Verwaltungsrecht

Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe wegen Leistungs- und Charaktermängeln

Aktenzeichen  Au 2 S 16.1284

Datum:
19.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 5
BeamtStG BeamtStG § 10, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
BayBG BayBG Art. 18 Abs. 1 S. 2; Art. 56
BayVwVfG BayVwVfG Art. 28, Art. 42
BayPVG BayPVG Art. 76
LlbG LlbG Art. 12 Abs. 4, Abs. 5, Art. 23 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Eignungszweifel können sich auch aufgrund einer Gesamtschau von negativen Auffälligkeiten und dienstlichen Verfehlungen ergeben, sie müssen nicht an einem ausschlaggebenden Fehlverhalten festgemacht werden. (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Dienstherrn steht ein Beurteilungsspielraum zu, ob die erforderliche dienstliche und charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst (Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Aufrichtigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Kollegialität [BayVGH BeckRS 2016, 41747]) vorhanden ist.   (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung auf Verkennung des Begriffs der Eignung und des gesetzlichen Rahmens des Beurteilungsspielraums sowie Annahme eines unrichtigen Sachverhalts oder Verkennung allgemein gültiger Wertmaßstäbe. (redaktioneller Leitsatz)
4. Ist die Feststellung der Nichtbewährung getroffen worden, besteht seitens des Dienstherrn die Verpflichtung zur Entlassung; die “Kannformulierung” des Art. 23 Abs. 3 LlbG trägt nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr die Probezeit auch verlängern kann, wenn die Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.275,06 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am * 1988 in, Bosnien und Herzegowina, geborene Antragsteller wurde am 1. September 2010 als Beamter auf Widerruf bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei, 23. Ausbildungsseminar (AS), eingestellt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 erfolgte seine Ernennung zum Polizeioberwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Probe. Am 1. Februar 2013 wurde der Antragsteller zum Polizeimeister ernannt.
In den Jahren 2010 und 2011 ereigneten sich insgesamt drei Vorfälle, die mit Verfügung vom 24. Januar 2012 zur Verhängung einer disziplinarischen Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gegen den Antragsteller führten. Am 5. November 2010 fuhr der Antragsteller auf der Bundesautobahn (BAB),, statt der erlaubten 120 km/h nach Toleranzabzug 170 km/h, was u.a. mit einem einmonatigen Fahrverbot geahndet wurde. Bei einer Fahrt auf der BAB *von * nach * kam der Antragsteller am 3. Januar 2011 in einer Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab, streifte in der Folge mit dem Pkw die Leitplanke und beschädigte diese. Da er den Unfall nicht sofort, sondern erst gegen Mittag des laufenden Tages bei der zuständigen Polizeidienststelle * meldete, war ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet, aber wegen mangelnden öffentlichen Interesses gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt und zur Ahndung an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde abgegeben worden. Am 9. März 2011 gab es im Rahmen des Schwimmunterrichts eine Auseinandersetzung zwischen ihm und zwei Klassenkameraden, wobei es zu einer ungebührlichen Unmutsäußerung seitens des Antragstellers kam. Am Ende der Schwimmübung äußerte er sich deutlich vernehmbar gegenüber den beiden Klassenkameraden mit den Worten „Ihr blöden Hurensöhne, ich schlag euch alle tot!“.
