Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage (Äthiopien, Person mit eritreischer Staatsangehörigkeit)

Aktenzeichen  B 8 K 18.30023

Datum:
20.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46107
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

1. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, weil Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine staatliche oder staatlicherseits geduldete Diskriminierung eritreischstämmiger Personen in Äthiopien im Sinne einer Gruppenverfolgung ist unter Zugrundelegung der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich. (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage, über die auch ohne einen Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
1. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sowie des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Abschiebungsandrohung nach Äthiopien begegnet keinen Bedenken.
1.1 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
1.1.1 Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes:
Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 – BVerwGE 71, 180 ff.). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.04.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67 ff.; VG Augsburg, U.v. 11.07.2016 – Au 5 K 16.30604 – juris Rn. 20).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG).
1.1.2 Der Kläger ist nach den Feststellungen des Gerichts äthiopischer Staatsangehöriger. Als solcher droht ihm bei einer Rückführung nach Äthiopien keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1 A Nr. 2 GFK erfolgt in der Regel nur bei Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder – bei de jure Staatenlosen – im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht (vgl. etwa BVerwG, U.v. 26.02.2009 – 10 C 50/07 – juris; U.v. 08.02.2005 – 1 C 29.03 – juris. Ist der Kläger aber äthiopischer Staatsangehöriger, ist die Flüchtlingseigenschaft bei ihm nicht gegeben, da er in Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung ausgesetzt ist, so dass es auf seinen Eritrea betreffenden Vortrag nicht ankommt.
Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, weil Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. Dass er mit Blick auf die geltend gemachte Verfolgungsfurcht tatsächlich seine äthiopische Staatsangehörigkeit verloren und die eritreische Staatsangehöriger erworben hat, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können.
a. Der entweder am …, bzw. …, …, …, oder am … geborene Kläger erhielt mit seiner Geburt (im Übrigen unabhängig davon, ob und welche der genannten Daten zutreffend sind) in Äthiopien die äthiopische Staatsangehörigkeit, da seine Eltern seinerzeit unabhängig von ihrer – im Übrigen bloß behaupteten und nicht nachvollziehbar detailliert beschriebenen – Abstammung aus dem heutigen Eritrea äthiopische Staatsangehörige waren, was aus Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1930 (abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: September 2007, „Äthiopien“; vgl. dazu OVG NW, B.v. 29.06.2020 – 19 A 1420/19.A – juris) folgt. Der selbständige und völkerrechtlich mit eigener Staatsangehörigkeit anerkannte Staat Eritrea besteht erst seit dem 24.05.1993. Eritrea, das bis zum 2. Weltkrieg eine italienische Kolonie war, bildete seit dem 08.05.1963 eine Provinz Äthiopiens. Sie erlangte erst im Jahr 1991 ihre Unabhängigkeit und ist seit dem 24.05.1993 ein eigener Staat mit eigener Staatsangehörigkeit (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22.03.2019, S. 6). Daraus folgt, dass es zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers keine eritreische Staatsangehörigkeit im völkerrechtlichen Sinne gegeben hat, die der Kläger hätte erwerben können (vgl. zu insoweit gleichgelagerten Fällen jeweils BayVGH, U.v. 18.08.2006 – 9 B 05.30682 – juris, Rn. 16; VG Düsseldorf, U.v. 23.05.2013 – 6 K 7333/12 – juris, Rn. 36f.).
Der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit des Klägers durch Geburt war auch in Ableitung einer etwaigen früheren eritreischen Staatsangehörigkeit der Eltern nicht möglich. Hierzu wird entsprechend auf die Entscheidung des OVG NW, B.v. 29.06.2020 – 19 A 1420/19.A – juris, verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht:
„Denn das Gebiet des erst seit dem 24. Mai 1993 unabhängigen Staates Eritrea war zu diesem Zeitpunkt noch eine unselbständige Provinz Äthiopiens. Wer der dort lebenden eingeborenen Bevölkerung angehörte, wurde von den äthiopischen Behörden und international als äthiopischer Staatsangehöriger angesehen. Die frühere eritreische Staatsangehörigkeit aus der Zeit ab dem 15. September 1952, in der Eritrea auf der Grundlage der UN-Resolution 390 A (V) vom 2. Dezember 1950 autonomer Teilstaat einer Konföderation mit dem Kaiserreich Abessinien mit eigener Regierung, eigenem Parlament, eigener Flagge und eigener Verfassung war, war mit dessen vollständiger Eingliederung in das Kaiserreich am 15. November 1962 entfallen. […]“ (OVG NW, a.a.O., Rn. 37 f. mit weiteren Nachweisen).
b. Dass der Kläger später seine äthiopische Staatsangehörigkeit verloren (und die eritreische erworben) hat, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger konnte den Ausführungen der Behörde, dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht durch einen etwaigen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Entstehung des Staates Eritrea verloren habe, nicht in entscheidender Weise entgegentreten.
