Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit

Aktenzeichen  Au 6 K 18.31151

Datum:
19.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 38245
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG §§ 3 ff., § 4
EMRK Art. 3, Art. 15 Abs. 2
QRL Art. 4, Art. 9, Art. 15
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Keine Verfolgungsfurcht allein wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. (Rn. 31 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als tatsächliche oder potentielle Unterstützer der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. (Rn. 37 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Erhebliche Widersprüche im Klägervorbringen lassen das Vorbringen nicht als selbst Erlebtes, sondern als mindestens teilweise konstruierte Behauptungen erscheinen. (Rn. 42 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
4. In der Türkei droht keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung. (Rn. 56 – 59) (redaktioneller Leitsatz)
5. Bzgl. der Türkei besteht keine beachtliche Gefahr der Folter oder Inhaftierung zu unmenschlichen Bedingungen. (Rn. 71 – 80) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni 2018 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung i. S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris) entspricht.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassen-den Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32).
Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU in Form einer widerlegbaren Vermutung ist im Asylerstverfahren zu beachten, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 QRL ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 6.7.2012 – 10 B 18/12 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 2.3.2010 – Rs. C-175/08 u.a. – juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – juris Rn. 25). Die vorgenannte Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377/382 Rn. 18) droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (Nr. 1), vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (Nr. 2), oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (Nr. 3). Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG).
Es ist Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Daran fehlt es hier:
a) Die politische Lage in der Türkei stellt sich derzeit wie folgt dar:
Die Türkei ist nach ihrer Verfassung eine parlamentarische Republik und ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat und besonders den Grundsätzen des Staatsgründers Mustafa Kemal („Atatürk“) verpflichtet. Der – im Jahr 2014 erstmals direkt vom Volk gewählte – Staatspräsident hatte eine eher repräsentative Funktion; die Regierungsgeschäfte führte der Ministerpräsident. Durch die Verfassungsänderungen des Jahres 2018 ist die Türkei in eine Präsidialrepublik umgewandelt worden, in welcher Staats- und Regierungschef personenidentisch sind: Staatspräsidenten Erdoğan.
Im Parlament besteht von Verfassungs wegen ein Mehrparteiensystem, in welchem die seit dem Jahr 2002 regierende „Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung“ (AKP) des früheren Ministerpräsidenten und heutigen Staatspräsidenten Erdoğan die zahlenstärkste Fraktion darstellt. Die heutige Parteienlandschaft in der Türkei ist geprägt von drei Faktoren, die sich gegenseitig verstärken: Erstens herrschen zwischen den Parteien relativ stabile Größenverhältnisse in der Relation 4 zu 2 zu 1. Die AKP ist stets unangefochten stärkste Kraft. Mit klarem Abstand folgt die CHP, die in der Regel halb so viele Stimmen bekommt wie die AKP, und darauf die MHP mit wiederum circa der Hälfte der Stimmen der CHP. Die pro-kurdische Partei der Demokratie der Völker (HDP) hat sich erst in den letzten Jahren dauerhaft etabliert. Zweitens sind die Wähler von drei der genannten Parteien relativ klar abgegrenzten Milieus zuzuordnen, die sich nicht nur nach ethno-kulturellen Zugehörigkeiten unterscheiden lassen, sondern auch nach divergierenden Lebensstilen sowie schichten-spezifischen sozialen und wirtschaftlichen Lagen. Die AKP stützt sich primär auf eine türkisch-national empfindende und ausgeprägt religiöse Wählerschaft mit konservativer Sittlichkeit und traditionellem Lebensstil, die eher den unteren Einkommens- und Bildungsschichten zuzurechnen ist. Die CHP dagegen vertritt die türkisch-säkularen Schichten höheren Bildungsgrades mit einem europäischen Lebensstil und durchschnittlich deutlich höheren Einkommen. Ob im Hinblick auf Schicht oder Bildung, Modernität oder Konservatismus: Die MHP steht zwischen den beiden größeren Parteien. Charakteristisch für sie ist ein stark ethnisch gefärbter türkischer Nationalismus, der sich in erster Linie als bedingungslose Identifikation mit dem Staat und als starke Ablehnung kurdischer Identität äußert. Die HDP gibt sich als linke Alternative, wird jedoch generell als die Partei der kurdischen Bewegung wahrgenommen. Mehr noch als bei den anderen Parteien ist die ethnisch-nationale Komponente für die Zugehörigkeit ihrer Anhängerschaft bestimmend. Drittens verfügen drei der genannten Parteien über geographische Stammregionen mit einem eigenen Milieu. So ist die AKP in allen Landesteilen stark vertreten, hat aber ihr Stammgebiet in Zentralanatolien und an der Schwarzmeerküste. Die CHP hat an den Küsten der Ägäis und in zweiter Linie in Thrazien und am Mittelmeer großen Rückhalt; die HDP hingegen in den primär kurdisch besiedelten Regionen. Die klare Aufteilung folgt auch der wirtschaftlichen Entwicklung der Stammregionen, denn die CHP reüssiert in den ökonomisch am stärksten entwickelten Regionen, die keine oder nur wenig staatliche Förderung benötigen. Die AKP vertritt die immer noch eher provinziell geprägten Gebiete, die auf staatliche Infrastrukturleistungen und Investitionen angewiesen sind. Die HDP ist in den kurdischen besiedelten Gebieten zuhause, die als Schauplatz des türkisch-kurdischen Konflikts (dazu unten) besonders unterentwickelt sind. Wahlergebnisse in der Türkei bilden deshalb nicht primär Verteilungskonflikte ab, sondern Identitäten ihrer Wähler: In den europäischen Ländern, die türkische Arbeitsmigranten aufgenommen haben, stimmten weit über 60 Prozent für Erdoğan und seine AKP; dagegen votierten in den USA, wo sich die türkische Migration aus Akademikern und anderen Angehörigen der Mittelschicht zusammensetzt, weniger als 20 Prozent für die AKP (zum Ganzen Stiftung Wissenschaft und Politik – SWP, Die Türkei nach den Wahlen: Alles wie gehabt und doch tiefgreifend anders, S. 2 f., www.swp-berlin.org).
In der Wahl vom 1. November 2015 errang die AKP zwar 49,5% der Stimmen, verfehlte aber die für eine Verfassungsänderung notwendige 2/3- bzw. 3/5-Mehrheit (mit anschließendem Referendum). Innenpolitisches Anliegen Erdoğans war der o.g. Systemwechsel hin zu einem exekutiven Präsidialsystem, was eine Verfassungsänderung voraussetzte (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.8.2018, S. 5, 8 – im Folgenden: Lagebericht). Nach dem Putschversuch im Juli 2016 (dazu sogleich) hat die AKP Anfang Dezember 2016 einen Entwurf zur Verfassungsänderung hin zu einem solchen Präsidialsystem ins Parlament eingebracht, das dieses Gesetz mit der für ein Referendum erforderlichen 3/5-Mehrheit beschloss. Das Verfassungsreferendum vom 16. April 2017 erreichte die erforderliche Mehrheit; mittlerweile wurde das bislang geltende Verbot für den Staatspräsidenten, keiner Partei anzugehören, aufgehoben; Staatspräsident Erdoğan ist seit Mai 2017 auch wieder Parteivorsitzender der AKP. In der vorverlegten Präsidentschaftswahl vom 24. Juni 2018 hat er die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können; auch die regierende AKP errang bei der Parlamentswahl mit 42,5% der Stimmen die relative Mehrheit und zusammen mit den 11,2% Stimmenanteil der mit ihr verbündeten MHP auch die Mehrheit der Parlamentssitze (Lagebericht ebenda S. 8).
Durch die damit abgeschlossene Verfassungsänderung wird Staatspräsident Erdoğan zugleich Regierungschef, denn das Amt des Ministerpräsidenten entfällt. Ohne parlamentarische Mitsprache ernennt und entlässt der Staatspräsident die Regierungsmitglieder, kann Dekrete mit Gesetzeskraft erlassen und vier der 13 Mitglieder im Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) ernennen (vgl. N.N., Präsidialsystem in der Türkei: Noch mehr Macht für Erdogan, www.spiegel.de, Abruf vom 26.6.2018; Lagebericht ebenda S. 8).
In der Nacht vom 15./16. Juli 2016 fand in der Türkei ein Putschversuch von Teilen des Militärs gegen Staatspräsident Erdoğan statt, dem sich auf Aufrufe der AKP hin viele Bürger entgegen stellten und der innerhalb weniger Stunden durch regierungstreue Militärs und Sicherheitskräfte niedergeschlagen wurde. Staatspräsident Erdoğan und die Regierung machten den seit dem Jahr 1999 im Exil in den USA lebenden islamischen Prediger Fethullah Gülen und dessen bis dahin vor allem für ihr Engagement in der Bildung und in der humanitären Hilfe bekannte Gülen-Bewegung für den Putsch verantwortlich. Diese wurde als terroristische Organisation eingestuft und ihre echten oder mutmaßlichen Anhänger im Zuge einer „Säuberung“, die sich auch auf Anhänger der verbotenen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erstreckte, mit einer Verhaftungswelle überzogen. Gegen ca. 189.000 Personen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet, über 117.000 Personen in Polizeigewahrsam genommen, darunter über 53.000 Personen in Untersuchungshaft. Über 154.000 Beamte wurden vom Dienst suspendiert bzw. aus dem Militärdienst entlassen; darunter wohl rund 107.000 Personen endgültig entlassen. Flankiert wurden diese Maßnahmen durch die Ausrufung des Ausnahmezustands (Notstand), welcher der Exekutive erhebliche Handlungsvollmachten einräumt und mehrfach verlängert wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.8.2018, S. 4 f. – im Folgenden: Lagebericht; Zahlen zu Suspendierten und Verhafteten auch bei Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 5, 12 f.). Weitere 18.500 Staatsbedienstete wurden per Dekret noch im Juli 2018 entlassen, darunter 9.000 Polizisten und 6.000 Armeeangestellte (vgl. Erdoğan entlässt 18.500 Staatsbedienstete, www.spiegel.de, Abruf vom 9.7.2018).
Es ist zu erwarten, dass der nach nunmehr zwei Jahren am 18. Juli 2018 ausgelaufene Ausnahmezustand nicht mehr verlängert wird, aber zentrale Inhalte in Gesetzesform überführt und damit dauerhaft gemacht werden, insbesondere die Ermächtigung der Gouverneure, Ausgangssperren zu verhängen, Demonstrationen und Kundgebungen zu verbieten, Vereine zu schließen sowie Personen und private Kommunikation intensiver zu überwachen (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik – SWP, Die Türkei nach den Wahlen: Alles wie gehabt und doch tiefgreifend anders, S. 8, www.swp-berlin.org).
Als Sicherheitsorgane werden die Polizei in den Städten, die Jandarma am Stadtrand und in den ländlichen Gebieten sowie der Geheimdienst (MIT) landesweit tätig; das Militär ging in den vergangenen Jahren seiner staatlichen Sonderrolle mit einer de-facto-Autonomie gegenüber parlamentarischer Kontrolle als Hüter kemalistischer Grundsätze verlustig (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 10 f.). Durch die „Säuberungen“ in Folge des Putsches wurde sein innenpolitisches Gewicht gemindert und durch den Einmarsch in den grenznahen Gebieten Syriens wurden seine Kapazitäten nach außen gelenkt.
Neben dem Putschversuch im Juli 2016 prägt der Kurdenkonflikt die innenpolitische Situation in der Türkei, in welchem der PKK zugehörige oder von türkischen Behörden und Gerichten ihr zugerechnete Personen erheblichen Repressalien ausgesetzt sind (vgl. dazu unten). Die PKK (auch KADEK oder KONGRA-GEL genannt) ist in der Europäischen Union als Terrororganisation gelistet (vgl. Rat der Europäischen Union, B.v. 4.8.2017 – (GASP) 2017/1426, Anhang Nr. II. 12, ABl. L 204/95 f.) und unterliegt seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland einem Betätigungsverbot; ihre Anhängerzahl wird hier auf rund 14.000 Personen geschätzt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, www.verfassungsschutz.de/de/ arbeitsfelder/af-auslaenderextremismus-ohne-islamismus/was-ist-auslaenderextremismus/ arbeiterpartei-kurdistans-pkk, Abfrage vom 26.4.2018). Die PKK wird als die schlagkräftigste ausländerextremistische Organisation in Deutschland eingestuft; sie sei in der Lage, Personen weit über den Kreis der Anhängerschaft hinaus zu mobilisieren. Trotz weitgehend störungsfrei verlaufender Veranstaltungen in Europa bleibe Gewalt eine Option der PKK-Ideologie, was sich nicht zuletzt durch in Deutschland durchgeführte Rekrutierungen für die Guerillaeinheiten zeige (Bundesamt für Verfassungsschutz, ebenda).
b) Eine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden hat der Kläger nicht zu befürchten. Er gehört zu einer weit verbreiteten Bevölkerungsgruppe in der Türkei; Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung ethnischer Kurden liegen nicht vor.
Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm oder für eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegen, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
Kurdische Volkszugehörige zählen etwa 13 Mio. bis 15 Mio. Menschen auf dem Gebiet der Türkei und stellen noch vor Kaukasiern und Roma die größte Minderheit in der Bevölkerung der Türkei (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.8.2018, S. 15 – im Folgenden: Lagebericht); sie unterliegen demnach aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen, zumal aus den Ausweispapieren in der Regel – sofern keine spezifisch kurdischen Vornamen geführt werden – nicht hervorgeht, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 15). Der private Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und des weniger verbreiteten Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen war bis 2012 nicht erlaubt und wurde seither stufenweise bei entsprechender Nachfrage erlaubt; Dörfer im Südosten können ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 15). Seit der Verhängung des Notstands aber hat sich die Lage verändert: Zwei Drittel der per Notstandsdekret geschlossenen Medien sind kurdische Zeitungen, Onlineportale, Radio- und Fernsehsender, darunter auch IMC TV und die Tageszeitung „Özgür Gündem“ unter dem Vorwurf, „Sprachrohr der PKK“ zu sein (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 15).
Kurdische Volkszugehörige unterliegen damit in der Türkei zwar einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, B.v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 – BVerfGE 83, 216 m.w.N.; BVerwG, B.v. 24.2.2015 – 1 B 31/14 – juris). Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon aus, dass eine Verfolgung kurdischer türkischer Staatsangehöriger jedenfalls nicht die von der Rechtsprechung verlangte Verfolgungsdichte aufweist, die zu einer Gruppenverfolgung und damit der Verfolgung eines jeden Mitglieds führt (im Ergebnis wie hier VG Aachen, U.v. 5.3.2018 – 6 K 3554/17.A – juris Rn. 51 m.w.N.). Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen (vgl. SächsOVG, U.v. 7.4.2016 – 3 A 557/13.A; BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 9 ZB 14.30399, alle juris). Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK etwa höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben (Lagebericht ebenda S. 24).
Dies gilt auch für den nicht ortsgebundenen Kläger. Soweit er eine landesweite Verfolgung befürchtet, ist diese nicht glaubhaft gemacht (dazu sogleich).
c) Eine Verfolgung wegen einer Zurechnung zur PKK, HDP oder YPG hat der Kläger nicht zu befürchten.
Eine weitere Gruppe, die staatlichen Nachstellungen ausgesetzt ist, sind Personen, denen eine Nähe zur kurdischen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) vorgeworfen wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.8.2018, S. 5 f., 11 f. – im Folgenden: Lagebericht). Seit Sommer 2015 war die Türkei Ziel terroristischer Anschläge, welche seitens der türkischen Regierung u.a. der PKK zur Last gelegt wurden und Vorwand boten, den zwischen der Regierung und PKK-Chef Öcalan Ende 2012 begonnenen erfolgversprechenden Befriedungsprozess mit der PKK abzubrechen. Flankiert von einem nationalistisch ideologisierten Kurs geht die Türkei bedingungslos gegen die PKK vor und nutzt den Vorwurf des Terrorismus auch für weitergehende Freiheitsbeschränkungen und Repressalien. Der seit Juli 2015 nach der PKK zugeschriebenen Attentaten wieder militärisch ausgefochtene Konflikt zwischen Sicherheitskräften und PKK forderte zum Stand September 2016 bislang fast 5.000 Todesopfer, darunter 475 Zivilisten, 478 Angehörige der Streitkräfte, 211 Polizisten und über 3.700 PKK-Kämpfer (Lagebericht vom 19.2.2017 S. 6; auch AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 1). Schwere Waffen wie Panzer und Artillerie sollen dabei sogar in Wohngebieten eingesetzt worden und nach Informationen der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) 321 Zivilpersonen getötet worden sein (vgl. AI, Auskunft an das VG Magdeburg vom 1.3.2018, S. 2). Neben Angriffen türkischer Sicherheitsorgane auf Stellungen der PKK im Südosten der Türkei kam es dort auch in Städten zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Polizei und Armee einerseits und Mitgliedern der PKK-Jugendorganisation andererseits (vgl. AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 1, 2). Mittlerweile hat die Intensität der Kämpfe auf türkischem Territorium seit Spätsommer 2016 deutlich nachgelassen (Lagebericht vom 3.8.2018, S. 7).
Daher besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden (vgl. VG Aachen, U.v. 5.3.2018 – 6 K 3554/17.A – juris Rn. 51 m.w.N.).
Der nun gewaltsam ausgetragene Kurdenkonflikt ließ auch die politische Vertretung der kurdischen Minderheit zum Ziel staatlicher Repressalien werden. Die meisten politisch Oppositionellen können sich nicht mehr frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Abgeordnete mehrerer Parteien sind von der Immunitätsaufhebung im Juli 2016 betroffen, besonders auch die links-kurdische Partei „Demokratische Partei der Völker“ (HDP). Für die türkische Regierung war die HDP Verhandlungspartner im Befriedungsprozess; sie zog in der Parlamentswahl am 7. Juni 2015 mit 13,1% der Stimmen erstmals als Partei ins Parlament ein, nachdem sie zuvor durch unabhängige Kandidaten vertreten gewesen war; in der Parlamentswahl am 1. November 2015 gelang ihr mit 10,8% der Stimmen ebenso die Überwindung der Zehnprozenthürde zum Wiedereinzug ins Parlament wie in der Parlamentswahl am 24. Juni 2018 mit 11,7% der Stimmen und trotz Einschränkungen ihres Wahlkampfs u.a. durch die Inhaftierung ihres Spitzenkandidaten Demirtas (Lagebericht ebenda S. 8, 11 f.). Im Zuge von Anklagen wegen angeblicher Verstöße gegen Anti-Terror-Gesetze verloren 57 der damals 59 HDP-Parlamentsabgeordneten zunächst ihre Immunität und nach rechtskräftiger Verurteilung verloren neun Abgeordnete der HDP auch ihr Parlamentsmandat (Lagebericht ebenda S. 6, 11). Auch auf lokaler Ebene versucht die Regierung, den Einfluss der HDP und von deren Schwesterpartei DBP zu verringern. Die DBP stellt 97 der Bürgermeister im Südosten der Türkei und ist dort die vorherrschende politische Kraft. Genauso wie vielen der HDP-Abgeordneten wird vielen DBP-Mitgliedern Unterstützung der PKK vorgeworfen. Im Zuge der Notstandsdekrete wurden 93 gewählte Kommunalverwaltungen überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhändler ersetzt (Lagebericht ebenda S. 11). Teilen der Basis der HDP werden Verbindungen zur PKK nachgesagt sowie zu deren politischer Dachorganisation „Union der Gemeinschaften Kurdistans“ (KCK), welcher von türkischen Behörden unterstellt wird, von der PKK dominierte quasi-staatliche Parallelstrukturen (z. B. Sicherheit, Wirtschaft) aufzubauen (Lagebericht ebenda S. 12). Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK trifft daher teilweise auch Mitglieder der HDP/ BDP; seit April 2009 wurden Schätzungen zu Folge in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten über 2.000 Personen verhaftet und z.T. bereits verurteilt, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger unter dem Vorwurf, Mitglieder der KCK und damit einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich). Bei mehreren Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert sowie 700 Personen wegen kritischer öffentlicher Äußerungen gegen den Militäreinsatz in Afrin (Lagebericht ebenda S. 12). Bei den vorgezogenen Parlamentswahlen vom 24. Juni 2018 überwand die HDP mit 11,7% der Stimmen erneut die Zehnprozenthürde (vgl. N.N., Präsidialsystem in der Türkei: Noch mehr Macht für Erdogan, www.spiegel.de, Abruf vom 26.6.2018).
Unscharf und Vorwand für die Bandbreite an Repressalien ist der von türkischen Behörden und Gerichten angewandte Begriff des „Terrorismus“. Zwar gewährleistet die türkische Rechtsordnung die Presse- und Meinungsfreiheit, schränkt sie jedoch durch zahlreiche Bestimmungen der Straf- und Antiterrorgesetze ein mit einer unspezifischen Terrorismusdefinition. Seitens der regierenden AKP wird eine Neudefinition des „Terrorismus“-Begriffs im Antiterrorgesetz vorbereitet, wonach auch Personen, die in Medien und sozialen Netzwerken „Terrorpropaganda betreiben sowie Terrororganisationen logistische Unterstützung leisten“, erfasst werden. Ebenso problematisch ist jedoch die sehr weite Auslegung des „Terrorismus“-Begriffs durch die Gerichte. So kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Die „Beleidigung des Türkentums“ ist gemäß Art. 301 tStGB strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält. 482 Verfahren wurden wegen Beleidigung des derzeitigen Staatspräsidenten eingeleitet (Lagebericht ebenda S. 13).
aa) Soweit der Kläger bereits beim Bundesamt geltend machte, wegen anlässlich eines Besuchs bei der YPG in Syrien gefertigter Fotos in YPG-Uniform vom türkischen Staat gesucht zu werden, ist dies nicht glaubhaft dargetan angesichts zahlreicher erheblicher Widersprüche in der Schilderung von ihm vorgeblich selbst erlebter Ereignisse.
Die Widersprüche im Vorbringen des Klägers sind erheblich und lassen sein Vorbringen nicht als selbst Erlebtes, sondern als mindestens teilweise konstruierte Behauptungen erscheinen:
Bereits den Todeszeitpunkt seines Bruders hat der Kläger widersprüchlich angegeben: In seiner auf Türkisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt am 15. März 2018 gab der Kläger an, sein Bruder sei mit dem Cousin zusammen am 17. Juni 2017 bei Kämpfen um Minbic umgekommen; sein Bruder habe bei der …-Kampfeinheit den Namen … gehabt, unter dem auch die Todesanzeige zum 17. Juni 2017 ausgestellt worden und seiner Familie der Tod mitgeteilt worden sei (BAMF-Akte Bl. 7; Fotos Bl. 14 f.; Todesmitteilung Bl. 18). Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage seines Bevollmächtigten zum Todeszeitpunkt seines Bruders an, er könne sich nicht ganz genau erinnern. Es könne gewesen sein am 17. Juni 2016, er bestätigte, damals noch an der Universität gewesen zu sein (Niederschrift vom 18.12.2018 S. 6). Damit datierte er nun den Tod um ein Jahr früher. Gerade wenn der Kläger seinem Bruder so nahgestanden hat, dass er sich an seinen linken Unterarm den Namen seines Bruders habe tätowieren lassen (Niederschrift vom 18.12.2018 S. 6), muss angesichts der Nähebeziehung und des hohen Bildungsstandes des Klägers eine deckungsgleiche, nicht um ein Jahr versetzte Datierung des Todestages erwartet werden.
Zu den Umständen seiner Rückkehr gab er beim Bundesamt zunächst an, zu Hause in … habe er noch im Supermarkt seines Vaters mitgearbeitet; nach der Rückkehr aus Zypern im Juli 2017 habe er sich verstecken müssen und in … nicht arbeiten können (BAMF-Akte Bl. 5 f.). Auf Vorhalt räumte der Kläger ein, er sei schon noch 10-15 Tage bei seinen Eltern gewesen; erst nach einer Woche hätten sie ihm von den Fotos erzählt. Er habe tagsüber im Supermarkt der Eltern mitgeholfen und abends seien zu Hause die Handynachrichten gekommen; seine Eltern hätten ihm dann empfohlen, außer Landes zu gehen (ebenda Bl. 8). Bereits hierin liegt ein deutlicher Widerspruch, denn wenn sich der Kläger bereits ab seiner Rückkehr hätte verstecken müssen, hätte er nicht mehr im (neu in … eröffneten) Laden seines Vaters mithelfen können. Diesen Widerspruch hat der Kläger auch nicht in der mündlichen Verhandlung aufgelöst, sondern dort auf Nachfrage angegeben, die Nachricht sei in der Zeit gekommen, wo er zu Hause gewesen sei. Er habe sie nicht allein bekommen, auch sein Vater und Cousinen hätten die gleiche Nachricht erhalten. Zur gleichen Zeit habe die Polizei nach ihm gefragt. Seither sei er nicht mehr zu Hause gewesen, sondern habe beim Onkel und anderen Verwandten geschlafen (Niederschrift vom 18.12.2018 S. 5). Damit hätte er also erst nach und nicht bereits bei seiner Rückkehr Anlass gehabt, sich zu verstecken.
Ebenso widersprüchlich ist sein Vorbringen zur angeblichen Fahndung durch türkische Sicherheitskräfte: Auf Nachfrage, woher er denn wissen wolle, dass türkische Sicherheitsbehörden die Fotos hätten, erklärte der Kläger beim Bundesamt, wenn sie die Fotos im Internet entdeckten, würden sie ihn ohne Gerichtsverfahren töten (BAMF-Akte Bl. 9). In seiner Klagebegründung ließ er angeben, nach seiner Ausreise hätten Familienangehörige ihm mitgeteilt, dass türkische Sicherheitskräfte mehrmals nach ihm gefragt und seiner Familie mitgeteilt hätten, dass er wegen Mitgliedschaft bei der YPG gesucht werde, sowie die Bilder vorgezeigt hätten (VG-Akte Bl. 69). Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung auf richterliche Nachfrage, ob die Polizei jetzt vor oder erst nach seiner Ausreise nach ihm zu Hause gefragt habe, an, bereits in seiner Zeit zu Hause habe man nach ihm gefragt. Er sei im Geschäft seines Onkels gewesen. Seine Eltern hätten ihm gesagt, die Polizei habe nach ihm gefragt. Er habe das auch beim Bundesamt gesagt, dort sei es nicht aufgenommen und nicht protokolliert worden (Niederschrift vom 18.12.2018 S. 4 f.). Weiter gab er auf Nachfrage an, die Nachricht sei in der Zeit gekommen, wo er zu Hause gewesen sei. Zur gleichen Zeit habe die Polizei nach ihm gefragt (Niederschrift vom 18.12.2018 S. 5). Auf Nachfrage erklärt er, die Polizei habe nach ihm zu Hause gefragt. Auf Nachfrage, wieviel Tage nach seiner Rückkehr das gewesen sei, erklärt er, er sei natürlich erst nach Hause gekommen und 10 bis 15 Tage später habe ihn die Mutter gewarnt (Niederschrift vom 18.12.2018 S. 4). Insgesamt erweckte der Kläger hierbei den Eindruck, erst in der mündlichen Verhandlung die fluchtauslösende Bedrohungssituation dadurch steigern zu wollen, dass er nun eine Nachfrage durch türkische Sicherheitskräfte bereits während seines Aufenthaltes bei den Eltern angab, nachdem sein ursprüngliches Vorbringen, nach der Rückkehr aus … im Juli 2017 habe er sich verstecken müssen und in … nicht arbeiten können (BAMF-Akte Bl. 5 f.), Anlass zu Nachfragen gab und ohne einen bereits anfänglichen Anlass, sich zu verstecken, mit seinen Angaben, die Drohnachricht erst 10 bis 15 Tage nach seiner Ankunft erhalten zu haben, nicht in Einklang zu bringen war.
Diese Widersprüche, die in der mündlichen Verhandlung teils nicht nachvollziehbar aufgelöst wurden, teils aber auch erst darin zu Tage traten, sind derart erheblich, dass sie das vom Kläger Geschilderte jedenfalls in tragenden Teilen seines Vorbringens als nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubwürdig erscheinen lassen.
Hinzu kommen die bereits vom Bundesamt in der Bescheidsbegründung aufgezeigten Widersprüche. Sein Einwand, bestimmte Punkte seien im Bundesamtsprotokoll nicht aufgenommen worden. Auch habe er die Fotos vorgelegt. Was er als nein gesagt habe, sei oft als ja aufgenommen worden. Er habe keinen Anwalt gehabt und kein Deutsch gekonnt, überzeugt nicht. Auf richterlichen Vorhalt, ob ihm das Protokoll nicht rückübersetzt worden sei, erklärt er, bei der Rückübersetzung habe er gesagt, was geändert werden müsse. Man habe ihm gesagt, das werde gemacht, aber als er das Protokoll erhalten habe, sei es nicht gemacht gewesen (Niederschrift vom 18.12.2018 S. 2). Auch nach richterlicher Nachfrage, auf welchen Themenbereich sich seine Einwände beziehen, machte er geltend, er sei kein Kämpfer gewesen, habe keinen Wehrdienst geleistet und nur auf der friedlichen Ebene für die HDP gewirkt. Auf richterlichen Hinweis, dass nach dem Protokoll des Bundesamts der Kläger auch keinen Wehrdienst geleistet hat und bei der YPG lediglich Besucher gewesen ist (Niederschrift vom 18.12.2018 S. 3), die Angaben also korrekt protokolliert sind, machte der Klägerbevollmächtigte geltend, im Bundesamtsprotokoll sei enthalten, dass der Kläger nicht politisch aktiv gewesen sei. Hingegen habe er die HDP bei Wahlen unterstützt, so dass diese in Frieden durchgeführt würden (ebenda S. 3). Genau das aber ist auch protokolliert (BAMF-Akte Bl. 6). Offenbar handelt es sich nicht um Protokollierungsmängel, wie der Kläger glaubhaft machen wollte, also nicht Abweichungen des Gesagten, sondern allenfalls um ein unterschiedliches Verständnis des Gemeinten. Das aber kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, da der Kläger bestätigte, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab, ihm das Protokoll rückübersetzt wurde und er ausreichend Gelegenheit zur Schilderung seiner Fluchtgründe gehabt hatte (ebenda Bl. 10, Kontrollbogen mit Unterschrift Bl. 2).
Soweit der Kläger noch behauptete, bei der Rückübersetzung habe er gesagt, was geändert werden müsse. Man habe ihm gesagt, das werde gemacht, aber als er das Protokoll erhalten habe, sei es nicht gemacht gewesen, überzeugt dies nicht. Der nach eigenen Angaben des Deutschen nicht mächtige Kläger hätte das Protokoll mit sprachkundiger Hilfe z.B. seiner Bevollmächtigten unverzüglich sichten und für die Klagebegründung (vgl. § 74 Abs. 2 AsylG) seine Einwände gegen das Protokoll präzisieren müssen, damit der Beklagten Gelegenheit hätte gegeben werden können, sich hierzu zu äußern. Das hat der Kläger aber nicht getan, obwohl er das Protokoll verstanden haben will, sondern mit seinen Einwänden bis zur mündlichen Verhandlung gewartet. Seine Protokolleinwände sind daher – wie ausgeführt – in den Einzelpunkten als sachlich nicht durchgreifend und im Übrigen als Schutzbehauptung zu werten.
Insgesamt ist der Kläger daher mit seinem Vorbringen zur Überzeugung des Einzelrichters nicht glaubwürdig.
bb) Soweit der Kläger noch beim Bundesamt verneinte, sich für die HDP (außer bei Wahlen) engagiert zu haben, in der mündlichen Verhandlung aber die Teilnahme an einem Marsch im Jahr 2014 betonte, handelt es sich um eine erhebliche Steigerung des daher ebenfalls nicht glaubhaften Vorbringens.
Vor dem Bundesamt gab der Kläger an, für ein Engagement bei der HDP sei er zu jung gewesen und habe dort nur bei Wahlen mitgeholfen (ebenda Bl. 6). In der mündlichen Verhandlung gab er aber zum Einen an, noch während des Friedensprozesses habe der Kläger an einem Marsch teilgenommen vom 13. bis 31. März 2014 von … nach, u.a. um den Feiertag Newroz am 21. März 2014 herum und unter dem Motto „Freiheit für Öcalan“ und „Frieden für Kurdistan“ (Niederschrift vom 18.12.2018 S. 8), was er weder beim Bundesamt noch in der schriftlichen Klagebegründung angegeben hatte. Zum Anderen gab er in der mündlichen Verhandlung zunächst an, er sei Vorsitzender des Lokals zuständig für die Wahlurnen zuständig für die HDP gewesen. Hierzu übergab er eine türkische Bestätigung, datiert auf den 6. Juni 2015, in Kopie zu den Gerichtsakten, die von der Dolmetscherin als Bestätigung der Türkischen Republik Bildungsministerium über einen Kurs an einer Volkshochschule übersetzt wurde; der Klägerbevollmächtigte wies darauf hin, wer als Wahlhelfer tätig werden wolle, benötige einen solchen Kurs (ebenda S. 3).
Allerdings ist diese Bestätigung nicht mit den eigenen Angaben des Klägers in Einklang zu bringen: Der Kläger ergänzte, er habe diese Bestätigung nach den Wahlen offiziell erhalten im Jahr 2014. Auf richterlichen Vorhalt, dass in der Bestätigung der 6. Juni 2015 als Datum angegeben ist, erklärt er, er habe zwei Kurse belegt und diese Ausstellung so offiziell erhalten. Er sei aber schon im Jahr 2014 aktiv gewesen. Auf richterliche Nachfrage, ob er dann den Kurs nicht vorher hätte besuchen müssen, erklärt er, er habe zum Jahr 2014 nur eine vorläufige und keine schriftliche Bestätigung gehabt (ebenda S. 3 f.).
Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger erst im Jahr 2015 eine Bestätigung für einen Kurs im Jahr 2014 erhalten haben, aber bereits im Jahr 2014 in offizieller Funktion als eine Art Wahlbeobachter tätig gewesen sein will. Erst recht nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Kläger mit diesem Vorbringen – Friedensmarsch im Jahr 2014 und offizieller Wahlhelfer im Jahr 2014 – ebenfalls bis zur mündlichen Verhandlung gewartet und nicht die Klageerhebung und Klagebegründung zu detaillierterem Vortrag hierzu genutzt hat.
Dass der Kläger deswegen ausgereist wäre, ist nach seinem Vorbringen nicht ersichtlich; diese Ereignisse waren offensichtlich nicht fluchtauslösend und sind auch nicht verfolgungsauslösend, wenn der Kläger behauptet, die Polizei habe seinen Eltern die Bilder mit dem Kläger in Uniform gezeigt – von Bildern des HDP-Marsches oder Vorhalt seiner Wahlhelfer-Kursbestätigung ist nicht die Rede.
d) Der Kläger konnte bereits aus den soeben behandelten Gründen auch mit seinem individuellen Vortrag nicht glaubhaft machen, dass ihm in der Türkei eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht:
aa) Eine Verfolgung i. S. des § 3 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG durch Anwendung physischer oder psychischer sowie sexueller Gewalt droht nicht.
In der Behandlung Strafverdächtiger zeigt sich ein ambivalentes Bild: Einerseits verfolgt die Türkei offiziell eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter des Staates und hat seit dem Jahr 2008 ihre vormals zögerliche strafrechtliche Verfolgung von hiergegen verstoßenden Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.8.2018, S. 19 – im Folgenden: Lagebericht; auch AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 2) Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 kommt es wieder vermehrt zu Folter- und Misshandlungsvorwürfen gegen Strafverfolgungsbehörden. Zwar rückt die Türkei nach Ansicht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter nach seinem Besuch im November 2016 nicht von ihrer Null-Toleranz-Politik ab. In unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Putschversuch und im Rahmen des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die PKK im Südosten des Landes kam bzw. kommen allerdings Misshandlungen von in Gewahrsam befindlichen Personen vor. Dem entsprechend weist auch der Sonderberichterstatter auf das Auseinanderfallen von Anspruch und Wirklichkeit der Null-Toleranz-Politik hin. Ob es darüber hinaus wieder vermehrt zu Misshandlungen im Polizeigewahrsam kommt, kann nach Auffassung des Auswärtigen Amts noch nicht abschließend beurteilt werden, zumal Menschenrechtsorganisationen davon berichten, dass Dritten der Zugang zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Personen häufig verweigert wird und eine unabhängige Überprüfung von Foltervorwürfen nur schwer möglich ist (vgl. Lagebericht, ebenda S. 19; eine Zunahme der Berichte über Misshandlungen in Polizeigewahrsam bestätigt AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 2; AI, Stellungnahme an das VG Karlsruhe vom 9.3.2017, S. 2; Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 17 f.; Schweizer Flüchtlingshilfe SFH, Schnellrecherche an das VG Karlsruhe vom 17.2.2017, S. 3). Teils wird auf im Erlassweg eingeräumte Straffreiheit der entsprechend der Notstandsverordnungen tätigen Staatsbediensteten verwiesen (vgl. AI, Stellungnahme an das VG Karlsruhe vom 9.3.2017, S.). Misshandlungen von am Putschversuch Beteiligter wie Piloten und Offiziere in den ersten Tagen nach dem Putschversuch im Juli 2016 werden aber als gesichert angesehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom 4.4.2017, S. 2; AI, Auskunft an das VG Magdeburg vom 1.3.2018, S. 3; offiziell genehmigte Fotos gefolterter Offiziere bei Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 20).
Dass der Kläger strafrechtlich verfolgt und inhaftiert würde, ist nach dem oben Erörterten nicht glaubhaft gemacht worden; das Vorbringen des Klägers erweist sich teils als widersprüchlich, teils als gesteigert und im Übrigen als nicht verfolgungsrelevant.
bb) Eine Verfolgung i. S. des § 3 i.V.m. § 3a Abs. 2 AsylG in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung droht nicht.
Hinsichtlich der Strafzumessungs- und Strafverfolgungspraxis in der Türkei zeigt sich ein ambivalentes Bild: Einerseits wurden der Türkei Fortschritte im Bereich der Justiz bescheinigt, andererseits bestehen auch erhebliche Defizite (z.B. teilweise exzessiv lange Dauer der Strafverfahren und der Untersuchungshaft). Die Notstandsdekrete und Gesetzesänderungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 haben die Unabhängigkeit der Justiz eingeschränkt; Massenentlassungen und der Ersatz erfahrener Richter und Staatsanwälte durch unerfahrenes Personal haben zu Kapazitätsengpässen in der Justiz geführt und neben dem auf die Justiz ausgeübten politischen Druck die Aussicht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren eingeschränkt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.8.2018, S. 17 – im Folgenden: Lagebericht; auch AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 1). Ebenso wurde im zweiten Anlauf der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK), welcher u.a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf dieser Justizbediensteten entscheidet, einer stärkeren Kontrolle des Justizministeriums unterworfen; im Nachgang zum Putschversuch wurde ein nicht unerheblicher Teil des HSYK-Personals (insgesamt 14.993) im Rahmen von Versetzungen ausgetauscht. Mit dem sog. Sommer-Beschluss wurden im Jahr 2016 beispielsweise 3.228 (2015: 2.664; 2014: 2.517; 2011: 529; 2010: 271) Richter und Staatsanwälte der administrativen Justiz und 518 der zivilen Justiz – insgesamt 3.746 – versetzt. Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 wurden außerdem 4.166 Richter und Staatsanwälte entlassen (vgl. Lagebericht ebenda S. 17; Zahlen auch bei Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 13). Insbesondere in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Mitgliedschaft in der PKK, DHKP-C und „FETÖ“ könne nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden (vgl. Lagebericht ebenda S. 17 f.).
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Anders als bei Fällen von allgemeiner Kriminalität sind in Verfahren mit politischen Tatvorwürfen bzw. Terrorismusbezug unabhängige Verfahren kaum bzw. zumindest nicht durchgängig gewährleistet, insbesondere werden im Südosten Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder KCK häufig als geheim eingestuft und eine Akteneinsicht von Verteidigern, bisweilen auch ihre Teilnahme an Befragungen unterbunden. Im Zuge der strafrechtlichen Aufarbeitung des Putschversuches vom Juli 2016 schränkte das Dekret 668 am 27. Juli 2016 die regulären Verfahrensgarantien für Personen weitreichend ein, auch wenn es mittlerweile entschärft wurde. So reicht für diese Personengruppe u.a. die maximale Dauer des Polizeigewahrsams zunächst 7 Tage mit einer einmaligen Verlängerung um weitere 7 Tage. Außerdem wurde für die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit geschaffen, das Recht von inhaftierten Beschuldigten, ihren Verteidiger zu treffen, für 24 Stunden einzuschränken bzw. für diese Zeit auch jeden Kontakt zu verbieten, nachdem Teile dieser Bestimmungen durch eine Änderung der Notstandsdekrete vom 23. Januar 2017 rückgängig gemacht wurden. Die Kommunikation zwischen Mandanten und Verteidigern kann audio-visuell überwacht werden; in zahlreichen Fällen im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen wurde der überwachte Kontakt mit dem Verteidiger auf bis zu eine Stunde pro Woche in Anwesenheit eines Beamten reduziert (vgl. Lagebericht ebenda S. 18).
Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht – etwa durch Abwesenheit – nicht gehört werden konnte. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen (vgl. Lagebericht ebenda S. 18).
Auch hier gilt das soeben Gesagte zur Würdigung des klägerischen Vorbringens.
cc) Eine Verfolgung i. S. des § 3 i.V.m. § 3a Abs. 2 AsylG in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht nicht.
Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt dann als Verfolgungshandlung zu qualifizieren, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, sich also als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen würden.
Zwar unterliegt ein Mann grundsätzlich der gesetzlichen Wehrpflicht, die in der Türkei ab dem 20. Lebensjahr beginnt. Der Wehrdienst wird in den Streitkräften oder der Jandarama abgeleistet. Söhne und Brüder gefallener Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden; im Ausland lebende Türken können sich gegen ein Entgelt freikaufen, das mit Änderung des Wehrgesetzes im Januar 2016 von 6.500 Euro auf 1.000 Euro gesenkt wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.8.2018, S. 20 – im Folgenden: Lagebericht).
In der Türkei gibt es kein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder einen Anspruch auf Ableistung eines Ersatzdienstes. Musterungsverweigerer, Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen (vgl. Lagebericht ebenda S. 20). Soweit bis zum Jahr 2009 Personen die türkische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, die sich dem Wehrdienst entzogen hatten, können sie mittlerweile unabhängig von ihrem Wohnsitz wieder die Staatsangehörigkeit erhalten (vgl. Lagebericht ebenda S. 21).
Vorliegend hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Kläger nicht nur – wie beim Bundesamt angegeben – bislang keinen Wehrdienst geleistet hat (BAMF-Akte Bl. 6), sondern wegen Studiums zurückgestellt (Niederschrift vom 18.12.2018 S. 6) und noch nicht einmal gemustert ist, also wegen Wehrdienstentziehung überhaupt nicht bestraft werden könnte, sondern allenfalls wegen Nichtantritts zur Musterung, was lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Im Übrigen hat der Kläger keine Angaben gemacht, ob er bereits zur Musterung geladen worden ist, wobei offen wäre, ob er wegen seiner Augenverletzung, die ihn zum Studienabbruch gezwungen habe, überhaupt wehrtauglich wäre.
dd) Eine Verfolgung i. S. des § 3 i.V.m. § 3a Abs. 2 AsylG in Gestalt diskriminierend angewandter administrativer oder justizieller Maßnahmen oder eine diskriminierende Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes droht nicht.
Die Türkei gewährleistet grundsätzlich Verfahrensgarantien im Strafverfahren; Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulichen Informationen und beim Zugang zu erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte, insbesondere bei der Akteneinsicht in Fällen wegen angeblicher Mitgliedschaft bei PKK und FETÖ (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.8.2018, S. 18 – im Folgenden: Lagebericht). Nach spätestens 24 Stunden zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden; in Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Verschärfungen folgen aus dem „Sicherheitspaket“ vom 27. März 2015, wonach auf „frischer Tat“ beispielsweise während einer gewalttätigen Demonstration ergriffene Einzelpersonen nach 48 Stunden und bei Kollektivverbrechen erst vier Tage später dem Richter vorgeführt zu werden brauchen (vgl. Lagebericht ebenda S. 19).
Vorliegend hat der Kläger nach seinen Angaben zwar im Jahr 2014 an einem „Friedensmarsch“ teilgenommen, aber nicht an einer gewalttätigen Kundgebung.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht.
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 15 RL 2011/95/EU die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Die Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers durch einen Konventionsstaat kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Ausländer im Zielstaat einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Dann ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung für den Konventionsstaat, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 173 m.w.N.).
a) Der Kläger hat eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe begründen würde, nicht glaubhaft gemacht.
Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.8.2018, S. 26 – im Folgenden: Lagebericht). Für extralegale Hinrichtungen liegen derzeit keine Anhaltspunkte vor.
b) Der Kläger hat eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen würde, nicht glaubhaft gemacht.
Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot ebenso wie den Mindeststandards für die Ausgestaltung von Haftbedingungen, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher beschrieben worden sind (EGMR, U.v. 20.10.2016 – 7334/13 – juris; unter Bezugnahme hierauf BVerwG, B.v. 9.11.2017 – 1 VR 9.17 – InfAuslR 2018, 88 f.): Danach stellt die Unterbringung eines Häftlings in Kroatien in einer überbelegten Gefängniszelle, in der dem Häftling lediglich ein Platz von 3 m² bis 4 m² zur Verfügung steht, eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn der räumliche Faktor mit anderen Aspekten ungeeigneter physischer Haftbedingungen verbunden ist, die insbesondere den Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht, Verfügbarkeit von Belüftung, Angemessenheit der Raumtemperatur, Möglichkeit zur privaten Toilettenbenützung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Erfordernisse betreffen.
aa) Eine beachtliche Gefahr von Folter besteht nicht.
Nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln besteht in der Türkei derzeit zwar eine abstrakte Gefahr von Misshandlungen in staatlichem Gewahrsam, eine systematische Folter aber findet nicht statt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.8.2018, S. 25 – im Folgenden: Lagebericht). Die Türkei hatte demnach bis zum Sommer 2015 große Fortschritte dabei erzielt, Folter und Misshandlungen im staatlichen Gewahrsam zu bekämpfen und im Rahmen einer „Null-Toleranz-Politik“ zu unterbinden wie die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB) für Täter von Folter.
Im Zuge der Ermittlungen gegen einer Beteiligung an dem Putschversuch verdächtige Personen wurden von einigen NROs (u.a. Amnesty International, Human Rights Watch) sehr detaillierte Foltervorwürfe gegen die türkischen Polizei und Justiz erhoben; insbesondere in den ersten Tagen nach dem Putschversuch sei es zu Übergriffen bei der Festnahme von Verdächtigen und auch gegen solche im Gewahrsam gekommen, gerade bei Personen, denen eine aktive Teilnahme vorgeworfen wurde (Piloten und Offiziere). Ob es auch mit größerem zeitlichen Abstand zu Übergriffen gegen Gefangene kommt bzw. kam, könne das Auswärtige Amt weder ausschließen noch bestätigen. Ebenso werde aus verlässlichen Quellen über Misshandlungen im Rahmen der Anti-Terroreinsätze gegen die PKK im Südosten des Landes berichtet (vgl. Lagebericht ebenda S. 25).
Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen habe sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert; es würden weiterhin allerdings Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Drucks. Ein Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter sei die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen unter Missachtung der seit Januar 2004 geltenden Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen und das Untersuchungsergebnis direkt dem Staatsanwalt versiegelt (ohne Kopie für die Vollzugsbeamten) auszuhändigen sei. Gerade im Rahmen der Notstandsmaßnahmen dürften Abweichungen von diesen Bestimmungen eher die Regel sein (vgl. Lagebericht ebenda S. 26).
In der Person des Klägers liegt auch kein das Risiko von Folter zum Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhender Umstand vor (dazu oben), weil er von türkischer Seite aus weder der Gülen-Bewegung noch der PKK oder YPG (mit weiteren kurdischen Organisationen) glaubhaft zugerechnet wird.
bb) Es besteht auch keine beachtliche Gefahr einer Inhaftierung in der Türkei zu unmenschlichen Bedingungen.
In der Türkei kommt es verstärkt zu willkürlichen kurzfristigen Festnahmen auch im Rahmen von – mitunter erlaubten, aber in einigen Fällen eskalierenden – Demonstrationen oder Trauerzügen. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt (vgl. Lagebericht ebenda S. 26).
Die Haftbedingungen in der Türkei sind insgesamt schwierig. In der Türkei gibt es zurzeit 386 Gefängnisse, darunter 17 sog. F-Typ-Gefängnisse für wegen Terror oder organisiertem Verbrechen verurteilte Häftlinge. In den vergangenen Jahren wurden insgesamt 207 Haftanstalten geschlossen und 151 neue Gefängnisse eröffnet. Die türkischen Gefängnisse waren in den letzten Jahren regelmäßig überfüllt; die Kapazität der Haftanstalten wurde auf 209.122 Personen bei 228.993 tatsächlich Inhaftierten erhöht; unter den Inhaftierten befanden sich über 88.000 Untersuchungshäftlinge. Mittlerweile seien seit Inkrafttreten des Dekrets Nr. 671 am 17. August 2016 insgesamt 44.800 Häftlinge aus der Strafhaft entlassen worden, darunter Strafhäftlinge, die sich ununterbrochen seit sechs Monaten in einer offenen Haftanstalt befinden oder in einer Jugendhaftanstalt ein Fünftel der Haftstrafe verbüßt haben sowie Strafhäftlinge nach hälftiger Verbüßung ihrer zeitlich begrenzten Haftstrafe, sofern die Straftaten vor dem Stichtag 1. Juli 2016 begangen wurden. Wegen Terrordelikten und Kapitaldelikten wie vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung oder sexuellen Missbrauchs Verurteilte waren hiervon ausgenommen (vgl. Lagebericht ebenda S. 24). Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse wurde vom Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter (CPT) im Jahr 2011 als im Großen und Ganzen adäquat eingestuft, wenngleich die Haftbedingungen aufgrund der Überbelegung der Haftanstalten dennoch schwierig seien. Das UN-Komitee gegen Folter (CAT) bemängelte einen Mangel an Gefängnispersonal und medizinischem Personal. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen seien demzufolge besorgniserregend (vgl. Lagebericht ebenda S. 27).
Soweit die konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Haftbedingungen besteht bzw. trotz Sachverhaltsaufklärung nicht im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, kommt vor einer Abschiebung die Einholung einer Zusicherung einer türkischen Regierungsstelle in Betracht, dass – trotz der bekannten Überbelegung türkischer Haftanstalten (vgl. oben) – die Haftbedingungen im Fall der Inhaftierung eines konkreten Klägers den europäischen Mindeststandards entsprechen und deren Einhaltung durch Besuche diplomatischer oder konsularischer Vertreter der Bundesrepublik auch unangekündigt möglich ist (vgl. zu Foltergefahr und Haftbedingungen BVerfG, B.v. 18.12.2017 – 2 BvR 2259/17 – NVwZ 2018, 318 f.; BVerwG, B.v. 9.11.2017 – 1 VR 9.17 – InfAuslR 2018, 88 f.).
Ein solcher Zusicherungsvorbehalt ist einzelfallbezogen mit spezifischen Garantien auszugestalten, die eine Überprüfung der (eventuellen) Haftbedingungen eines Klägers im Falle von dessen Inhaftierung und insbesondere den ungehinderten Zugang zu seinen Prozessbevollmächtigten erlaubt; dies muss sich auf eine Inhaftierung sowohl durch die Polizei als auch durch den Geheimdienst beziehen. Bevor auf der Grundlage einer solchen Zusicherung die Abschiebung erfolgt, ist dem Betroffenen außerdem Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. BVerfG, B.v. 24.7.2017 – 2 BvR 1487/17 – NVwZ 2017, 1526 ff.).
Konkret zu beurteilen ist die Verlässlichkeit einer Zusicherung an Hand mehrerer Kriterien, u.a. (EGMR, U.v. 17.1.2012 – 8139/09 – NVwZ 2013, 487 ff. Rn. 189): Bindung des zusichernden Staats an die europäische Menschenrechtskonvention, Mitteilung des Wortlauts der Zusicherung an das Gericht, Präzision der Zusicherung; innerstaatliche Verbindlichkeit des Zusichernden, Wahrscheinlichkeit ihrer Einhaltung durch die Behörden des Zielstaats, Einstufung der zugesicherten Behandlung im Zielstaat als rechtmäßig oder rechtswidrig, Dauer und Bedeutung der bilateralen Beziehungen zwischen dem abschiebenden Staat und dem Zielstaat sowie dessen Praxis der Einhaltung von Zusicherungen in der Vergangenheit, objektive Überprüfbarkeit der Einhaltung der Zusagen auf diplomatischem Wege oder über andere Bewachungsmechanismen einschließlich des unverzüglichen Zugangs zu einem Anwalt, Vorhandensein eines wirksamen Schutzsystems gegen Folter im Zielstaat und dessen Bereitschaft, mit internationalen Überwachungsorganen einschließlich internationaler Menschenrechtsorganisationen zusammen zu arbeiten, bei Foltervorwürfen zu ermitteln und die Verantwortlichen zu bestrafen, etwaige frühere Misshandlung des Betroffenen im Zielstaat, Prüfung der Verlässlichkeit der Zusicherung durch Gerichte des abschiebenden Konventionsstaats.
Vorliegend besteht nach dem oben Gesagten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger von türkischen Sicherheitskräften erstens gesucht, zweitens (länger) inhaftiert und drittens zu menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert würde.
c) Der Kläger hat eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht glaubhaft gemacht.
Nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln geht die Türkei zwar auf ihrem Staatsgebiet gegen Terrorismus vor und erfasst dabei auch der Terrorunterstützung etc. verdächtige Personen, insbesondere soweit sie der PKK zugerechnet werden (zum Kurdenkonflikt vgl. oben). Dies stellt jedoch nach Art, Intensität und Umfang keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt dar. Soweit die Türkei auf syrischem Territorium gegen kurdische Gruppen vorgeht, treffen die Kampfhandlungen die dort ansässige syrische Bevölkerung, nicht das türkische Staatsgebiet und die hier ansässige türkische bzw. kurdischstämmige Bevölkerung.
Dies zusammen genommen kann jedenfalls die in der Türkei geführte gewalttätige Auseinandersetzung mit der PKK nach Intensität und Größenordnung nicht als vereinzelt auftretende Gewalttaten i.S. von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II S. 1637) – ZP II – und auch nicht als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II eingestuft werden. Es fehlt auch an einer Verdichtung allgemeiner Gefahren, die weitere Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist.
3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auf den Bescheid des Bundesamts und das soeben Ausgeführte wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
4. Nachdem sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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