Am 26. September 2014 wurde gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet, welches in das streitgegenständliche Entlassungsverfahren überging. Dabei werden dem Antragsteller folgende Vorkommnisse vorgeworfen:
Bei einer Besprechung der Ausbildungsgruppe des Antragstellers Anfang März 2014, bei der alle Gruppenmitglieder anwesend gewesen seien, habe jeder seine Urlaubswünsche geäußert. Für die vereinzelten Überschneidungen, die sich hierbei ergeben hätten, habe der Gruppenführer in persönlicher Absprache mit den betroffenen Beamten Alternativen vereinbart. Am 11. März 2014 habe der Gruppenführer den für den Antragsteller im Zeitraum 21. Juli bis einschließlich 1. August 2014 genehmigten Urlaub in den für alle Beamten im Einsatz frei zugänglichen Wandkalender im Gruppenführerbüro eingetragen. Der dem Antragsteller gewährte Urlaub habe das darauffolgende Wochenende am Samstag, den 2. und Sonntag, den 3. August 2014 nicht umfasst. Aus der vorhergehenden persönlichen Abstimmung und dem Eintrag im Wandkalender sei dem Antragsteller der konkrete Urlaubszeitraum bekannt gewesen. Einen Workflow-Antrag für diesen Urlaubszeitraum habe der Antragsteller nicht gestellt. Am 6. Juni 2014 sei die Einteilung zu den Konzepteinsätzen erfolgt. Der Antragsteller sei für den Einsatz „*“ am 2. August 2014 ab 20:00 Uhr eingeteilt worden. Spätestens Ende Juni 2014 seien die Beamten aufgrund eines für alle zugänglichen Aushangs über die Einteilung zu den Einsätzen informiert worden. Es obliege grundsätzlich den Beamten, sich vor Beendigung ihres Urlaubs telefonisch bei der Hundertschaft über die weitere Dienstplanung zu informieren. Der Antragsteller sei am 2. August 2014 unentschuldigt dem Dienst fern geblieben.
Im Zuge des Frühjahrs-* 2014 in * habe der Antragsteller mit einigen Kolleginnen und Kollegen außerhalb der Dienstzeit das Volksfest besucht. Seitens des Antragstellers sei es zu Berührungen von Kolleginnen gekommen, die dieses Verhalten als aufdringlich und unangenehm empfunden hätten. Er habe einer Kollegin beim „Schunkeln“ wiederholt an die Brust gefasst, obwohl ihn diese mehrfach aufforderte, dies zu unterlassen. Auch als die Kollegin gedroht habe, sich bei einem weiteren Mal zur Wehr zu setzen, habe der Antragsteller sein Verhalten nicht geändert. Bei einem erneuten Versuch, der Kollegin an die Brust zu fassen, habe diese mit der linken Hand nach dem Antragsteller geschlagen und den Tisch verlassen. Im Laufe des Abends habe der Antragsteller gegen den Willen einer weiteren Kollegin deren Dirndl nach oben geschoben und ihr unter den Rock geschaut.
Der Antragsteller erscheine regelmäßig sehr knapp zu Dienstbeginn, obwohl eine „Rüstzeit“ von 15 Minuten vor Dienstbeginn vorgesehen sei, wobei er oftmals auf den abzuleistenden Dienst unzureichend bis gar nicht vorbereitet sei. Das „Aufrüsten“ für die Streifenfahrt finde in der Regel ohne seine Beteiligung statt. Der Antragsteller führe das Dienstfahrzeug zudem nicht immer beanstandungsfrei. So betätige er den Blinker nicht, fahre einhändig oder zu schnell. Auch widme er sich auf Streifenfahrten mehr seinem Privat-Handy, anstatt mit dem CAR-PAD Abfragen in polizeilichen Datenbanken vorzunehmen.
Weiter lasse das Verhalten des Antragstellers im Dienst auf Mängel hinsichtlich der zu fordernden polizeispezifischen Grundeinstellung schließen. Insbesondere fehle es ihm an der notwenigen Trennschärfe zwischen Amtshandlung und dem polizeilichen Gegenüber. So spreche er mit diesen häufig in Anwesenheit seines Streifenpartners in seiner Muttersprache, obwohl dafür kein Anlass bestehe. Dies vermittle den Eindruck einer Verbrüderung. Seine Einstellung gegenüber Frauen habe sich bei einem Vorfall gezeigt, bei dem zwei Personen ungarischer Herkunft festgenommen worden seien. Mit diesen habe er auf Deutsch über „nicht-dienstliche Dinge“ gesprochen. In diesem Gespräch habe einer der Festgenommenen angegeben, dass seine Freundin als Table-Tänzerin arbeite. Um sich die Nummer der Freundin zu notieren, habe der Antragsteller seinen Kollegen um einen Block gebeten. Im weiteren Gesprächsverlauf sei dabei auch das Wort „kurva“ gefallen, welches in verschiedenen osteuropäischen Sprachen – so auch im Ungarischen – „Hure“ oder „Schlampe“ bedeute. Aber auch bei Streifenfahrten schaue der Antragsteller nahezu jeder Frau hinterher und kommentiere deren Aussehen mit Bemerkungen, die seine sexuellen Begehrlichkeiten offenlegen würden.
Auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens am 26. September 2014 hätten sich weitere Vorfälle ereignet, die die Zweifel an der Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf bekräftigten:
Bei einer Festnahmeausschreibung am Flughafen * am 28. Februar 2015 habe der Antragsteller eine Person an einen Kollegen übergegeben. Auf dessen Nachfrage „was der Festgenommene für einer sei“ habe er geantwortet, dass es sich lediglich um eine „Trunkenheit“ handele. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Person gewalttätig gewesen sei und mehrere Eintragungen vorgelegen hätten, u. a. wegen Körperverletzung. Dies habe dem Antragsteller bekannt sein müssen, da dies auf dem Bildschirm vor ihm in roter Schrift lesbar gewesen sei.
Am 24. Mai 2015 habe ein fliehender Betäubungsmittelkonsument bei einer Kontrolle zu Boden gebracht werden müssen. Dabei habe sich der Antragsteller ebenfalls passiv und zurückhaltend verhalten. Der Bitte seines formellen Streifenführers, eine andere Streife im Stadtgebiet anzufordern, sei er unbegründet nicht nachgekommen und habe lediglich nach der Notwendigkeit gefragt. Der Streifenführer selbst habe dann eine weitere Streife verständigt. Dieses Verhalten verdeutliche die mangelnde Kritikfähigkeit des Antragstellers. Er gebe sich stets als erfahrener Sachbearbeiter, der weder Hinweise noch Kritik entgegennehme.
Bei einer weiteren Kontrolle, bei welcher zwei Personen wegen gestohlener Kredit- und Kundenkarten festgenommen worden seien, habe er seine beiden Kollegen erst auf dem Weg zur Dienststelle darauf hingewiesen, dass eine dritte Person ständig Blickkontakt mit den beiden Festgenommenen gesucht habe. Den Kollegen sei eine weitere dritte beteiligte Person bei der Kontrolle nicht aufgefallen. Dennoch habe es der Antragsteller nicht für notwendig gehalten, diesen Umstand seinen Kollegen mitzuteilen.
Er habe in Uniform am Flughafen * einen Passagier, der der Beschilderung nicht Folge geleistet habe, mit den Worten „Haben sie in der Schule nicht gelernt zu lesen?“ zurechtgewiesen.
Weiter bestehe eine große Rechts- und Sachunsicherheit, weshalb Maßnahmen zögernd oder gar nicht durchgeführt würden. Teilweise werde bei dienstjüngeren Kollegen nachgefragt, was zu tun sei. Als der Antragsteller gemeinsam mit einem Kollegen eine Person mit einer geringen Menge Betäubungsmittel aufgegriffen habe, habe er sich gut hörbar für alle mit den Worten „ob man wegen so ein bisschen eine Anzeige machen muss?“ geäußert. Auch habe der Antragsteller sein Fahrverhalten nicht verbessert. Bei einem vermutlichen Fehlalarm habe er den Dienstwagen innerorts auf 100 km/h beschleunigt und bei Gegenverkehr überholt, so dass sich die im Wagen sitzenden Kollegen unsicher gefühlt hätten. In der Qualifikationsprüfung 2013 für die zweite Qualifikationsebene habe der Antragsteller 7,07 Punkte erreicht und damit Platzziffer 665 von 754 erfolgreichen Teilnehmern belegt. Die fachlichen Leistungen würden unter dem Durchschnitt liegen. Eine Besserung sei nicht eingetreten. Seinen Ausbildungsplan, für dessen Abarbeitung Dienstanfänger in der Regel sechs Monate brauchen würden, habe der Antragsteller mehr als ein Jahr lang nicht abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 wurde die Probezeit des Antragstellers – unter Bezugnahme auf die disziplinarrechtliche Geldbuße am 24. Januar 2012 sowie die abermalige Einleitung von disziplinarrechtlichen Ermittlungen am 26. September 2014 – nach Art. 12 Abs. 4 LlbG um 2 Jahre und 6 Monate bis zum 31. Juli 2017 verlängert. Die laufbahnrechtliche Probezeit des Antragstellers begann mit seiner Ernennung zum Polizeimeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 1. Februar 2013.
Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei * vom 29. Dezember 2015 wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Entlassung zu äußern, woraufhin sich dieser wie folgt einließ:
Hinsichtlich seines Fernbleibens vom Dienst liege ein Missverständnis vor, da er davon ausgegangen sei, dass ihm Urlaub bis Sonntag, den 3. August 2014, gewährt worden sei, da es üblich sei, dass der Urlaub bis zum Ende der Woche genommen werde. Von dem Einsatz, bei dem er gefehlt habe, wisse er nichts. Er sei während des ganzen Urlaubs zuhause und erreichbar gewesen. Erst am 31. Juli 2014 sei er nach Bosnien zur Beerdigung seines Onkels gefahren. Dies ergebe sich aus den Passeintragungen bei der Ausreise am 31. Juli 2014 via Pkw und der auf dem Luftweg erfolgten Wiedereinreise am 5. August 2014.
Der Vorfall auf dem Frühjahrs-* habe sich erledigt, da es ein Sechs-Augen-Gespräch gegeben habe, wo er sich gegenüber seinen Kolleginnen entschuldigt habe. Er sei alkoholisiert gewesen und beim Tanzen beinahe von der Bank gefallen. Das Verhältnis zu den betroffenen Kolleginnen sei danach ganz normal gewesen und es hätten sich keine ähnlichen Vorfälle mehr ereignet.
Die weiteren Vorwürfe seien zu unkonkret. Jedenfalls gebe es auch Kollegen, die gerne mit ihm zusammen arbeiten würden. Diese hätten sich positiv über ihn geäußert. Alles in Allem bestehe der Eindruck, man suche nach negativen Vorfällen, um dann die Entlassung mit dem Argument „aus der Gesamtschau aller Vorkommnisse“ begründen zu können.
Mit Bescheid vom 11. August 2016 wurde der Antragsteller mit Ablauf des 30. Juni 2016 von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei entlassen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 2).
Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. September 2016 Klage, über die noch nicht entschieden ist (Au 2 K 16.1283). Mit Schriftsatz vom 13. September 2016 begehrt er die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes mit dem Antrag:
Die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 6. September 2016 erhobenen Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 11. August 2016 ist wieder herzustellen.
Es bestünden allein schon deshalb Zweifel an einer rechtmäßigen und objektiven Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Antragstellers, weil der Antragsgegner weiterhin bedenkenlos die Arbeitsleistung des Antragtellers in seiner Dienststelle * als Wagenpfleger annehme. Auch seien die Bezüge bis einschließlich September 2016 weiterbezahlt worden. Dies stehe im Widerspruch zur Anordnung des Sofortvollzugs.
Was das Fernbleiben vom Dienst am 2. August 2014 betreffe, werde in der Entlassungsverfügung lediglich lapidar festgestellt, dass sich jeder Beamte eigenverantwortlich darum zu kümmern habe, zu welchen Zeiten er Dienst habe. Der Antragsgegner gehe jedoch nicht auf die Einlassung des Antragstellers hierzu ein, da ihm möglicherweise selbst ein Organisationsverschulden anzulasten sei. Es sei nicht auszuschließen, dass von Seiten des Antragsgegners übersehen worden sei, dass ein korrekter Urlaubsantrag gestellt worden sei. Insbesondere habe der Antragsteller während des Urlaubs eine private Veranstaltung seiner Dienstgruppe besucht. Dabei habe es durchaus die Möglichkeit gegeben, ihn auf seinen Irrtum hinzuweisen. Der Antragsteller habe darauf vertraut, einen korrekten Urlaubsantrag gestellt zu haben, da er ansonsten nicht die Reise nach Bosnien zur Beerdigung seines Onkels angetreten hätte. Es handele sich um ein großes Missverständnis, welches dem Antragsteller nicht schuldhaft angelastet werden könne.
