Aktenzeichen 7 CE 16.10078
Leitsatz
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
7 CE 16.10077 2016-02-11 Bes VGHMUENCHEN VGH München
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren (B. v. 11.2.2016 – 7 CE 16.10077) nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Er hat das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Antragstellerin u. a. im Hinblick auf die angestrebte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat dem Begehren der Antragstellerin im Ergebnis jedoch nicht entsprochen. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt darin nicht.
Soweit die Antragstellerin nun darüber hinaus vorbringt, ihre am 5. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingelegte Beschwerde sei zu diesem Zeitpunkt auch bereits „rudimentär“ begründet worden, trifft dies nicht zu. Im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht Ansbach heißt es vielmehr wörtlich: „Die Antragstellung und Beschwerdebegründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten nach Akteneinsichtnahme in die vollständige Kapazitätsberechnung mit allen Anlagen und gegnerischen Schriftsätzen, deren unverzügliche Übersendung hiermit beantragt wird.“; es folgt sodann lediglich eine Auflistung derjenigen Aufstellungen und Unterlagen, die „insbesondere benötigt“ würden. Darin liegt indes keine die eingelegte Beschwerde begründende, den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO genügende und einen bestimmten Antrag enthaltende rechtliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus dem Gesetz (Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG) ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).