Verwaltungsrecht

Erfolglose Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  W 8 K 18.32231

Datum:
4.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 4028
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 73 Abs. 2a S. 5
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 8 S. 3

 

Leitsatz

1. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes besteht bei einem Widerruf kein Ermessen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Staatliche bzw. nichtstaatliche Repressionen drohen für konvertierte Christen im Iran nur dann, wenn sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten, wie etwa Gottesdiensten teilnehmen, oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – entsprechend ihrer christlichen Prägung nach außen zeigen wollen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Nrn. 1 und/oder 2 des streitgegenständlichen Bescheides sowie auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Der Widerruf der mit Bescheid vom 19. August 2011 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft sowie die Nichtanerkennung des subsidiären Status sind nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG sind gegeben. Nachdem im Jahr 2014 nach Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt ist, steht eine spätere Widerrufsentscheidung im Ermessen, es sei denn der Widerruf erfolgt, weil das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat (§ 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG).
Nach § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG steht der Widerruf grundsätzlich im Ermessen, weil das Bundesamt in einem vorangegangenen Verfahren die Voraussetzungen eines Widerrufs oder einer Rücknahme geprüft und verneint hat (negative Entscheidung) und dazu eine formalisierte Negativmitteilung erfolgt ist (vgl. Fleuß in Beck-Online-Kommentar, Ausländerrecht, herausgegeben: Kluth/Heusch, 20. Edition, Stand: 1.11.2018, Rn. 56). Allerdings besteht bei einem Widerruf gleichwohl kein Ermessen bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach dem ebenfalls neu gefassten § 60a Abs. 8 AufenthG. Bei § 60a Abs. 8 Satz 3 AufenthG wird das einzelfallbezogene Ermessen schon zur Anwendung der Norm ausgeübt (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 73 AsylG Rn. 29). Nach dieser Systematik ist die Ermessensausübung schon bei der Vorfrage des Absehens von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu prüfen. Jedoch hat der Hinweis auf § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG in § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG zur Folge, dass in den dort bezeichneten Delikten die Aufhebung des Bescheides erfolgen soll (Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 73 Rn. 100).
§ 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist einschlägig. Denn der Kläger wurde zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 5. September 2018 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, wobei die vorherige Verurteilung zu zwei Jahren und zwei Monaten einbezogen wurde. Letztgenannter Verurteilung lagen unter anderem Sachbeschädigung sowie Körperverletzungsdelikte zugrunde und damit vorsätzliche Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum, die unter Anwendung von Gewalt begangen wurden. Liegen diese Voraussetzungen vor, führt dies indes nicht etwa automatisch zu einem Absehen von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung ist vielmehr ins Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gestellt, das im Einzelfall zu prüfen hat, ob der Kläger mit der abgeurteilten Straftat die Schwelle zur „Gefahr für die Allgemeinheit“ überschritten hat. Erforderlich ist insofern eine zukunftsgerichtete Prognose (vgl. Koch in Beck Online Kommentar, Ausländerrecht, Kluth/Heusch 20. Edition, Stand 15.8.2016, § 60 AufenthG Rn. 56 f.; Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409, 415).
§ 60 Abs. 8 AufenthG ist dabei verfassungskonform eng auszulegen. Es ist zu prüfen, ob eine echte Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Die Prüfung hat streng am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei ist unter anderem darauf zu achten, dass die Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Machtbereich des Verfolgers unweigerlich als Hinnahme der Verfolgung wirkt. Sie kann deshalb nur die Ultima Ratio darstellen, was insbesondere bei der Anwendung von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen ist. Auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Vorschrift restriktiv auszulegen, weil es um eine Ausnahme von dem fundamentalen Grundsatz der Nichtzurückweisung des Flüchtlings in den Verfolgerstaat geht. Allerdings ist bei der Auslegung auch zu berücksichtigen, dass die betroffenen Rechtsgüter (Eigentum, körperliche Unversehrtheit) und der Gewalteinsatz zentrale Wertentscheidungen im heutigen Westeuropa berühren. Außerdem ist zu beachten, dass zwischen Flüchtlingsanerkennung, Ausweisung und Abschiebung zu unterscheiden ist. Insofern gelten unterschiedliche Rechtsmaßstäbe. Der Entzug des Aufenthaltstitels bei Flüchtlingen, etwa durch einen Ausweisung, folgt weniger strengen Vorgaben als der Ausschluss vom Flüchtlingsstatus. Ein Flüchtling kann auch dann ausgewiesen werden, wenn der Ausschluss vom Flüchtlingsstatus scheitert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Darüber hinaus ist eigenständig zu beurteilen, ob ein absolutes Abschiebeverbot etwa nach Art. 3 EMRK besteht. Im jedem Einzelfall ist eine Entscheidung im Hinblick auf die Umstände im Heimatstaat vorzunehmen. Nur, wenn bei der hierbei vorzunehmenden Interessenabwägung – öffentliches Interesse an der Ausreise versus privates Interesse des Ausländers am Verbleib – ergibt, dass das öffentliche Interesse überwiegt, greift das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht (Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409, 415; Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG Rn. 26 ff.).
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass, wie auch der Klägerbevollmächtigte zutreffend angemerkt hat, im Rahmen der Ermessensausübung grundsätzlich auch die für den Kläger sprechenden Gründe zu würdigen sind, konkret der – aktenkundige – Umstand, dass er im Alter von sieben Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland eingereist ist und seit über 13 Jahren in Deutschland lebt, also den überwiegenden Teil seines Lebens, dass er hier aufgewachsen ist und seine Prägung erhalten hat, dass seine Eltern und Geschwistern noch in Deutschland leben und der Kläger, als zunächst geborener Moslem zum Christentum konvertiert ist.
Die Beklagtenvertreterin erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung, sie hätten auf der ersten Stufe die Belange des Klägers, die der Klägerbevollmächtigte nun vorbringe, deshalb nicht berücksichtigt, weil im Rahmen der Anhörung von Klägerseite nichts gekommen sei. Sie hätten die Gründe gleichwohl im Bescheid berücksichtigt und aufgrund dessen für den Kläger die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Weiter führte die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aus, dass sie zum gleichen Ergebnis gekommen wären, wenn sie die Prüfung auch schon auf der ersten Stufe vorgenommen hätten. Es seien Straftaten begangen und eine schlechte Prognose gestellt worden. Im Ergebnis würde das Gleiche herauskommen.
Die von der Beklagtenseite erklärte Nichtprüfung der aktenkundigen für den Kläger sprechenden Gründe auf der ersten Stufe des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG könnte auf den ersten Blick zunächst für einen Ermessensfehler sprechen. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass es im vorliegenden Zusammenhang bei der Prüfung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nur um eine Vorfrage geht, während die streitgegenständliche Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 2a Satz 5 AufenthG selbst nicht im Ermessen steht. Die Beklagte hat zudem – entgegen der Aussage der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung und der Formulierungen im Bescheid – in der Sache sehr wohl die Belange des Klägers auf der Stufe des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG bei der Frage, ob ein Widerrufsverfahren überhaupt eingeleitet wird, gesehen und gewürdigt, wie auf Blatt f. 34 der Bundesamtsakte dokumentiert ist. Dort sind am 26. Juni 2018 unter der Überschrift Prüfung der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens (Widerruf/Rücknahme) das Alter des Klägers, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 19. August 2011 und ausführlich die Konversion des Klägers einschließlich sein Empfang der Ersten Heiligen Kommunion im Mai 2009 als individuelle Begründung ausdrücklich erwähnt.
Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis auf § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zur Folge hat, dass in den dort bezeichneten Delikten die Aufhebung des Bescheides erfolgen soll (Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 73 Rn. 100). Dies spricht für ein intendiertes Ermessen im Sinne eines Widerrufs, solange nicht ausnahmsweise in einer atypischen Fallgestaltung das Ermessen gegenteilig auszuüben wäre. Gerade beim Vorliegen der betreffenden Delikte hat im Regelfall eine Aufhebung zu erfolgen.
Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall – was das Absehen von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG anbelangt – angesichts der Schwere der Straftaten des Klägers und seiner Rückfallgeschwindigkeit von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen werden. Zudem ist die letzte Verurteilung zu zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe nicht mehr allzu weit weg von den in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG genannten drei Jahren Freiheitsstrafe. Die aktenkundigen Straftaten des Klägers, wie sie zuletzt auch im Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 5. September 2018 aufgelistet sind, erstrecken sich von 2014 bis 2018. Neben Betäubungsmittelkriminalität waren wiederholt Sachbeschädigungen sowie gefährliche Körperverletzungen zu ahnden.
Dem betreffenden strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 5. September 2018 ist weiter zu entnehmen, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 12. Dezember 2017 eine zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung der Reststrafe wieder revidiert werden musste, nachdem der Kläger die Bewährungsauflagen nicht befolgt hatte und nach Erlass eines Sicherungshaftbefehls über ein Toilettenfenster geflohen war. In dem Urteil ist weiter aufgeführt, dass der Kläger die Termine bei der Bewährungshelferin exakt einmal eingehalten habe. Der Kläger habe binnen weniger Tage gezeigt, dass seine Versprechungen im Anhörungstermin vom 7. Mai 2018 nicht das Papier wert gewesen seien, auf dem sie geschrieben worden seien. Parallel wurde der Kläger erneut straffällig.
In einem Informationsschreiben der JVA Ebrach vom 11. Dezember 2018 ist zwar vermerkt, dass der Kläger ruhiger und teilweise einsichtiger geworden sei und auch dass die Drogentestes zu einem negativen Ergebnis geführt hätten. Er an der Suchtberatung teilnehme. Gleichwohl erledige er die zugewiesenen Arbeiten unzuverlässig. Weiter ist auf einem Informationsblatt vom 12. Dezember 2018 ein Sicherheitsvermerk enthalten, wonach beim Kläger regelmäßiger Konsum von Cannabis/Marihuana vorliege und eine deutliche Abhängigkeit von Drogen bestehe.
Vor diesem Hintergrund führt auch die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er sei bei der Suchtberatung, nehme zurzeit kein Rauschgift und er müsse Urintests bei der Bewährungshelferin abgeben sowie die geäußerte Anmerkung die ersten 1 ½ Jahre der Haft hätten nichts gebracht, aber die letzten sechs Monate hätten etwas gebracht, sie hätten bei ihm ein Umdenken bewirkt, was er künftig machen solle, noch nicht dazu eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Kläger hat sein Vorbringen durch keine weiteren Belege untermauert. Er hat selbst angegeben, erst seit 1 ½ Wochen aus der Justizvollzugsanstalt entlassen zu sein. Gerade sein Verhalten in den letzten vier/fünf Jahren mit den wiederholten Rechtsverstößen trotz laufender Bewährung unter Missachtung der Bewährungsauflagen lässt zurzeit noch keine für den Kläger günstigere Bewertung zu, die eine positive Prognose rechtfertigen würde.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die für den Kläger entsprechenden Belange von der Beklagtenseite im Ergebnis – zugunsten des Klägers – gewürdigt wurden und zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG geführt haben. Dabei ist die Beklagte offenbar ungeprüft vom Fortbestand und der Dauerhaftigkeit der Konversion ausgegangen, wie auf Blatt f. 34 der Bundesamtsakte zu ersehen ist, obwohl gerade angesichts des kriminellen Werdegangs angezweifelt werden könnte, ob noch eine entsprechende christliche religiöse Prägung des Klägers vorliegt, die bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran zu einer Verfolgungsgefahr führen würde.
Erforderlich wäre, dass im Falle einer Rückkehr einer konvertierten Person in den Iran davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben will bzw. nur gezwungenermaßen, unter den Druck drohender Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichten würde. Staatliche bzw. nichtstaatliche Repressionen drohen für konvertierte Christen im Iran nur dann, wenn sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten, wie etwa Gottesdiensten teilnehmen, oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – entsprechend ihrer christlichen Prägung nach außen zeigen wollen (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 19.7.2018 – 14 ZB 17.31218; B.v. 9.7.2018 – 14 ZB 17.30670 – juris m.w.N.).
Insoweit hat der Kläger nichts substanziiert vorgebracht. Dem Bericht der JVA Ebrach vom 11. Dezember 2018 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger die Kostform für Angehörige muslimischen Glaubens beantragt hat, also eine schweinefleischfreie Kostform. Der Bericht hat aber ausdrücklich nicht beurteilt, ob dieser Umstand einer muslimischen Glaubensorientierung entspricht. Letzter Aspekt braucht vorliegend nicht vertieft zu werden, könnte aber relevant werden, wenn der Kläger seine kriminelle Karriere fortsetzt und eine Aufhebung der nationalen Abschiebungsverbote verbunden mit einer Abschiebungsandrohung in den Iran zur Diskussion stünde.
Das Gericht sieht im Ergebnis keinen gravierenden Ermessensfehler. Vielmehr hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass eine andere Entscheidung aus ihrer Sicht nicht herausgekommen wäre.
Nach alledem ist nach Überzeugung des Gerichts der Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis nicht zu beanstanden. Des Weiteren bestehen auch keine Bedenken gegen die Nichtanerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Letzteres hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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