Das Verhalten während des Frühjahrs-* 2014 in * lasse keinen hinreichend sicheren Schluss auf das Fehlen der unerlässlichen Grundeinstellung des Antragstellers zum Polizeidienst zu. Es könne nicht abgeleitet werden, dass er nicht die Rechtsgüter anderer achte oder Frauen nur als Objekte und nicht als Menschen wahrnehme. Zudem sei auch der Betriebsfrieden nicht gestört worden. Der Antragsgegner überstrapaziere und überbewerte die Vorkommnisse auf dem Frühjahrs-* 2014. Es werde nicht genügend berücksichtigt, dass es sich bei dem Besuch um eine private Veranstaltung junger Leute in einem Bierzelt gehandelt habe, wo es regelmäßig zu körperlichen Berührungen komme. Die Vorkommnisse könne man als „Jugendsünde“ einordnen, sie seien aber sicherlich nicht geeignet, jemandem die berufliche Karriere zu zerstören und ihn aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Auch seien in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden, weil Vorkommnisse bei einer privaten Feier in einem Bierzelt nicht für die Beurteilung des Dienstverhältnisses herangezogen werden könnten, wenn ihnen keine weitere darüber hinausgehende Bedeutung zukomme.
Die dienstlichen Beurteilungen der Kollegen in Bezug auf den Antragsteller würden unterschiedlich ausfallen, was den Antragsgegner jedoch unbeeindruckt lasse. Insbesondere die Stellungnahme des Kollegen * sei durchwegs positiv und diejenige von Polizeiobermeister * falle – bis auf die Rüge einer unangemessenen Äußerung gegenüber einer Person – ebenso sehr positiv aus. Der Antragsgegner habe dies im Entlassungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt, was zeige, dass kein faires Verfahren durchgeführt worden sei.
Was die weitergehenden Vorfälle angehe, fehle es an konkreten Schilderungen und Vorkommnissen, um überhaupt in einer Gesamtschau als Grundlage für Zweifel an der charakterlichen Eignung herangezogen zu werden können. Auch seien die einzelnen Vorfälle zu lapidar. Gerade was Polizeifahrzeuge betreffe, würden selten Blinker gesetzt, Geschwindigkeitsbeschränkungen würden übertreten und die Stimmung im Fahrzeug sei meistens recht gut. Dies reiche aber nicht zur Begründung von Zweifeln an der charakterlichen Eignung aus.
Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 4. Oktober 2016 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller sei mit Ablauf des 30. Septembers 2016 von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei entlassen worden. Bei dem unter Ziffer 1 des Bescheids vom 11. August 2016 genannten Datum (30.6.2016) handele es sich um einen Tippfehler und eine offenbare Unrichtigkeit. Dies ergebe sich daraus, dass Entlassungen bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Monaten nach § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich seien und der Antragsteller die Entlassungsverfügung nach eigenen Angaben am 16. August 2016 und damit ca. 7 Wochen vor Ende des Kalendervierteljahres erhalten habe.
Die Entlassung sei rechtmäßig. Der Antragsteller habe sich in der Probezeit nicht bewährt. Ihm fehle die erforderliche charakterliche und fachliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Dies ergebe sich aus einer Liste von Auffälligkeiten und dienstlichen Verfehlungen, welche in ihrer Gesamtschau die charakterliche und fachliche Nichteignung des Antragstellers ergebe. Durch die der Entlassung zugrundeliegenden Geschehnisse habe er gegen die Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, zur Befolgung dienstlicher Weisungen und Anordnungen und zur vollen Hingabe an den Beruf verstoßen. Das vorgenannte Verhalten sei daher geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gesamte Bayerische Polizei erheblich zu schädigen. Dieser Beurteilung sei weder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, noch seien allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden.
Insbesondere sei fraglich, warum der Antragssteller in Bezug auf das Fernbleiben vom Dienst am 2. August 2014 im Rahmen der privaten Veranstaltung seiner Dienstgruppe am 1. August 2014 darauf aufmerksam gemacht hätte werden sollen, dass er nur bis einschließlich 1. August 2014 Urlaub habe. Es könne von einem Beamten erwartet werden, dass er sich an die vereinbarte Urlaubsregelung erinnere, ohne dass er nochmals darauf aufmerksam gemacht werden müsse.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers falle die Stellungnahme des Beamten * nicht positiv aus. Dieser habe nur 2 Tage mit dem Antragsteller zusammengearbeitet, wobei der Antragsteller an einem dieser Tage wegen des vorgenannten Vorfalls am Flughafen * negativ aufgefallen sei. Dass er an dem anderen Tag nicht negativ aufgefallen sei, sei nicht geeignet, die getroffene Prognose zu revidieren. Richtig sei, dass die Stellungnahme des Beamten * positiv ausgefallen sei. Diese allein könne aber zu keiner anderen Prognose führen. Im Übrigen werde auf die Begründung der Entlassungsverfügung vom 11. August 2016 verwiesen.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 ergänzte das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei seinen bisherigen Vortrag um weitere Vorfälle in Bezug auf den Antragsteller, die auf den Angaben seiner Kollegen beruhten. Aufgrund der Gesamtheit aller Vorfälle würden die Kollegen nicht mehr mit dem Antragsteller auf Streife gehen wollen, da sie sich nicht mehr auf ihn verlassen könnten. So habe der Streifenpartner des Antragstellers bei einer PKW-Kontrolle mit vier jungen Personen im Dunkeln auf der BAB * die Kontrolle der Ausweise übernommen. Wenige Sekunden später habe sich der Antragsteller neben ihn auf den Fahrersitz gesetzt und mit seinem privaten Mobiltelefon herumhantiert, anstatt sich um die Sicherung des zu kontrollierenden PKWs sowie die Eigensicherung und die Sicherung des Kollegen zu kümmern.
Weiter habe sich der Antragsteller bei einer Durchsuchung von Gepäckstücken Beschuldigter geweigert, das Gepäckstück einer Frau zu durchsuchen, da sich im Koffer BHs befinden könnten. Der Antragsteller habe nicht gewusst, dass das Geschlecht bei der Durchsuchung von Sachen keine Rolle spiele. Erst nachdem ihm ein Kollege die Rechtslage erläutert habe, sei er seiner Aufgabe nachgekommen.
Bei einem weiteren Vorfall am 4. Mai 2015 habe der Antragsteller eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt. Kurz vor Entlassung des Beschuldigten sei festgestellt worden, dass der Antragsteller keine Anschrift des Beschuldigten festgehalten habe. Erst nach einem entsprechenden Hinweis durch seinen Streifenpartner habe er dies nachgeholt.
Dem trat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 3. November 2016 entgegen. Eine PKW-Kontrolle mit vier Personen im Dunkeln sei dem Antragsteller nicht in Erinnerung und sei bisher noch nie Gegenstand in diesem Verfahren gewesen. Was die Gepäckdurchsuchung betreffe, so habe der Antragsteller lediglich den Vorschlag gemacht, eine Kollegin den Koffer durchsuchen zu lassen. Ihm vorzuwerfen, er erfülle deshalb seine Dienstaufgaben unzureichend, gehe zu weit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der fristgerecht eingelegten Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 11. August 2016 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO).
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).
Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Ablehnung des Antrags.
Bei summarischer Prüfung der Rechtslage wird die Hauptsacheklage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das private Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung fortsetzen zu können, tritt deshalb gegenüber dem vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurück.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom 11. August 2016 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO) wurde ordnungsgemäß begründet. Das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Ausbildung wurde hinreichend berücksichtigt, auch wenn der Antragsgegner letztlich zu dem Schluss gekommen ist, dass das Interesse der Allgemeinheit daran, dass kein ungeeigneter Beamter ausgebildet und die Planstelle nicht unnötig blockiert wird, überwiege. Zudem solle dem Antragsteller ermöglicht werden, sich möglichst frühzeitig neu beruflich orientieren zu können. Dies hat im vorliegenden Fall auch Geltung vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der Entlassung eines Beamten auf Probe von einer kraft Gesetzes angeordneten generellen sofortigen Vollziehbarkeit abgesehen hat.
Dem Entlassungsbescheid begegnen keine formellen Bedenken. Er ist vom Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei als der zuständigen Behörde erlassen (Art. 56 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte – ZustV-IM) und dem Antragsteller unter Angabe der Entlassungsgründe und des Entlassungszeitpunkts zugestellt worden; der Bescheid entspricht insoweit den Vorgaben von Art. 56 Abs. 2 und 3 BayBG. Die Entlassung ist rechtskonform unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahrs, hier zum Ablauf des 30. September 2016, verfügt worden (Art. 56 Abs. 4 Satz 1, Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBG). Bei dem zunächst genannten Entlassungszeitpunkt vom 30. Juni 2016 in der Verfügung vom 11. August 2016 handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit der Behörde im Sinne des Art. 42 BayVwVfG, welche im Rahmen der Antragserwiderung vom 4. Oktober 2016 zulässigerweise auf den 30. September 2016 korrigiert wurde.
Der Entlassungsverfügung ist eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 29.5.1990 – 2 C 35.88 – ZBR 1990, 348; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 166 ff.) und auch der gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BayPVG gebotene Hinweis auf die beabsichtige Maßnahme einschließlich einer Belehrung über das Recht, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, vorausgegangen. Der Bezirkspersonalrat der Bayerischen Bereitschaftspolizei wurde antragsgemäß beteiligt und hat der Entlassung am 19. Mai 2016 zugestimmt.
Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 11. August 2016 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5.00 – ZBR 2002, 184; BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 31; VG Aachen, U.v. 30.4.2015 – 1 K 14.2241 – juris Rn. 25). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeiten geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 – II C 79.59 – BVerwGE 11, 139). Die Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 23 Rn. 16; Zängl, a.a.O., Rn. 136). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist. Gegen die Bewährung sprechen insbesondere Leistungs- und Charaktermängel. Letztere können sich dabei sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen (BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 3 CS 16.409 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 24.6.2013 – M 5 S. 13.2475 – juris Rn. 30 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall offenbaren die dem Entlassungsbescheid zugrunde gelegten Vorfälle ein Verhalten des Antragstellers, das die Zweifel des Antragsgegners an seiner charakterlichen Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten und den Ausschluss einer positiven Prognose zu rechtfertigen in der Lage ist. Die Eignungszweifel können zwar vorliegend nicht an einem ausschlaggebenden Fehlverhalten festgemacht werden, ergeben sich aber aus der der Entlassungsentscheidung zugrunde gelegten Auflistung von negativen Auffälligkeiten und dienstlichen Verfehlungen, die dem Antragsteller vorzuwerfen sind. Die Antragsgegnerin konnte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Rahmen des ihr zustehenden Wertungsspielraums aus diesen Vorkommnissen eine mangelnde Bewährung ableiten, da der Antragsteller durch sein Verhalten die Pflicht zum respektvollen Umgang mit Kolleginnen verletzte, mangelnde dienstliche Zuverlässigkeit zum Ausdruck brachte, erhebliche Mängel hinsichtlich der Grundeinstellung zum Beruf zu erkennen gab und sich mehrfach nachlässig in Bezug auf seine Dienstpflichten zeigte. Dies wird erhärtet durch die disziplinarrechtliche Ahndung wegen Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten.
Unter Gesamtwürdigung der dem Antragsteller zur Last gelegten Vorkommnisse ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner von bestehenden Zweifeln an der charakterlichen Geeignetheit des Antragstellers ausgeht, da es diesem an den für den Polizeivollzugsdienst grundlegenden und unabdingbaren Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Aufrichtigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Kollegialität fehlt (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris Rn. 50).
Die vorgenannten Vorfälle sind durch Stellungnahmen der Kollegen in ausreichender Weise belegt und konkretisiert. Auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des Antragstellers durfte der Antragsgegner nicht nur zum Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Funktionstüchtigkeit des Polizeivollzugsdienstes, sondern auch im Hinblick auf den Belang der Gewährleistung der Sicherheit der Dienstkollegen, von Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers ausgehen.
Soweit der Antragsteller meint, sein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst könne ihm als „großes Missverständnis“ nicht schuldhaft angelastet werden, zeigt dies lediglich, dass er eine andere Bewertung als der für die Entscheidung zuständige Dienstherr vornimmt. Anhaltspunkte für das Vorliegen sachfremder Erwägungen oder die Verletzung allgemein gültiger Wertmaßstäbe sind hieraus nicht ableitbar. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Vorfall beim Frühjahrs-* 2014. Überdies vermag auch die Alkoholisierung des Antragstellers an diesem Abend dieses Verhalten nicht zu entschuldigen (vgl. VG München, B.v. 24.6.2013 – M 5 S. 13.2475 – juris Rn. 35). Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Einlassungen des Antragstellers bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt hätte. Soweit der Antragsteller weitere Vorfälle als „zu lapidar“ einstuft bzw. positive Stellungnahmen von Kollegen als nicht ausreichend berücksichtigt erachtet, wird verkannt, dass es sich bei der Feststellung der persönlichen und charakterlichen Eignung für das Beamtenverhältnis um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis handelt, bei dem jenem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zusteht. Gemessen hieran ist das Werturteil des Antragsgegners im Rahmen der gerichtlich beschränkten Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden. Weder werden der angewendete Begriff der charakterlichen Eignung und der gesetzliche Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt, noch wird von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder werden allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet.
Der Antragsgegner musste unter diesen Voraussetzungen keine erneute Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 LlbG in Betracht ziehen. Insbesondere war zu berücksichtigten, dass aufgrund der bereits mit Verfügung vom 2. Februar 2015 erfolgten Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre und 6 Monate die Probezeit wegen der maximal zulässigen Gesamtdauer von 5 Jahren höchstens um 6 weitere Monate hätte verlängert werden können. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob und in welchem Umfang er dem Beamten nach einem Fehlverhalten nochmals die Gelegenheit gibt, sich im weiteren Verlauf der Probezeit zu bewähren und Zweifel an der Geeignetheit zu beseitigen, ist ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Werturteil (BayVGH, B.v. 8.4.2013 – 3 CS 13.289 – juris). Rechtsfehler vermag das Gericht im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu erkennen. Hat der Antragsgegner – ohne dass hieran durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen – die Feststellung getroffen, dass sich der Beamte unumstößlich nicht bewährt hat, folgt hieraus die Verpflichtung, diesen gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Obwohl Art. 23 Abs. 3 BeamtStG als Kannbestimmung ausgestaltet ist, ist dem Dienstherrn kein Handlungsermessen eingeräumt, wenn die mangelnde Bewährung endgültig feststeht, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U.v. 31.5.1990 – 2 C 35.88 – BVerwGE 85,177). Dies hat der bayerische Landesgesetzgeber durch die Regelung des Art. 12 Abs. 5 LlbG nochmals eindeutig klargestellt. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG trägt mit dem Wort „kann“ nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten – anders als im Fall des Antragstellers – noch nicht endgültig feststeht (vgl. z.B. Zängl, a.a.O., Rn. 160 m.w.N.).
Da damit die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als derzeit gering anzusehen sind und das dadurch im Grundsatz vorgezeichnete überwiegende Interesse des Antragsgegners und der Allgemeinheit auch nicht durch das Ergebnis einer Folgenbetrachtung kompensiert wird, konnte der Antrag keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen.


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