Insbesondere hat er seine äthiopische Staatsangehörigkeit nach Erklärung der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 nicht verloren:
„Einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nahm die äthiopische Anwendungspraxis in der Zeit zwischen dem 24. Mai 1993 und Mai 1998 lediglich für in Eritrea lebende oder dorthin umgesiedelte vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung an. […]“ (OVG NW, a.a.O., Rn. 100 mit weiteren Nachweisen).
Letzteres ist allerdings beim Kläger nicht der Fall, da er nach seinen Angaben in dieser Zeit in Addis Abeba, Äthiopien gelebt hat und erst mit Ausbruch des Grenzkrieges nach Eritrea gegangen sein will.
Der Kläger vermochte zudem der Annahme der Beklagten, seine äthiopische Staatsbürgerschaft auch mit Ausbruch des Grenzkrieges nicht verloren zu haben, nicht substantiiert entgegenzutreten.
Art. 11 lit. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 sah den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vor. Im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes zogen äthiopische Stellen jedoch neben dem Gesetzestext eine Reihe von voluntativen Elementen heran. Diese waren in ihrer Zusammensetzung und Interpretation nicht einheitlich festgelegt oder normiert (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 23.05.2013 – 6 K 7333/12.A – juris, Rn. 39ff. m.w.N.). Nach dem eritreischen Unabhängigkeitsreferendum vom 24.05.1993 wurden in Äthiopien aufhältige Personen eritreischer Abstimmung, wenn sie nicht an dem Referendum teilgenommen hatten und wenn sie nicht den eritreischen Staat finanziell oder sonst unterstützt hatten, durch den äthiopischen Staat weiterhin als äthiopische Staatsangehörige angesehen, einschließlich der Personen, die Inhaber eritreischer ID-Karten waren und damit Doppelstaatler wurden. Soweit der äthiopische Staat ab 1998 im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Eritrea und der Deportationen eritreischstämmiger Personen nach Eritrea davon ausging, Personen mit eritreischer Abstammung hätten ihre äthiopische Staatsbürgerschaft aufgegeben, betraf dies in der Regel diejenigen Personen, die eine eritreische ID-Karte zur Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum im Jahre 1993 erworben hatten (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 23.05.2013 – 6 K 7333/12.A – juris, Rn. 41f. m.w.N.; VG Saarland, U.v. 06.03.2015 – 3 K 344/14 – juris, Rn. 26). Aufgrund seines jugendlichen Alters kann der Kläger an dem Referendum aber nicht teilgenommen haben; er war zu diesem Zeitpunkt mindestens 4 bzw. höchstens jedoch 8 Jahre alt. Auch ist eine Unterstützung des eritreischen Staates durch ihn während seines Aufenthalts in Äthiopien nicht vorstellbar. Vielmehr haben der Kläger, als auch sein Bruder, angegeben, in Addis Abeba die Schule besucht zu haben. Probleme haben sie nicht erwähnt. Damit sprechen die Umstände dafür, dass die Kläger tatsächlich als äthiopische Staatsangehörige angesehen wurden.
Zwar erging am 14.08.1999 eine Aufforderung an Personen eritreischer Herkunft, sich bei der SIRAA („Security, Immigration and Refugee Affairs Authority“) innerhalb von zwei Wochen als Ausländer zu registrieren. Allerdings knüpfte die Regierungspflicht daran an, dass die Personen 18 Jahre oder älter sind und am Nationalreferendum teilgenommen hatten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, 22.01.2018, S. 3 m.w.N.; vgl. VG Saarland, U.v. 06.03.2015 – 3 K 344/14 – juris, Rn. 26). Es ist offenkundig, dass der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt 8 bzw. 14 Jahre alt war, diesem so bestimmten Personenkreis nicht zuzuordnen war, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
1.1.3 Auch auf der Grundlage des im Dezember 2003 in Kraft getretenen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft – „Ethiopian Nationality Law Proclamation No. 378/2003“ (abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: September 2007 „Äthiopien“) – ist nicht von dem Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 3 der Proklamation 378/2003 nicht vor.
Danach soll ein Äthiopier, der ohne eigenes Zutun mittels eines Gesetzes eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt, behandelt werden, als habe er freiwillig seine äthiopische Staatsangehörigkeit aufgegeben, wenn er entweder anfängt, die Rechte aus dieser Staatsangehörigkeit auszuüben, oder es unterlässt, innerhalb eines Jahres seine Entscheidung zu erklären, dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit behalte. Überdies bestimmt Art. 26 der Proklamation Nr. 378/2003, dass weiterhin äthiopischer Staatsangehöriger bleibt, wer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gemäß dem bisherigen Staatsangehörigkeitsgesetz die äthiopische Staatsangehörigkeit innehatte (vgl. VG Arnsberg, U.v. 10.10.2014 – 12 K 2384/13.A – juris). Entsprechendes ergibt sich auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 26.08.2019, Gz. … Hiernach hat die äthiopische Einwanderungsbehörde in einem Erlass zur Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes die besondere Situation eritreischstämmiger Personen besonders geregelt. Danach sind Personen, welche einen amtlichen, ihre eritreische Staatsangehörigkeit belegenden Ausweis besitzen oder welche ein eritreischen Staatsangehörigen vorbehaltenes öffentliches Amt ausgeübt haben, ausschließlich als Eritreer anzusehen. Wer sich also nicht für die eritreische Staatsangehörigkeit entscheiden hat, wird so angesehen, als ob er die eritreische Staatsangehörigkeit gewählt hat. Im Bereich Eritreas geborene Personen können daher unter Umständen als äthiopische Staatsangehörige angesehen werden, wenn diese niemals einen eritreischen Pass besessen/beantragt haben. Die Ansicht, dass eritreisch stämmige Personen, die vor 1993 geboren wurden, aufgrund der ausgeschlossenen doppelten Staatsbürgerschaft durch Äthiopien, alleine die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen, ist damit widerlegt.
Äthiopische Staatsbürger eritreischer Herkunft, die nach Auffassung der äthiopischen Behörden die ihnen zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit nicht ausgeübt hatten, sind weiterhin äthiopische Staatsbürger.
Auch der Verlusttatbestand, dass die Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die am 19.01.2004 in Eritrea lebten, als ausschließlich eritreische Staatsangehörige behandelte (vgl. OVG NW, B.v. 29.06.2020 – 19 A 1420/19.A – juris Rn. 151 ff.), greift vorliegend aufgrund des unglaubhaften Vortrags des Klägers, der aufgrund der Gesamtwürdigung unglaubwürdig erscheint, nicht. Dass der Kläger nach dem Inkrafttreten der Proklamation am 23.12.2003 einen Verlusttatbestand seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit erfüllt hat, ist deshalb nicht glaubhaft.
1.1.3.1 Der Kläger konnte weder Unterlagen vorlegen, die als glaubhaftes Indiz für einen Wechsel der Staatsangehörigkeit gewertet werden könnten, noch sind die Angaben des Klägers, die er im Rahmen ihres Asylverfahrens gemacht hat, glaubhaft. Vielmehr sind diese – außer den Angaben zu seinem Geburtsort – derart wirr und widersprüchlich, dass darüber hinaus der Kläger unglaubwürdig erscheint. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner Identität als auch hinsichtlich seiner Familien- und Fluchtgeschichte, als auch hinsichtlich der behaupteten Deportation.
a. Bereits Angaben zu seinem angeblichen Geburtsdatum sind in sich widersprüchlich und der Kläger vermochte in der mündlichen Verhandlung die Vielzahl der unterschiedlichen Daten nicht aufzuklären. Nannte er in Italien im Jahr 2016 zunächst den … als Geburtsdatum, um später sein Geburtsdatum in Italien ausdrücklich auf den … zu korrigieren (Bl. 15 Beiakte), wurde er später in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend seiner Angaben mit einem weiteren Geburtsdatum … registriert. In der vorgelegten eritreischen Aufenthaltsbescheinigung für den Kläger ist wiederum der … als Geburtsdatum genannt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger auf Nachfrage hierzu lediglich, dass er sich in Italien nicht an sein Geburtsdatum erinnert habe. Dies erachtet das Gericht als Schutzbehauptung, da ein Vergessen seines eigenen Geburtsdatums in einem sicheren Staat nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen erklärt dies insbesondere nicht die fehlende Übereinstimmung mit dem von ihm vorgelegten Dokument oder die weiteren von ihm angegebenen, abweichenden Geburtsdaten.
Darüber hinaus sind auch die Angaben seines Bruders in der mündlichen Verhandlung zum Geburtsjahr des Klägers nicht stimmig. Denn wenn der Kläger tatsächlich zwei Jahre jünger wäre als sein Bruder, dann müsste der Kläger etwa Ende …, und nicht …, geboren sein. Da beide Brüder miteinander viel Zeit schon in Äthiopien und angeblich auch in Eritrea verbracht haben wollen, hätte vom Bruder eine bessere Kenntnis des Geburtsjahres des Klägers erwartet werden können.
Das Alter des Klägers bleibt damit ungeklärt. Das Gericht hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sein wahres Geburtsdatum nicht angibt. Dass er zudem in der mündlichen Verhandlung anfangs auch noch das Jahr … genannt hat, sei nur am Rande erwähnt.
b. Auch hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Deportation sind hinsichtlich des betreffenden Jahres weder seine eigenen Angaben konsistent, noch stimmen sie mit den Angaben seines Bruders überein.
In Italien hatte er erklärt, im Jahr 1999 im Alter von etwa … oder … Jahren von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden zu sein. Dagegen erklärte er beim Bundesamt, dies sei passiert, als er im … Lebensjahr gewesen sei, was seinen Angaben in Italien widerspricht. Da er zudem sein Geburtsdatum verschleiert, sind allein Angaben zum Lebensalter nicht aussagefähig. In der mündlichen Verhandlung wiederum benannte er als Jahr der Deportation das Jahr 1999 und er sei … Jahre alt gewesen. Auf gerichtlichen Vorhalt, dass er beim Bundesamt ein Alter von … Jahren genannt hatte, stellt der Kläger dies als Verwechslung dar. Auch diese Erklärung erachtet das Gericht als Schutzbehauptung. Denn dass seine Angaben beim Bundesamt, nachdem er genau hierzu bereits in Italien befragt worden ist, ein Irrtum gewesen sein sollen, erscheint unwahrscheinlich. Da ihm die Niederschrift in Deutschland zudem rückübersetzt worden ist (Bl. 49 Beiakte), hätte dem Kläger bei Rückübersetzung sein Fehler auffallen müssen. Auch erhielt der Kläger zudem ein Anhörungsprotokoll ausgehändigt, so dass er auch später diese Angaben hätte korrigieren können.
Darüber hinaus hat sein Bruder in seiner mündlichen Verhandlung am 12.11.2020 beim Verwaltungsgericht angegeben, im Jahr 1998 gemeinsam mit seinem Bruder – dem Kläger im vorliegenden Verfahren – Äthiopien verlassen zu haben, was wiederum mit den Angaben des Klägers nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.
Auch hinsichtlich der von der Deportation betroffenen Personen wichen die Angaben der beiden Brüder voneinander ab, so dass die diesbezüglichen Angaben ebenso wenig glaubhaft sind.
Während sein Bruder beim Bundesamt am 28.09.2017 erklärt hatte, er sei zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern nach Eritrea abgeschoben worden, benannte der Kläger in der mündlichen Verhandlung (lediglich) seinen Vater und seinen in Deutschland lebenden Bruder als von der Deportation betroffene Personen. Weitere Geschwister benannte er nicht.
c. Auch die Angaben der Brüder zur Rückkehr der gemeinsamen Mutter nach Äthiopien stimmen nicht überein. Während der Kläger beim Bundesamt angegeben hatte, dass diese 2012 über den Sudan nach Äthiopien zurückgekehrt sei, machte sein Bruder in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2020 geltend, diese sei erst 2016 nach Äthiopien zurückgereist.
d. Auch hinsichtlich weiterer Angaben zur gemeinsamen Mutter sind die Angaben des Klägers und die seines Bruders nicht nachvollziehbar. Während der Kläger beim Bundesamt angegeben hatte, dass seine Mutter ihn nach seiner Flucht im Camp besucht habe, und sie sich bei ihren Schwestern in Äthiopien zunächst illegal und zum damaligen Zeitpunkt eine Genehmigung für ein Jahr erhalten habe und in …, einem Stadtteil von Addis Abeba wohne, versuchte sein Bruder in seiner mündlichen Verhandlung am 12.11.2020 glaubhaft zu machen, dass diese sich nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien immer im Flüchtlingscamp … aufgehalten habe.
In der mündlichen Verhandlung versuchte der Kläger zunächst seine diesbezüglichen Angaben an die Angaben seines Bruders anzuknüpfen. Nach gerichtlichem Hinweis auf seine eigenen hiervon abweichenden Angaben beim Bundesamt wich der Kläger aus, dass seine Mutter „anfangs“ in … gewohnt habe und gab auf weitere Nachfrage an, sich nicht weiter erinnern zu können. Auch an einen legalen Aufenthalt seiner Mutter in Äthiopien vermochte sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst nicht zu erinnern. Er bekräftigte zunächst, dass seine Mutter sich immer illegal in Äthiopien aufgehalten habe. Erst auf Vorhalt seiner Angaben beim Bundesamt zu deren legalen Aufenthalt für ein Jahr lenkte er ein, dass ihm seine Mutter dies so erzählt habe.
