Verwaltungsrecht

Erfolglose Berufungszulassung im Verfahren gegen eine an die Vermieterin einer für ein Wettbüro genutzten Immobilie gerichteten Nutzungsuntersagungsverfügung

Aktenzeichen  9 ZB 19.2484

Datum:
15.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16359
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4
BayBO Art. 76 S. 2
AEUV Art. 49, Art. 56
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Wettbüros sind als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen.  (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Unionsrecht steht den mit der bauordnungsrechtlichen Genehmigungspflicht einhergehenden allgemeinen Beschränkungen nicht entgegen, da sie durch Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. des Umweltschutzes gerechtfertigt sind. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 9 K 18.00119, AN 9 K 18.00120 2019-10-10 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung hinsichtlich eines im Anwesen S. H1. Straße … (FlNr. … Gemarkung S., N.) betriebenen Wettbüros.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2018 verpflichtete die Beklagte die Klägerin als Vermieterin der Räumlichkeiten im Erdgeschoss der S. H1. Straße …, dafür zu sorgen, dass die Nutzung als Wettbüro beendet wird (Nr. 1 Satz 1) und ordnete an, dass eine Vermietung der Räumlichkeiten bzw. anderweitige Übergabe an Dritte für eine Nutzung als Wettbüro zu unterlassen ist (Nr. 1 Satz 2). Ferner wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 1 Satz 3). Als Frist hierfür wurde ein Monat ab Zustellung des Bescheids festgesetzt. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro angedroht (Nr. 2 des Bescheids vom 8.1.2018).
Mit weiterem Bescheid vom 8. Januar 2018 setzte die Beklagte der B. GmbH als Betreiberin des streitgegenständlichen Wettbüros und Rechtsnachfolgerin der A. … … UG zur Erfüllung der Nr. 1 des bestandskräftigen Bescheids vom 30. Oktober 2018, die ordnungswidrige Nutzung als Wettbüro der (ehemalig) als Laden, zuletzt als Cafe/Bistro mit Geldspielgeräten genehmigten Räumlichkeiten im Erdgeschoss der S. H1. Straße … innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids einzustellen, eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids (Nr. 1) und drohte für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro an (Nr. 2 des Bescheids).
Die gegen die Bescheide vom 8. Januar 2018 erhobenen Klagen der Klägerin (Az. AN 9 K 18.00119) und der B. GmbH (Az. AN 9 K 18.00120) hat das Verwaltungsgericht in einer gemeinsamen Entscheidung mit Urteil vom 10. Oktober 2019 abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren bezüglich der zwangsgeldbewehrten Nutzungsuntersagung weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.
Soweit die Klägerin die Beiziehung von weiteren Verfahrensakten der Beklagten und Gerichtsakten sowie der Behördenakten der Beklagten zu ihrer Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen sowie jeweils Akteneinsicht in diese beantragt hat, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen – wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist – nicht, dass dem Inhalt dieser Akten Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf die angefochtene Nutzungsuntersagung zukommen könnte. Diesen Anträgen war damit, soweit die Klägerin nicht ohnehin teilweise in parallel anhängigen Streitverfahren Akteneinsicht erhalten hat, im Zulassungsverfahren nicht näher zu treten (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 – 22 ZB 15.282 – juris Rn. 23).
1. Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger als Rechtsmittelführer innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Der dahingehende Vortrag der Klägerin, die Nutzungsuntersagung sei hinsichtlich der Einstufung des Bauvorhabens als Vergnügungsstätte und hinsichtlich dem, was von der Klägerin mit dem Tenor des Bescheids verlangt werde, zu unbestimmt, zumal ein vorhandenes Livewetten-Angebot für die Einordnung als Vergnügungsstätte nicht genüge, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.
Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein. Maßgebend ist dabei der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen. Es reicht aus, wenn sich der Regelungsgehalt aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2021 – 9 CS 20.2376 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat den untersagten Betrieb angesichts der von der Beklagten bei Ortsterminen getroffenen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich seiner Ausstattung und Einrichtungen zutreffend als Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros eingestuft. Wettbüros sind als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 – 9 ZB 15.2637 – juris Rn. 6 m.w.N.; HessVGH, B.v. 10.12.2020 – 4 B 2570/20 – juris Rn. 11; OVG NW, U.v. 19.2.2020 – 10 A 3254/17 – juris Rn. 29 m.w.N.; VGH BW, U.v. 18.9.2018 – 3 S 778/18 – juris Rn. 50). Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen, wie von Wettterminals und Monitoren – wie hier, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, führt grundsätzlich zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. weitere Wetten danach ausrichten kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2019 – 15 ZB 18.690 – juris Rn. 22 f. m.w.N.; VGH BW, U.v. 18.9.2018 – 3 S 778/18 – juris Rn. 37). Die Unterhaltung steigernde bzw. eine (noch) längere Verweildauer fördernde Elemente, wie etwa die Existenz von Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen und Sitzgelegenheiten oder auch ein gastronomisches Angebot sind daneben nur weitere Indizien für eine Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8). Das „Vergnügen“ muss nicht notwendig auch noch aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2019 – 15 ZB 18.690 – juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, U.v. 18.9.2018 – 3 S 778/18 – juris Rn. 50; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.10.2019 – 9 ZB 15.2637 – juris Rn. 6). Der Anordnung unter Nr. 1 des angegriffenen Bescheids ist dementsprechend eindeutig zu entnehmen, dass die ausgeübte Nutzung von Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens S. H1. Straße … als Vergnügungsstätte in Gestalt eines solchen Wettbüros durch die Klägerin selbst oder durch von der Klägerin ermächtigte Dritte untersagt wird.
Dem tritt das Zulassungsvorbringen auch nicht substantiiert entgegen. Inwieweit die von der Baugenehmigung für ein Cafe/Bistro mit Geldspielgeräten erfassten Räumlichkeiten mit denen des betriebenen Wettbüros übereinstimmen oder ob und in welchem Umfang eine andere Nutzung von dieser geltenden Genehmigung gedeckt oder genehmigungsfähig wäre, ist irrelevant. Für eine Interpretation der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung im Sinn des Zulassungsvorbringens der Klägerin, dass auch eine Wettvermittlungsstelle, die nicht als Vergnügungsstätte einzustufen und ggf. von der bestehenden Baugenehmigung gedeckt wäre, untersagt werde, besteht kein Raum. Ebenso wenig kommt es für die Nutzungsuntersagung auf die Bezeichnung eines Bauvorhabens durch die Klägerin in einem Bauantragsverfahren an, sondern allein auf die tatsächlich ausgeübte Nutzung. Mit der Nutzungsuntersagungverfügung müssen mögliche genehmigte oder genehmigungsfähige Nutzungen nicht benannt oder bestimmt werden; es ist Sache des Bauherrn, konkrete Nutzungsentscheidungen zu treffen (vgl. auch BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 7 m.w.N.).
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich des Weiteren auch nicht mit Blick auf das Vorbringen, die untersagte Nutzung sei genehmigungsfähig.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass der Erlass einer Nutzungsuntersagung grundsätzlich schon dann gerechtfertigt ist, wenn ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2020 – 9 CS 20.2005 – juris Rn. 18; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 21 m.w.N.; VGH BW, U.v. 9.11.2020 – 3 S 2590/18 – juris Rn. 59 ff.). Dass die Klägerin ggf. bereits einen Baugenehmigungsantrag zur Legitimierung ihres Bauvorhabens gestellt hat, ändert hieran nichts. Zwar kann ein wirtschaftlicher Schaden dadurch entstehen, dass – bei materieller Legalität – eine rechtmäßige Nutzung zeitweise bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung nicht ausgeübt werden darf. Dieser Schaden ist jedoch begründet in der Genehmigungspflicht und trifft alle Bauwerber gleichermaßen. Er ist durch öffentliche Belange, insbesondere die präventive Gefahrenabwehr, die durch die Genehmigung geschützt werden sollen, gerechtfertigt (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand März 2021, Art. 76 Rn. 284). Der Bauherr hat etwa mit der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) auch schon frühzeitig die rechtliche Möglichkeit, auf die Dauer seines Baugenehmigungsverfahrens einzuwirken. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend zu Recht lediglich geprüft, ob die formell rechtswidrige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist und folglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht untersagt werden dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2021 – 9 CS 20.2376 – juris Rn. 13), zumal auch die Beklagte in ihrem Bescheid vom 8. Januar 2018, soweit sie Ausführungen zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit bzw. zum Bauplanungsrecht gemacht hat, darauf abgestellt hat, dass eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich auf die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung als Wettbüro gestützt werden kann, es sei denn es wäre von offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit der betreffenden Nutzung auszugehen.
aa) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die unionsrechtlich gesicherte Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit (Art. 56, 49 AEUV) erfordere einen anderen als den vom Verwaltungsgericht angewandten Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung der Nutzungsuntersagung, verfängt dies nicht. Das Unionsrecht steht den mit der bauordnungsrechtlichen Genehmigungspflicht einhergehenden allgemeinen Beschränkungen nicht entgegen, da sie durch Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. des Umweltschutzes gerechtfertigt sind. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beschränkungen würden in intransparenter Weise bzw. diskriminierender Weise gehandhabt, legt sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen für Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit bzw. Niederlassungsfreiheit nicht dar. Ihr Vorbringen betrifft im Wesentlichen die Praxis der Erteilung von Baugenehmigungen, bei deren Anwendung sie sich gegenüber inländischen Spielhallenbetreibern diskriminiert fühlt, nicht hingegen die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung, d.h. die Genehmigungspflicht als solche (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 19.2.2021 – 7 A 4145/19 – juris Rn. 9 ff., 15).
bb) Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung ist hier, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nicht gegeben. Soweit die Klägerin eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung sieht, weil es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung nicht – wie von der Beklagten im angefochtenen Bescheid angenommen – um ein allgemeines Wohngebiet handele, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Gebietseinstufung hier letztlich offengelassen und auch hinsichtlich der Frage, inwieweit störende gewerbliche Nutzung vorhanden ist, auf die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme durch Augenschein hingewiesen. Die von der Klägerin angeführte Gebietseinstufung einer Gemengelage mit deutlich gewerblicher Prägung und mindestens einer weiteren Vergnügungsstätte für die S. H1. Straße … in einem anderen Verfahren des Verwaltungsgerichts, könne nicht übertragen werden, weil es sich insoweit um einen anderen Wohnblock handele, nämlich umgeben von der S. H1. Straße, O.- und L. H2.straße und hierbei getrennt durch die L. H2.straße. Der zwischenzeitliche Einbau einer Trennwand und der Flur änderten nichts an der Einheitlichkeit der Räumlichkeiten; es handele sich dabei auch um ein anderes Vorhaben als das der Nutzungsuntersagung zugrundeliegende. Alldem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Auch soweit von der Klägerin auf die Stellplatzpflicht und eine eventuelle Unwirksamkeit der Stellplatzsatzung hingewiesen wird, kann ohne eingehende Prüfung, die im Rahmen einer Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht stattfinden kann, die Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Nutzung nicht beantwortet werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2017 – 9 ZB 15.1216 – juris Rn. 11 zu § 31 Abs. 1 BauGB).
cc) Das Zulassungsvorbringen zeigt auch sonst keine Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung oder Ermessensfehler auf.
(1) Mit dem Verweis auf die Notwendigkeit eines tragfähigen Gesamtkonzepts bezüglich Nutzungsuntersagungen spricht die Klägerin zwar zutreffend an, dass die Behörde ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben darf (vgl. BVerwG, B.v. 24.7.2014 – 4 B 38.14 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 10.6.2016 – 9 ZB 16.308 – juris Rn. 5). Eine solche systemwidrige Vorgehensweise wird von der Klägerin im Zulassungsverfahren aber nicht substantiiert aufgezeigt. Auch im Hinblick auf den als Bezugsfall angeführten Betrieb eines Internetcafés in der B. H2. Straße …, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig entnehmen, dass die Beklagte insoweit unter gleichen planungsrechtlichen Voraussetzungen nicht ebenso gegen ungenehmigte und nicht offensichtlich genehmigungsfähige Nutzungen einschreitet wie im Fall der Klägerin.
(2) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt sich auch kein Mangel der Störerauswahl feststellen. Die Klägerin macht der Sache nach geltend, die Beklagte hätte eine Ermessensentscheidung treffen müssen zwischen der Inanspruchnahme der Betreiberin und der Klägerin als (Unter-) Vermieterin sowie dem Eigentümer. Damit ist ein Ermessensmangel aber nicht aufgezeigt.
Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin als Vermieterin der Räumlichkeiten ermessensfehlerfrei neben der Betreiberin des Wettbüros in Anspruch genommen werden könne, zumal dies dem Gebot der effektiven Gefahrenabwehr entspreche (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Februar 2021, Art. 76 Rn. 179, 181). Die Beklagte habe insoweit ihre Ermessenserwägungen im Bescheid vom 30. Januar 2018 im gerichtlichen Verfahren ergänzt, indem sie vorgetragen habe, dass vorliegend trotz Nutzungsuntersagungsverfügung gegenüber der früheren Betreiberin ein Betreiberwechsel erfolgt sei. Deshalb ein Vorgehen gegen die Klägerin als Mieterin für notwendig zu erachten, sei aus Effektivitätsgründen angemessen und rechtmäßig, zumal die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag auch Bauantragstellerin hinsichtlich einer Wettvermittlungsstelle mit unter 100 m² sei. Mit alldem setzt sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht ausreichend auseinander und legt insbesondere auch nicht dar, dass die Inanspruchnahme der Klägerin nicht erforderlich gewesen wäre, um eine effektive Beseitigung des bau- und ordnungswidrigen Zustands zu erreichen. Dass die Beklagte ihr Auswahlermessen erkannt sowie ausgeübt hat und es somit im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Abs. 2 VwGO noch möglich war, ergänzende Ermessenserwägungen anzustellen, ist den Ausführungen im Bescheid vom 8. Januar 2018 auf Seite 7 zu entnehmen, mit denen die Beklagte im Anschluss an Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit und ihre Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs im Einzelnen begründet, warum sie die Klägerin, weiterhin die B. GmbH als Betreiberin des Wettbüros und den Eigentümer des Baugrundstücks in Anspruch nimmt (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2021 – 9 ZB 20.2909 – juris Rn. 12). Ob danach eine Ordnungsverfügung an den Eigentümer des Grundstücks ergehen durfte, mit dem Inhalt, dass eine entsprechende Eigennutzung und eine entsprechende anderweitige Vermietung (nach Aufgabe der Nutzung durch die Klägerin) untersagt wird, kann hier offenbleiben. Es lässt sich deshalb unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens jedenfalls kein Ermessensfehler der an die Klägerin gerichteten Verfügung ersehen (vgl. auch OVG NW, B.v. 19.2.2021 – 7 A 4145/19 – juris Rn. 25).
c) Schließlich kann auch das Vorbringen der Klägerin, die Zwangsgeldandrohung sei fehlerhaft, weil das Zwangsgeld für mehrere Verpflichtungen angedroht werde, es genauso hoch sei wie das gegenüber der Betreiberin und dem Eigentümer, sowie außerdem nicht klar sei, was von der Klägerin innerhalb der Frist von einem Monat, die für alle Störer gleich sei, verlangt werde, nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führen.
Das Verwaltungsgericht ist augenscheinlich von einer einheitlichen Verpflichtung unter Nr. 1 des Bescheids vom 8. Januar 2018 und nicht von unterschiedlichen Geboten ausgegangen. Solches ist auch nicht zu beanstanden, nachdem die Verfügung insgesamt auf die Beendigung der Nutzung als Wettbüro abzielt und ihr Satz 2 dementsprechend als eine Konkretisierung bezüglich eines Unterfalls des Satzes 1 der Verfügung unter Nr. 1 zu verstehen ist. Hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes hat es nicht sein Ermessen an die Stelle der Ermessensausübung der Beklagten gesetzt, die im angefochtenen Bescheid auf die Angemessenheit des angedrohten Zwangsgeldes im Hinblick auf den Zweck der Verfügung abgestellt hat, sondern zu Recht auf den sich aus Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG ergebenden Rahmen (bis 50.000,00 Euro) und die Angemessenheit der Höhe bezogen auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin hingewiesen. Die Klägerin bringt hiergegen mit dem Vortrag, dass regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Betreibers wesentlich höher liege als das des Vermieters, nichts Durchdringendes vor. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen (Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG). Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens (15 Euro bis 50.000 Euro) ein weiter Entscheidungsspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigten sind. Eine besondere Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 23). Dass die Beklagte in Bezug auf die ursprüngliche Betreiberin A. … … UG die Nutzungsuntersagung im Bescheid vom 30. Oktober 2015 mit der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro verknüpft hat und erst die isolierte Zwangsgeldandrohung der Beklagten gegenüber der B. GmbH auf ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro gerichtet war, wobei dies nach dem Vorbringen der Klägerin dem üblichen Gebaren der Beklagten entspreche, in einem ersten Schritt 10.000,00 Euro und in einem zweiten Schritt 15.000,00 Euro anzudrohen, lässt danach ebenfalls noch nicht auf einen Ermessensausfall im Hinblick auf die Höhe des gegenüber der Klägerin angedrohten Zwangsgeldes schließen. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich der gegenüber dem Eigentümer angedrohten Zwangsgeldhöhe von ebenfalls 15.000,00 Euro.
Nicht durchzudringen vermag die Klägerin auch mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Monatsfrist zu Unrecht als angemessen angesehen. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist bei der Androhung der Vollstreckung für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Eine Frist ist angemessen und zumutbar, wenn sie einerseits das behördliche Interesse an der Dringlichkeit der Ausführung berücksichtigt und andererseits dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2021 – 9 CS 20.2927 – juris Rn. 17 m.w.N.). Es erschließt sich nicht, dass die gleiche Fristsetzung in den angefochtenen Bescheiden vom 8. Januar 2018 die Einhaltung der Verpflichtung unmöglich machen oder auch nur erschweren könnte, wenn etwa die Klägerin gegenüber der Betreiberin B.. GmbH, der gegenüber als Rechtsnachfolgerin der A. … UG bereits eine Nachfrist für die Erfüllung der Verpflichtung gesetzt wurde, die ihr zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Möglichkeiten zur Herbeiführung der Beendigung der Nutzung als Wettbüro innerhalb der Monatsfrist wahrnimmt. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann zudem nicht entnommen werden, dass die Beendigung jeglicher Nutzung der Räumlichkeiten durch die Betreiberin die einzige Möglichkeit wäre, die Nutzungsuntersagungsverfügung zu erfüllen. Darauf deutet auch die Tenorierung des angefochtenen Untersagungsbescheids nicht hin. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Beendigung der Nutzungsmöglichkeit durch die Betreiberin bezieht sich ihrem Kontext nach unzweifelhaft auf die Nutzung als Wettbüro. Um diese Beendigung rechtzeitig durchzusetzen, kann es, je nach Mietvertragsgestaltung, aus zivilrechtlichen Gründen einer (fristlosen) Kündigung und ggf. weiterer Maßnahmen bedürfen. Die Klägerin legt insoweit auch nicht dar, weshalb es darauf ankommen sollte, dass eine mit der bestehenden Baugenehmigung konforme Umgestaltung, etwa in eine bloße Wettannahmestelle, die mit einer Annahmestelle für Lotto und Toto gleichgestellt und als Ladengeschäft angesehen werden könnte, nicht innerhalb eines Monats möglich sein könnte. Bis zum Ende der Monatsfrist soll ohnehin nur die Einstellung des Betriebs einer Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros herbeigeführt werden.
Der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung kann auch kein Vollstreckungshindernis wegen des Fehlens einer Duldungsanordnung gegenüber der Betreiberin als (Unter-) Mieterin der Klägerin entgegengehalten werden, weil die B. GmbH als Rechtsnachfolgerin im Sinne des Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO gegen sich gelten lassen muss, dass gegenüber der A. … UG mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. Oktober 2015 eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2016 – 9 CS 15.1973 – juris Rn. 11).
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens haben sich nach den obigen Ausführungen nicht ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 – 9 ZB 15.2637 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Die Rechtssache weist keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereiten, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausheben (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2021 – 9 ZB 18.1513 – juris Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt sowohl für die unionsrechtlichen Einwände der Klägerin als auch für die Einstufung der ausgeübten und untersagten Nutzung als Wettbüro. Die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Klägerin genügt nicht, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten zu begründen (BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 9 ZB 18.2339 – juris Rn. 17 m.w.N.).
3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2019 – 9 ZB 18.1261 – juris Rn. 17). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen der unionsrechtlichen Auswirkungen stadtweiter Planungspolitik im Glücksspielbereich, der gewerberechtlichen Behördenpraxis im Bereich der Spielhallen und ihrer Auswirkungen auf das Baurecht, dem Offensichtlichkeitsgrundsatz und den bauordnungsrechtlichen Aspekten der Stellplatzpflicht fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Soweit die Klägerin darüber hinaus noch die Abgrenzungskriterien für Vergnügungsstätten und Ladengeschäfte bei Wettvermittlungsstellen klären lassen möchte, ist von ihr nicht dargelegt, inwiefern durch das vorliegende Verfahren fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2020 – 9 B 58.19 – juris Rn. 6). Auf die obigen Ausführungen zum geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird verwiesen.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
a) Im Hinblick auf die von der Klägerin benannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2014 (Az. 2 CS 14.1326 – juris Rn. 7) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (Az. 8 C 46.12 – juris) legt diese jeweils keinen divergierenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts dar, sondern zielt auf dessen Subsumtion des konkreten Falles ab. Die Rüge einer lediglich fehlerhaften Rechtsanwendung, einer abweichenden Beurteilung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht oder einer Ergebnisdivergenz vermag eine Divergenzrüge aber nicht zu begründen (vgl. BVerwG, B.v. 6.4.2016 – 1 B 22.16 – juris Rn. 7). Abgesehen davon kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich der Störerauswahl und der Zwangsgeldhöhe erst im gerichtlichen Verfahren erkannt und ausgeübt hat. Auf die betreffenden Ausführungen unter 1. kann verwiesen werden.
b) Soweit das Zulassungsvorbringen zahlreiche Entscheidungen des EuGHs anführt, gehört der Gerichtshof schon nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benannten Gerichten. Sofern bis zu einer Umsetzungsentscheidung eines divergenzfähigen Gerichts von einer Regelungslücke auszugehen wäre, fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Darlegung einander sich widersprechender Rechtssätze (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2021 – 1 B 2.21 – juris Rn. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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