Verwaltungsrecht

Erfolglose Berufungszulassung wegen fehlender Darlegung von Zulassungsgründen

Aktenzeichen  8 ZB 18.31540

Datum:
14.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20063
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

„Darlegen“ iSd § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen.“ Allein die Behauptung, der Kläger sei äthiopischer Staatsangehöriger, der sich „in Deutschland exilpolitisch betätigt hat“ ohne substanziierte Erläuterungen dazu, an welchen Demonstrationen und Versammlungen welcher exilpolitisch tätigen Organisation er teilgenommen hat, reicht hierfür nicht aus. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 7 K 17.30943 2018-05-30 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2841/17.A – juris Rn. 3 ff.).
Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, inwieweit die aufgeworfene Tatsachenfrage,
„ob ein äthiopischer Staatsangehöriger, der sich in Deutschland exilpolitisch betätigt, wenn auch nur durch einfache Teilnahme an einer Demonstration, bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politischer Verfolgung rechnen muss, ohne dass er bei einer von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation eingestuften oder ihr nahestehenden Organisation eine herausragende Rolle eingenommen hat“,
im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist. Allein die Behauptung, der Kläger sei äthiopischer Staatsangehöriger, der sich „in Deutschland exilpolitisch betätigt hat“, reicht hierfür nicht aus. „Darlegen“ im Sinn des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2015 – 15 ZB 15.30056 – juris Rn. 3; vgl. auch BayVGH, B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 11 und BVerwG, B.v. 25.4.2016 – 3 B 56.15 – juris Rn. 3 zu den entsprechenden Regelungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bzw. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich wären deshalb substanziierte Erläuterungen zumindest dazu gewesen, an welchen Demonstrationen und Versammlungen welcher exilpolitisch tätigen Organisation der Kläger teilgenommen hat. Der bloße Verweis auf den Beschluss des Senats vom 26. März 2018 (Az. 8 B 17.31645 u.a.) reicht zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit nicht aus, weil dieser Beschluss keine Fragestellung zu einer exilpolitischen Betätigung durch Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen einer nicht näher benannten Organisation erfasst.
Soweit der Kläger darauf verweist, seine exilpolitische Betätigung sei „durch Vorlage entsprechender Belege dem Gericht nachgewiesen“, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs ist, das klägerische Vorbringen anhand der Akten zu ergänzen und sich selbst die notwendigen Angaben im Einzelnen aus den Behördenunterlagen oder der erstinstanzlichen Entscheidung herauszusuchen (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.2016 – 4 B 45.16 u.a. – juris Rn. 2; B.v. 27.3.2007 – 1 B 271.06 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 20.10.2006 – A 9 S 1157/06 – juris Rn. 3).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
3. Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben