger bewährt hat, basiert auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen, die begründete Zweifel an der Annahme zulassen, er werde diese Anforderungen erfüllen (BayVGH, B.v. 6.2.2018 – 3 CS 18.99 – juris Rn. 5; U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris Rn. 33 m.w. N.).
Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (hier: vom 31.7.2017; vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2019, § 23 BeamtStG Rn. 149). Auf ihrer Grundlage erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (§ 10 Satz 1 BeamtStG) und war daher nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 12 Abs. 5 LlbG zu entlassen.
Zum Zulassungsvorbringen des Klägers ist im Einzelnen anzumerken:
1.1 Das Verwaltungsgericht hat – anders als der Kläger meint – den streitentscheidenden Sachverhalt in ausreichender Weise dadurch aufgeklärt, dass es den für die Erstellung der maßgeblichen Beurteilung verantwortlichen Schuldirektor in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2019 als Zeugen umfassend einvernommen und anschließend dem Kläger die (von diesem auch genutzte) Gelegenheit gegeben hat, dem Zeugen weitere Fragen insbesondere zum Zustandekommen der Beurteilung zu stellen und somit selbst zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen.
Der Vorwurf fehlender ausreichender Aufklärung der fachlichen Leistung des Klägers vermag daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen.
Der Senat vermag den behaupteten Aufklärungsbedarf nicht zu erkennen. Schon die Behauptung, die abschließende Bewertung vom 31. Juli 2017 („nicht geeignet“) stelle eine „erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils“ (Zulassungsbegründung v. 27.12.2019, S. 6, 7) gegenüber der nach Art. 15 Abs. 1, 3 LlbG erstellten Probezeiteinschätzung vom 8. Juli 2015 („voraussichtlich nicht geeignet“) sowie den Beurteilungen vom 4. April 2016 und 23. März 2017 (jeweils „noch nicht geeignet“) dar, ist unzutreffend. Die zuletzt genannte Bewertung hat gerade zum Ausdruck gebracht, dass die Bewährung des Klägers bis zum Ablauf des jeweiligen Abschnitts nicht festgestellt werden konnte, allerdings eine Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 LlbG in Betracht kam (vgl. zu den drei möglichen Bewertungen: VV-BeamtR v. 13.7.2009, zuletzt geändert durch Bek. v. 19.10.2017, Ziff. 10.2.1). Konnte aber seine fachliche Eignung noch keiner Gesamtbewertung zugeführt werden, ist ausgeschlossen, dass der Kläger nunmehr hinter sie „zurückgefallen“ wäre. Schon am 13. April 2016 im Rahmen der Eröffnung der Probezeitbeurteilung vom 4. April 2016 und erneut mit Schreiben vom 4. Juli 2016 zur Probezeitverlängerung wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine „Leistungen nicht den mit ihrem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen“. Vor diesem Hintergrund ist die von ihm geäußerte Ansicht, die vorangegangenen Beurteilungen legten den Schluss nahe, „dass…an der Eignung des Klägers keine Zweifel bestanden“, nicht nachzuvollziehen.
Aber auch dann, wenn man auf einzelne Beurteilungskriterien (vgl. Zulassungsbegründung v. 27.12.2019, S. 7, 8) abstellen wollte, bei denen der Kläger eine ungünstigere Beurteilung erfahren hat (etwa: bei Entscheidungsvermögen und Einsatzbereitschaft) als zunächst, würde dieser Umstand für sich allein keinen weiteren Aufklärungsbedarf begründen. Maßgeblich für die hier streitentscheidende Annahme fehlender Bewährung des Klägers ist nämlich ausschließlich die abschließende Beurteilung von 31. Juli 2017 und ihre Vertretbarkeit, nicht dagegen diejenige vorangegangener Zwischenbewertungen. Selbst wenn sich diese als rechtsfehlerhaft herausstellen sollten, wäre damit keine Aussage über die abschließende Beurteilung getroffen. Im Übrigen unterstellt der Kläger – ohne diese (indirekte) Behauptung näher zu belegen – die Richtigkeit der vorangegangenen Beurteilungen, wenn er vorträgt, dass die maßgebliche Probezeitbeurteilung vom 31. Juli 2017 schon deshalb nicht zutreffen könne, weil die (angeblich) damit verbundene „erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils“ nicht begründbar sei. Der weitere Vortrag des Klägers, der auf der (falschen) Annahme einer erheblichen „Herabstufung im Gesamturteil“ beruht, bedarf daher keiner rechtlichen Würdigung.
Soweit der Kläger schließlich auf einen Aktenvermerk des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus vom 15. Juli 2014 verweist, worin „seitens des Kultusministeriums von der pädagogischen Eignung des Klägers ausgegangen wurde“, bezieht sich diese Aussage auf eine einjährige Tätigkeit als Aushilfslehrkraft an der Fachoberschule Bad Tölz (2011/2012) und lässt schon deswegen keine Rückschlüsse auf die fachliche Bewährung im Rahmen des erst 2014 begründeten Probebeamtenverhältnis zu. Im Übrigen verweist das Kultusministerium in dem Aktenvermerk lediglich auf eine entsprechende Äußerung der Einsatzschule, die dem Kläger „pädagogische Eignung bescheinigte“. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch das vom Kläger beanstandete Ausblenden seiner der Probezeit vorangegangenen Tätigkeiten im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes in Baden-Württemberg (11.1.2010 bis 31.7.2011), als befristet angestellter Lehrer (12.9.2011 bis 11.9.2012) sowie als Probebeamter bei der Landeshauptstadt München (12.9.2012 bis 10.9.2013). Denn zu Recht merkt das Verwaltungsgericht hierzu an, dass im Rahmen einer Probezeitbeurteilung nur diejenigen fachlichen Leistungen bewertet werden können, die auch innerhalb der hier zu beurteilenden Probezeit erbracht wurden. Dies gilt schon deshalb, weil andernfalls der aktuelle Dienstherr an die unter Umständen abweichenden Vorgaben und Vorstellungen unterliegenden Beurteilungen dritter Dienstherrn gebunden wäre und einen Eingriff in seine Personalhoheit befürchten müsste.
1.2 Die Berufung ist nicht deswegen zuzulassen, weil die maßgeblichen Angaben des Zeugen zur fachlichen Eignung des Klägers widersprüchlich oder vom Verwaltungsgericht falsch bewertet worden wären.
Zwar hat sich der Zeuge – Schulleiter der Staatlichen Berufsschule Weilheim – tatsächlich nicht mehr an alle Einzelheiten der zum Zeitpunkt seiner Aussage schon mehr als zwei Jahre zurückliegenden Vorgänge um die Probezeitbeurteilung erinnern können; so hat er ausgesagt, dass der zuständige Fachbetreuer „wohl Mängel bei den Leistungserhebungen festgestellt“ habe, die auch besprochen worden seien, und weiter gibt der Zeuge an, sich an einen konkreten Fall zu erinnern, bei dem der abgefragte Stoff einer Stegreifarbeit über die zulässigen Grenzen hinausgegangen sei. Aus der protokollierten Aussage schließt der Senat, dass der Zeuge hierüber ebenfalls vom Fachbetreuer informiert wurde; darin liegt aber nicht die vom Kläger behauptete „Widersprüchlichkeit“ (vgl. Zulassungsbegründung, S. 9, 10, bb.). Es entspricht der Lebenswirklichkeit und ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler – ein Schulleiter – nicht über alle für seine Bewertungen von Probebeamten maßgeblichen Vorgänge aus eigenem Erleben berichten kann. Jedenfalls konnte er die maßgeblichen Erwägungen für die von ihm – offenbar erstmals in seiner Berufslaufbahn für einen Probebeamten – abgegebene Bewertung „nicht geeignet“ in für das Verwaltungsgericht nachvollziehbarer und glaubhafter Weise darlegen. Sein Urteil hat er auf der Basis von mindestens sieben, zusammen mit einem Kollegen durchgeführten Unterrichtsbesuchen gewonnen und auf Beurteilungsbeiträge der FOS Landsberg/Lech sowie der FOS/BOS Weilheim gestützt. Dabei hat der Zeuge für eine weitere Verlängerung der (zunächst erstmalig bis Ende März 2017 verlängerten) Probezeit bis zum Schuljahresende am 31. Juli 2017 (vgl. Bescheid der Regierung von Oberbayern v. 3.5.2017) gesorgt, um einen ausreichend langen Zeitraum für ein fundiertes Urteil zu erhalten.
Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom als Zeugen vernommenen Beurteiler getroffenen Bewertung aufzuzeigen. Der pauschale Verweis auf die Nichtbeachtung der „maßgeblichen Bewertungsrichtlinien“ reicht hierfür nicht aus; es sind auch keine Anhaltspunkte in dieser Richtung ersichtlich. Der dem Dienstherrn und damit dem für ihn handelnden Beurteiler zukommende Beurteilungsspielraum bei der Frage der fachlichen Bewährung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, U.v. 19.3.1998 – 2 C 5.97 – juris Rn. 20; UA Rn. 32). Eine weitergehende Aufklärung einzelner Details war angesichts der vorliegenden Sachlage nicht geboten, zumal sich Zweifel an der fachlichen Bewährung des Klägers bereits seit Beginn seiner Berufung in das Probebeamtenverhältnis (11.9.2014) ergeben haben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Beklagte weder den Begriff der fachlichen Bewährung verkannt hat noch von einem in den maßgeblichen Umständen unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist noch seine Beurteilung auf sachfremde Erwägungen gestützt hat. Die „kleinteiligen“ Angriffe des Klägers auf die gerichtliche Feststellung, die sich die vom Zeugen in nachvollziehbarer Weise geschilderten Leistungsmängel auf „zwei wesentlichen Feldern eines Lehrers“ (UA Rn. 34) zu eigen macht, vermögen an der grundsätzlichen Richtigkeit dieser Feststellung nichts zu ändern.
Auch der Vortrag, die dem Kläger im angefochtenen Bescheid vom 6. November 2017 (S. 2) unterstellten charakterlichen Mängel, insbesondere im Hinblick auf den mit zwei (bestrittenen) Vorkommnissen begründeten Vorwurf, der Kläger lasse „teilweise die gebotene Wertschätzung“ im Umgang mit Schülern vermissen, hätten weiter aufgeklärt werden müssen, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Zum einen waren die Vorkommnisse nach Aussage des Beurteilers für sein Urteil („nicht geeignet“) ohne Bedeutung (UA Rn. 38). Zum anderen trifft es zu, dass sie zwar im streitgegenständlichen Entlassungsbescheid am Rande erwähnt werden; sie stellen aber kein die Entlassung tragendes Begründungselement dar, das nicht ebenso gut hinweggedacht werden könnte, ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Entlassung entfielen (vgl. a. Schriftsatz des Beklagten vom 14.2.2020, S. 4, 3.). Dementsprechend befasst sich auch der Widerspruchsbescheid vom 20. November 2018, durch den die Entlassungsverfügung ihre letztlich zu beurteilende Gestalt erhält, nicht mehr mit der Behauptung „charakterlicher Eignungsmängel“ des Klägers, sondern stellt im Gegenteil klar, dass maßgeblich für die Entlassung allein das sich aus der Probezeitbeurteilung ergebende Fehlen der fachlichen Bewährung ist. Zu dieser inhaltlichen Abänderung des Ausgangsbescheids war die Regierung von Oberbayern – hier zugleich als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde handelnd (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO) – berechtigt, denn es besteht keine Bindung der Widerspruchsbehörde an die für den angefochtenen Verwaltungsakt maßgeblichen Gründe (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 7). Nach alldem ist ohne rechtliche Bedeutung, dass der Zeuge keine näheren Angaben über die (vom Kläger bestrittene) Aussage gegenüber einem Schüler („halt`s Maul“) machen konnte.
Der Kläger vermag also mit seinen Angriffen auf die Würdigung der Zeugenaussage durch das Verwaltungsgericht, das – im Rahmen seiner eingeschränkten Prüfungskompetenz – die Vertretbarkeit der ausschlaggebenden Probezeitbeurteilung bestätigt sieht, nicht durchzudringen.
1.3 Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auch nicht dadurch ernsthaft infrage gestellt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Verstoß des Dienstherrn gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verneint hätte. Dieser Verstoß ergebe sich aus den erheblichen dienstlichen Erschwernissen des Klägers während seines Probezeiteinsatzes infolge seiner teilweisen Abordnung an die FOS/BOS Weilheim neben der weiteren Tätigkeit an der im gleichen Gebäude befindlichen Berufsschule. Der Kläger sei bei einem Lehrdeputat von 19 Stunden in 14 verschiedenen Klassen und insgesamt vier verschiedenen Fachbereichen eingesetzt worden; damit habe sich die Anzahl unangekündigter Unterrichtsbesuche, zudem von zwei Direktoren, erheblich gesteigert.
Das Verwaltungsgericht hat den Unterrichtseinsatz des Klägers nach seiner Teilabordnung und die Anzahl der unangemeldeten Unterrichtsbesuche – der Zeugenaussage folgend – als rechtlich nicht zu beanstanden, weil „völlig normal“, bezeichnet. Zwar ist der Ausgangspunkt des Klägers zutreffend, der Dienstherr habe im Hinblick auf den Zweck des Probeverhältnisses – die Feststellung der Eignung des Beamten auf Probe unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen – „sicherzustellen, dass Einschränkungen oder besondere Erschwerungen der Erprobung unterbleiben“ (BVerwG, U.v. 19.3.1989 – 2 C 5.97 – juris Rn. 29). Hiervon kann allerdings im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, denn es ist nicht ersichtlich, wieso die Teilabordnung des Klägers und die sich hieraus für die Unterrichtstätigkeit ergebenden Besonderheiten eine gleichheitssatzwidrige Erschwerung der Erprobung darstellen sollten. Er bestreitet zudem die vom Beurteiler gemachten Aussagen schon nicht detailliert, wenn er vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte „die Widersprüche der Zeugenaussage zum klägerischen Vortrag aufzuklären“ gehabt, ohne konkret darzulegen, worin der Widerspruch bestehen sollte. Der Angriff auf das Urteil mit der Behauptung, es stütze sich „allein auf die Zeugenaussage“, zeigt keine ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit auf. Darüber hinaus spricht gegen den Vorwurf, der Dienstherr habe seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt, auch, dass er nicht nur zu einer zweimaligen Verlängerung der Probezeit bereit war, sondern auch die vom Kläger gewünschte Teilzeitbeschäftigung und seine Versetzung an eine andere Schule ermöglicht hat (vgl. Widerspruchsbescheid, S. 6); damit ist er den Wünschen des Klägers in erheblichem Umfang entgegengekommen, um ihm einen erfolgreichen Abschluss der Probezeit zu ermöglichen.
Schließlich führt auch die Berufung des Klägers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1976 (2 BvR 841/73 – juris Rn. 44) nicht weiter. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging es um eine atypische, mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbare Konstellation, nämlich um die Entlassung eines als Direktor einer öffentlich-rechtlichen Anstalt tätigen Beamten auf Probe, der sich schon vorher in der freien Wirtschaft als leitender Angestellter in führender Stellung von mindestens drei bekannten Unternehmen bewährt hatte und aus ungekündigter Stellung in den Dienst des beklagten Landes gewechselt war, wobei ihm offenbar die zunächst erfolgende Übernahme in den Probedienst als bloße beamtenrechtliche Förmlichkeit dargestellt worden war (BVerfG, a.a.O., Rn. 42). Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte „undurchsichtige Situation“, die es schwierig mache, die Motive für die Entlassung zu ergründen, sowie die weiteren besonderen Umstände, die dort maßgeblich für die Annahme einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und damit den Erfolg der Verfassungsbeschwerde waren, bestehen im vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise.
1.4 Das angefochtene Urteil begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Zweifel, weil das Verwaltungsgericht „rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers verneint“ und damit einen Verfahrensfehler beim Zustandekommen der inzident zu überprüfenden Beurteilung gebilligt hätte.
Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger die Zulassung der Berufung nicht zu erreichen, weil er damit die hohen Anforderungen an die – uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende – Annahme der Befangenheit eines Beurteilers verkennt. Anders als etwa im Geltungsbereich des Art. 21 BayVwVfG reicht nicht schon die bloße Besorgnis der Befangenheit aus, vielmehr muss die tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers feststehen. Von ihr kann aber erst ausgegangen werden, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit ist deshalb nicht aus der subjektiven Sicht des beurteilten Beamten, sondern aus Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1998 – 2 C 16.97- juris Rn. 13, 16; NdsOVG, B.v. 10.10.2012 – 5 ME 235/12 – Rn. 24; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, 1.2 Rn. 138b). Von diesem Zusammenhang geht auch das angefochtene Urteil aus, ohne dass der – im Übrigen insoweit nach allgemeinen Beweislastregeln beweispflichtige – Kläger der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine objektiv feststellbare Voreingenommenheit liege nicht vor, etwas Substanzielles entgegenzusetzen hat. Hierfür reichen die vorgebrachten Gründe, insbesondere der erneute Hinweis auf die angebliche Diskrepanz der maßgeblichen Beurteilung zu vorangegangenen Beurteilungen sowie die behaupteten Erschwernisse, nicht aus.
1.5 Schließlich erweist sich die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht mit dem Vortrag als ernstlich zweifelhaft, der Probezeitbeurteilung vom 31. Juli 2017 hafte ein erheblicher Verfahrensfehler an, weil sie nicht mit dem Kläger besprochen worden sei und gegen das aus den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR, Abschnitt 5 Ziff. 6.2.3) folgende Begründungserfordernis verstoße.
Anders als vorgetragen wurde dem Kläger die Beurteilung am 31. Juli 2017 sehr wohl förmlich eröffnet, nachdem ihm eine Woche zuvor ein Entwurf zugeleitet worden war (vgl. UA S. 9). Das gesamte Verfahren der Probezeitbeurteilung lief entsprechend den Beurteilungsrichtlinien vom 7. September 2011 ab. Die vom Kläger genannte Vorschrift aus den VV-BeamtR ist hingegen besoldungsrechtlicher Natur und für das Beurteilungsverfahren nicht einschlägig. Sie befasst sich ausschließlich mit „Stufenaufstieg, Stufenstopp und Leistungsstufe“ (vgl. Abschnitt 5 Ziff. 6. VV-BeamtR), wie sich ohne weiteres aus der Verweisung von Abschnitt 5 Ziff. 6.2.3 VV-BeamtR auf Art. 62 Abs. 3 LlbG ergibt, der seinerseits auf Art. 30 Abs. 3 BayBesG verweist.
1.6 Der Senat hat auch die weiteren Argumente des Klägers erwogen, die dieser in der Zulassungsbegründung vom 27. Dezember 2019, ergänzt mit Schreiben vom 18. März 2020, im Hinblick auf die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorgetragen hat. Er hat sie jedoch ebenfalls nicht für geeignet gehalten, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, ohne dass es insoweit im vorliegenden Beschluss einer ausdrücklichen inhaltlichen Auseinandersetzung bedurft hätte.
Nach alldem ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die auf die Probezeitbeurteilung von 31. Juli 2017 gestützte Einschätzung des Beklagten, der Kläger habe sich in der Probezeit in fachlicher Hinsicht endgültig nicht bewährt, sodass er aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen sei, im Ergebnis als rechtsfehlerfrei angesehen hat.
2. Die weiterhin geltend gemachten übrigen vier Zulassungsgründe sind nicht in der erforderlichen Weise dargetan und liegen auch nicht vor.
2.1 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht ausreichend unter Berufung auf die „Vielzahl von Einzelaspekten“ dargetan. Sie tragen das Gesamturteil nicht jeder für sich allein, sondern in ihrer Zusammenschau über den gesamten Zeitraum des Probebeamtenverhältnisses. Sie übersteigen auch nicht das übliche Maß der Komplexität eines Sachverhalts, der zur Entlassung eines Probebeamten führt. Die aufgeworfene rechtliche Frage, „inwieweit die maßgebliche Probezeitbeurteilung sowie die Entlassungsverfügung einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich“ sind, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. UA Rn. 32) geklärt.
2.2 Die Rechtssache weist auch nicht die ihr vom Kläger zugedachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Die ersten beiden in diesem Zusammenhang formulierten Rechtsfragen erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens, sondern lassen sich ohne weiteres im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantworten, wie dies der Senat im vorliegenden Beschluss bereits gemacht hat (vgl. 1.1, letzter Abs.). Entsprechendes gilt für die Frage nach der gerichtlichen Überprüfbarkeit konkreter, für die Begründung der Entlassung verwendeter Tatsachen (vgl. 1.2). Der zuletzt aufgeworfenen Frage, inwieweit die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebiete, „Mehrbelastungen…zu reduzieren“, fehlt bereits die Entscheidungserheblichkeit (vgl. 1.3 / 1.4), weil das Verwaltungsgericht das Vorliegen unzulässiger Mehrbelastungen verneint hat.
2.3 Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist in keiner Weise dargetan, denn es fehlt bereits an der Benennung einer hierfür erforderlichen Entscheidung und eines aus ihr abgeleiteten Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein sollte.
2.4 Schließlich führt auch die als Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhobene Rüge, zu deren Begründung sich der Kläger auf die Ausführungen zu den behaupteten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beruft, nicht zur Zulassung der Berufung. Aus den obigen Ausführungen (1.) folgt, dass sich dem Verwaltungsgericht keine „weitere Aufklärung“, die über die Einvernahme des Verfassers der Beurteilung hinausging, hätte aufdrängen müssen. Auch einer gesonderten Beweiserhebung über die „dargelegten Erschwernisse während der Probezeit“ und über die Frage der charakterlichen Eignung bedurfte es nicht. Dieses Thema war im Übrigen vom Beweisthema, zu dem der Zeuge ausgesagt hat, erfasst; damit ist dem Kläger vorzuhalten, dass er nicht selbst in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (Hälfte der Summe der für das Kalenderjahr 2019 zustehenden monatlichen Grundbezüge der Besoldungsgruppe A 13 zzgl. Strukturzulage und Sonderzahlung: 12 x 4.749,83 Euro + 12 x 94,07 Euro + 3.087,39 Euro: 2 = 30.607,10 Euro).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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