Verwaltungsrecht

Erfolglose Beschwerde gegen die räumliche Aufenthaltsbeschränkung eines ausreisepflichtigen Pakistani

Aktenzeichen  10 CS 19.678

Datum:
27.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13749
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 61 Abs. 1c S. 1 Nr. 3
VwGO § 80 Abs. 5, § 146

 

Leitsatz

1 Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines ausreisepflichtigen Ausländers auf einen Landkreis ist dann nicht unverhältnismäßig, wenn sich sowohl die Wohnung wie auch die Arbeitsstelle des Ausländers in dem Landkreis befinden und in dem Bescheid vorgesehen ist, dass auf Antrag Ausnahmen erteilt werden können. (Rn. 8) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Beabsichtigt ein Ausländer die Eheschließung, ist die räumliche Beschränkung seines Aufenthalts nicht unverhältnismäßig, wenn die künftige Ehefrau nach dessen eigenen Angaben im gleichen Landkreis lebt. (Rn. 8) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Erweist sich eine nach § 61 Abs. 1c S. 1 Nr. 3 AufenthG verfügte räumliche Aufenthaltsbeschränkung als rechtmäßig, kommt dem Umstand, dass die Ausländerbehörde zugleich § 59b Abs. 1 Nr. 3 AsylG als – nicht einschlägige – Rechtsgrundlage aufgeführt hat, keine Bedeutung zu. (Rn. 9) (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

M 24 S 18.3885 2019-03-07 Ent VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller, ein pakistanischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seiner Beschwerde seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht München anhängigen Klage weiter.
Gegenstand der Klage und des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 31. Juli 2018, mit dem dieses unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Aufenthalt des Antragstellers räumlich auf
das Gebiet des Landkreises Garmisch-Partenkirchen beschränkt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 7. März 2019 abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Die vom Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antragsteller trägt vor, die Ausländerbehörde habe von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht, insbesondere Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte noch nicht einmal ansatzweise geprüft. Dafür sprächen auch die zahlreichen Fehler in dem angefochtenen Bescheid. Zum einen sei darin die Rede von einem im vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Herrn A. Zum anderen stütze sich das Landratsamt auch auf § 59b Abs. 1 Nr. 3 AsylG; diese Vorschrift möge zwar inhaltsgleich sein mit § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 AufenthG, das ändere jedoch nichts daran, dass sie als Rechtsgrundlage nicht in Betracht komme. Das Landratsamt habe folglich weder die Anspruchsgrundlage hinreichend geprüft noch die Beteiligteneigenschaft, und auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Ermessen habe es nicht ausgeübt. Außerdem habe der Antragsteller mittlerweile auch sämtliche für eine Eheschließung erforderlichen Unterlagen aus Pakistan erhalten.
Diese Ausführungen, die in Anbetracht des streitgegenständlichen Bescheids vom 31. Juli 2018 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2019 ohnehin kaum nachvollziehbar sind, können den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 AufenthG liegen vor; denn der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, nachdem die Ausländerbehörde im Besitz eines gültigen Reisepasses des Antragstellers ist und für ihn bei der Polizeiinspektion Schubwesen eine Luftabschiebung beantragt hat. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, ändert daran nichts, dass die Ausländerbehörde in der Begründung des Bescheids einmal einen Herrn A. genannt hat, für den die Abschiebung bevorstehe. Aus dem Bescheid geht eindeutig hervor, dass er sich – auch hinsichtlich seiner Begründung – ausschließlich auf den Antragsteller bezieht, der auch mehrmals mit seinem richtigen Namen genannt wird.
Entgegen den Behauptungen des Antragstellers hat das Landratsamt seine Ermessens- und Verhältnismäßigkeitserwägungen in dem streitgegenständlichen Bescheid ausführlich dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschränkung nicht unverhältnismäßig ist, weil sich sowohl die Wohnung wie auch die Arbeitsstelle des Antragstellers ohnehin im Landkreis Garmisch-Partenkirchen befinden und im Bescheid vorgesehen ist, dass auf Antrag Ausnahmen erteilt werden können. Soweit der Antragsteller – bisher ohne jeglichen Beleg – eine beabsichtige Eheschließung geltend macht, konnte dies in dem Bescheid noch nicht berücksichtigt werden, da sich der Antragsteller im Anhörungsverfahren nicht geäußert hat. Das Verwaltungsgericht weist jedoch zutreffend darauf hin, dass auch dieser Umstand die räumliche Beschränkung nicht unverhältnismäßig erscheinen lässt, da die künftige Ehefrau nach eigenen Angaben des Antragstellers ebenfalls in Garmisch-Partenkirchen lebt. Weitere konkrete Gesichtspunkte für eine mögliche Unverhältnismäßigkeit wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen.
Ist die angefochtene räumliche Beschränkung gemäß § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 AufenthG nach alldem rechtmäßig, ist es unerheblich, dass das Landratsamt in dem Bescheid außerdem noch § 59b Abs. 1 Nr. 3 AsylG als mögliche – hier aber nicht einschlägige – Rechtsgrundlage genannt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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