Das Gericht konnte so nicht den Eindruck gewinnen, dass der Kläger und sein Bruder das Schicksal der gleichen Person, nämlich der gemeinsamen Mutter, schilderten.
e. Hinsichtlich der Angaben zu Verwandten machten die beiden Brüder ebenfalls unterschiedliche Angaben. Während der Kläger beim Bundesamt angegeben hatte, dass in Äthiopien zwei Tanten mit ihren Kindern lebten, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, solche Angaben nicht gemacht zu haben. Da ihm allerdings die Niederschrift rückübersetzt worden war und der Kläger die genannten Angaben nicht korrigiert hatte, ist davon auszugehen, dass er sie auch geäußert hat. Das Verneinen weiterer in Äthiopien lebenden Verwandtschaft in der mündlichen Verhandlung ist deshalb nicht nachvollziehbar.
Auch die Existenz einer Schwester, die sein Bruder noch erwähnt hatte und angegeben hatte, diese sei vor sechs Jahren im Alter von 36 Jahren verstorben, verneinte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vehement.
Auch zum derzeitigen Aufenthalt der Ehefrau seines Bruders sind die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wenig überzeugend. Während sein Bruder am 12.11.2020 erklärt hatte, dass sich seine Frau mit den Kindern derzeit im äthiopischen Flüchtlingscamp in … aufhalte, wusste der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich von deren Aufenthalt in Äthiopien, wollte jedoch nicht deren Aufenthaltsort kennen. Da die Brüder allerdings zusammenwohnen, hätte es nahegelegen, sich darüber auszutauschen.
f. Auch zum Schulbesuch weichen die Angaben der Brüder voneinander ab. Während sein Bruder in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2020 angegeben hatte, dass sie beide nach ihrer Ausreise aus Äthiopien gemeinsam die Schule in … besucht hätten, verneinte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst einen gemeinsamen Schulbesuch. Erst nach Vorhalt der Aussagen seines Bruders versuchte er sich in der Erklärung, dass sie zwar die gleiche Schule, aber in unterschiedlichen Schichten, besucht hätten. Diese Vorgehensweise verstärkt den Eindruck, dass die Angaben des Klägers beliebig sind und er diese der jeweiligen Lage anpasst.
g. Ebenso wenig sind die Angaben der Brüder zu ihren jeweiligen Ausreisen passend. Während der Bruder des Klägers am 12.11.2020 erklärte, der Kläger sei ca. einen Monat nach ihm ausgereist sei, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederum an, dass sein Bruder nach ihm in Äthiopien angekommen sei. Da beides offensichtlich nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, ist davon auszugehen, dass keine der Angaben mit der Wirklichkeit übereinstimmen.
h. Die Angaben des Klägers zu seinen Inhaftierungen sind ebenfalls nicht konsistent.
So hatte er in Italien angegeben, von Januar bis Juni 2004 in Eritrea inhaftiert gewesen zu sein, weil er aus dem Land zu fliehen versucht habe.
Beim Bundesamt erzählte er von einer fünfmonatigen Haft in … und … in … wegen einer fünftägigen Abwesenheit vom Dienst.
In der mündlichen Verhandlung machte er dagegen geltend, dass er 2004 fünf Monate ausschließlich in … in der Nähe von … in Haft gewesen sei. Eine zweite Haft sei nach einem weiteren Fluchtversuch im Jahr 2008 gewesen, die er in … und … in … abgesessen habe. Nach gerichtlichem Vorhalt seine Angaben beim Bundesamt änderte er seine Angaben dahingehend ab, dass dies eine weitere Inhaftierung wegen Urlaubsverspätung gewesen sei. Er könne sich jedoch nicht daran erinnern, wann diese gewesen sei.
i. Darüber hinaus hatte der Kläger in Italien eine Wehrdienstdauer von 12 Jahren angegeben, während er beim Bundesamt eine solche nur von 10 Jahren angab. Hatte er in Italien noch geltend gemacht, im Alter von 15 Jahren zum Wehrdienst eingezogen worden zu sein, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung, er sei im Alter von 18 Jahren zum Wehrdienst eingezogen worden.
j. Trotz mehrmaliger Nachfragen des Prozessbevollmächtigten nach dem Tagesablauf beim Wehrdienst vermochte der Kläger keine verwertbaren Angaben zu machen. Er reduzierte seine Angaben auf das Minimum, frühmorgens zur Arbeit, mittags zurückgekehrt und danach wieder zur Arbeit gegangen zu sein. Er machte mehrmals geltend, dass Anderes schlecht zu erzählen sei.
Das Gericht konnte aus diesen Gründen nicht den Eindruck gewinnen, dass dem Kläger solches tatsächlich wiederfahren ist.
k. Die vorgelegten Dokumente vermögen die Wahrheit der Angaben des Klägers nicht zu untermauern. Einerseits sind es nur Fotografien von Dokumenten, so dass sich deren Echtheit gar nicht erst überprüfen lässt. Darüber hinaus lassen sich entsprechende Dokumente leicht mit falschem Inhalt herstellen. Andererseits bestehen erhebliche Zweifel an deren inhaltlicher Echtheit. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
aa. So wirft die Identitätskarte der Mutter etliche Fragen auf. Nach den Erkenntnissen des Gerichts wurden Identitätskarten im Scheckkartenformat erst im Juni 2014 eingeführt (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zu Eritrea: „Informationen zur Ausstellung von Ausreise- und Identitätsdokumenten sowie Geburts- und Heiratsurkunden“ vom 28.05.2020), während die Identitätskarte der Mutter im Scheckkartenformat bereits am 12.12.1992 ausgestellt worden sein soll. Sie weist zudem keine Anschrift auf; diese jedoch muss als unabdingbares Element eines Identitätsnachweises angesehen werden. Darüber hinaus weist die ID-Card der „Mutter“ des Klägers auf Vorder- und Rückseite nicht übereinstimmende Nummern auf, was wegen der damit verbundenen Verwechslungsgefahr keinesfalls nachvollziehbar ist.
Die Residence Card der Mutter ist angeblich am 22.11.2010 ausgestellt. Da diese sich zu diesem Zeitpunkt nach den Angaben der Brüder allerdings in Äthiopien aufgehalten haben soll, erscheint dieses Dokument unverständlich.
bb. Die vorgelegte Fotografie der Identitätskarte des Klägers wirft ebenfalls mehr Fragen als Antworten auf. So ist bereits auffällig, dass trotz Kenntnis eines Geburtsdatums des Klägers, wie es der Residence Card des Klägers zu entnehmen ist, nur ein Geburtsjahr angegeben ist und Angabe von Tag und Monat fehlen. Zudem fehlen Angaben zur Anschrift, einem wichtigen Bestandteil eines Identitätsnachweises.
Auch erscheint es merkwürdig, dass er weder in Italien, noch beim Bundesamt, von der Existenz eines Fotos seiner ID-Card etwas erzählt hat, sondern lediglich erklärte, diese sei ihm in Libyen abgenommen worden. Dass ein Freund ein Foto seiner ID-Card macht, wovon der Kläger nichts weiß, es ihm aber Jahre später zur Verfügung stellt, ist wenig plausibel. Dass der Kläger diese ID-Card nicht persönlich, sondern von seiner Tante abgeholt worden sein soll, ist deshalb zumindest befremdend, weil er sich zum Ausstellungszeitpunkt 2010 in Eritrea aufgehalten haben will.
cc. Die vom Kläger vorgelegte Bestätigung seines Wehrdienstes wirft ebenfalls mehr Fragen als Antworten auf. Sie bestätigt einen Wehrdienst vom 01.01.2005 bis 30.06.2006, während er in Italien einen ersten Wehrdienstabschnitt in der Zeit von Juni 2004 bis März 2006 angegeben hat. Der Kläger verwies in der mündlichen Verhandlung auf eine Krankheit und seine Müdigkeit in Italien, weswegen er Fehler gemacht habe. Da er in Italien jedoch mehrmals die dort so festgehaltenen Daten bestätigte und auch selbst wiederholt einen Wehrdienstbeginn im Alter von … Jahren angegeben hatte, erscheint diese Erklärung nicht überzeugend. Zudem bestätigte er in der mündlichen Verhandlung, er sei im Alter von … Jahren zum Wehrdienst eingezogen worden.
Außerdem ist die Bescheinigung insofern unvollständig, als die wesentlichen Angaben zu seiner Diensteinheit, seiner Dienstnummer und seiner Blutgruppe fehlen.
dd. Die vorgelegten UNHCR-Dokumente lassen nicht erkennen, für wen sie ausgestellt worden sind, unabhängig davon, dass es ebenfalls nur Fotos sind. Die weiteren beiden Dokumente sind nicht aussagekräftig, da außer den beiden Namen nichts zu erkennen ist.
Damit können die Dokumente nicht glaubhaft machen, dass der Kläger die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hat.
1.1.4 Dem Kläger droht in Äthiopien auch keine Gruppenverfolgung. Eine staatliche oder staatlicherseits geduldete Diskriminierung eritreischstämmiger Personen in Äthiopien im Sinne einer Gruppenverfolgung ist unter Zugrundelegung der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich. Wie das Bundesamt bereits ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass es im Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea zu zahlreichen Deportationen äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer oder halberitreischer Abstammung gekommen ist, aktuell werden eritreischstämmige Flüchtlinge jedoch nicht mehr gegen ihren Willen zurückgeführt. Es sind auch keine anderen Formen von Diskriminierung zu befürchten (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24.10.2014, Az.: 12 K 1874/13.A; VG München, Urteil vom 16.12.2012; Az.: M 12 K 12.30504; VG Bayreuth, Urteil vom 27.03.2012; Az.: B 3 K 11.30150; VG Regensburg, Urteil vom 17.11.2011, Az.: RO 7 K 11.30005; VG Kassel, Urteil vom 25.08.2011; G-Nr. 1 K 930/10.KS.A; VG Wiesbaden, Urteil vom 21.07.2010, Az.: 5 K 1381/09.WI.A; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Sigmaringen vom 16.06.2009). Sachkundige Beobachter weisen vielmehr darauf hin, dass sich die Situation für die in Äthiopien lebenden Personen eritreischer Herkunft deutlich verbessert habe und in der Praxis viele der vorherigen Einschränkungen im Hinblick auf Wohnsitznahme, Eigentum, Arbeitsaufnahme und Ausbildung nicht mehr bestehen. Im Hinblick auf die angespannte Lage im Nachbarland flüchten zahlreiche Eritreer nach Äthiopien, um sich der Unterdrückung im eigenen Land zu entziehen; sie sind in Äthiopien willkommen, weil dies propagandistisch gegen die eritreische Regierung ausgewertet werden kann. Äthiopien verfolgt eine Politik der offenen Tür und nimmt Flüchtlinge aus den Nachbarländern in der Regel ohne weitergehende Prüfung auf (vgl. Lagebericht Äthiopien des Auswärtigen Amtes vom 22.03.2018, S. 22).
Angesichts der Vielzahl von damals wie heute in Äthiopien lebenden eritreisch stämmigen Personen gibt es keinen nachvollziehbaren Grund für die Annahme, in Äthiopien wegen einer eritreischen Abstammung diskriminiert zu werden.
Dass der Kläger in Äthiopien eine Verfolgungsgefahr zu befürchten hätte, steht auch deshalb nicht zu befürchten, da sich bereits seine Mutter angeblich seit Jahren und nach den letzten Angaben beider Brüder nunmehr auch die Frau des Bruders in Äthiopien aufhalten sollen.
1.1.5 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Äthiopien aufgrund einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage und damit vorverfolgt verlassen hat und demzufolge einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hat.
1.2 Dem Kläger steht auch kein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Zur Begründung wird zu nächst auf den streitgegenständlichen Bescheid verweisen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist folgendes festzuhalten.
Nach § 4 AsylG ist ein Ausländer ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen.
Es ist kein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben. Hierfür müsste eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gegeben sein. Ein solcher ist hinsichtlich Äthiopien nicht ersichtlich.
Auch die § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG sind nicht erfüllt. Es ist weder ersichtlich, dass vorliegend die Todesstrafe verhängt wurde, noch ist die Gefahr eines ernsthaften Schadens durch Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gegeben. Ein solches ergibt sich weder aus der befürchteten Einberufung zum Nationaldienst, noch durch die illegale Ausreise.
Hinsichtlich Äthiopien hat der Kläger weder eine drohende Todesstrafe noch ausreichende drohende Nachteile vorgetragen.
1.3 Ferner sind auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ersichtlich. Das Gericht verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Beklagten (§ 77 Abs. 2 AsylG).
1.3.1 Insbesondere ist davon auszugehen, dass der junge und körperlich gesunde Kläger, der nach eigenen Angaben bereits mindestens etwa 14 Jahre in Äthiopien gelebt hat, in der Lage ist, sich in Äthiopien zu integrieren und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
1.3.2 Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf individuelle Gefahren für Leib und Leben ist nicht ersichtlich.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung Afghanistans als solcher auf Grund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten.
Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren keine Erkrankungen geltend gemacht.
Auch die Gefahren durch die aktuelle Corona-Pandemie in Eritrea erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Diese Gefahren drohen nicht nur dem Kläger in Eritrea, sondern unterschiedslos allen Bewohnern Eritreas.
Fehlt – wie hier – eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 10.10.2014 – 13 K 1279/14.A -, juris, Rn. 57) kann der Kläger Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.) BVerwG, Urteile vom 29.06.2010 – 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226 (232), und vom 29.09.2011 – 10 C 24.10 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f.). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Ein Abschiebungsverbot ist demnach dann gegeben, wenn der Betroffene ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. (vgl. OVG NW, B.v. 17.12.2014 a.a.O. – juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 29.06.2010 – 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226, und v. 29.09.2011 – 10 C 24.10 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.).
Dass der Kläger im Falle seiner Rückführung durch eine schwerwiegende Erkrankung am Corona-Virus mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, ist nach der bisherigen Erkenntnislage nicht anzunehmen. Die Gefahr einer Infektion ist zwar grundsätzlich vorhanden. Eritrea ist derzeit als Risikogebiet ausgewiesen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/eritreasicherheit/226176), aber von COVID-19 bislang weniger betroffen.
Es ist deshalb von keiner konkreten Gefahr für Leib und Leben auszugehen.
Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu (vgl. RKI, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Dass der Kläger zu einem gefährdeten Personenkreis (hohes Alter, maßgebliche Vorerkrankungen) zählt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bisher ist weiterhin nicht bekannt, dass Personen, die sich ohne entsprechende Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe mit dem Virus infizieren, im Allgemeinen einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären.
1.4. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten nach § 11 Abs. 1 AufenthG ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes, sowie gegen die von Amts wegen getroffene Entscheidung bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG sprechen, wurden nicht vorgebracht und sind auch nach den Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.
Die Abschiebungsandrohung nach Äthiopien ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger geltend macht, er sei eritreischer Staatsangehöriger und könne daher in Äthiopien nicht legal leben. Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der gleichlautenden Norm des § 50 Abs. 2 AuslG a.F. festgestellt, dass der Wortlaut der Vorschrift keinen Hinweis auf einen rechtserheblichen Zusammenhang zwischen der Staatsangehörigkeit des Ausländers und dem Zielstaat gebe. Dies werde durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Demnach sei es – von Ausnahmefällen abgesehen – für die rechtliche Beurteilung des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates grundsätzlich unerheblich, ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitze. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Bezeichnung des Zielstaats jedenfalls nicht bereits deshalb der Aufhebung unterliege, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden könne. Besteht – wie im vorliegenden Verfahren – aufgrund der Beziehungen des Ausländers zum Zielstaat eine hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Durchführung der Abschiebung, ist dem ausreisepflichtigen Ausländer zuzumuten, sich um eine Einreise (auch) in diesen Staat zu bemühen (vgl. BVerwG, B.v. 01.09.1998 – 1 B 41.98 – juris). Dementsprechend muss der Zielstaat nicht der Herkunftsstaat des Ausländers sein. Da die Behörde durch die Angabe des Zielstaates nicht verpflichtet ist, den Ausländer dorthin abzuschieben, kommt der Vorschrift bzw. der Bezeichnung des Zielstaates insoweit keine Bindungswirkung zu, sondern nur eine Ordnungsfunktion für das Verfahren. Der Adressat soll in der Lage sein, die aus seiner Sicht in Bezug auf diesen Staat bestehenden Abschiebungshindernisse geltend zu machen (vgl. Kluth in: BeckOK AuslR, § 59 AufenthG, Rn. 29). Der Umgang der äthiopischen Behörden mit Personen eritreischer Abstammung, die dort Papiere bekommen, sich einbürgern lassen und auch arbeiten können und die Tatsache, dass der Kläger seine äthiopische Staatsangehörigkeit nicht zu entkräften vermag, sprechen zudem dafür, dass der Kläger erfolgreich nach Äthiopien abgeschoben werden kann.
Da die Abschiebungsandrohung nur auf Äthiopien lautet, muss das Gericht keine anderen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse für Eritrea prüfen. Sollte tatsächlich eine Abschiebung in „einen anderen aufnahmebereiten Staat“ durch Bescheid vorgesehen werden, kann dagegen Rechtsschutz begehren. Auch die Problematik und Gefahr der Kettenabschiebung aus Äthiopien nach Eritrea sieht das Gericht angesichts der oben dargestellten Auskunftslage nicht.
Die Klage ist nach alledem insgesamt abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben