Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (Reaktivierung)

Aktenzeichen  AN 1 K 19.01083

Datum:
24.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 26850
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG § 26, § 27, § 29 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5,
BayBG Art. 65 Abs. 4
BayAGVwGO Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

1. Wird in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayAGVwGO anstelle der Erhebung der Klage fakultativ auch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden kann, ist diese fehlerhaft (Rn. 75). (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Frist des Art. 65 Abs. 4 BayBG, in der eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt werden kann, beginnt unabhängig von dem Eintritt der Bestandskraft der Ruhestandsversetzung zu laufen  (Rn. 82). (redaktioneller Leitsatz)
3. Die (für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche) Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt (Rn. 84). (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erfordert grundsätzlich eine Veränderung der körperlichen bzw. gesundheitlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung bzw. der daraufhin im Rechtsbehelfsverfahren ergangenen letzten Verwaltungsentscheidung (Rn. 85). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden.
Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 14. September 2018 ist mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, da nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO anstelle der Erhebung der Klage fakultativ auch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden kann.
Die am 3. Juni 2019 eingegangene Klage ist fristgerecht innerhalb der deshalb maßgeblichen Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 14. September 2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG, wobei maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 3 ZB 11.179 -, juris Rn. 4; OVG NW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 208/12 -, juris Rn. 28).
Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 29 Abs. 1 BeamtStG).
Der Bayerische Landesgesetzgeber hat die Frist, in der eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt werden kann, in Art. 65 Abs. 4 BayBG auf fünf Jahre festgelegt.
Der Kläger hat den Antrag auf Reaktivierung vom 1. Juli 2017 fristgerecht gestellt, wobei es unschädlich ist, dass zu diesem Zeitpunkt das Klageverfahren gegen die zum 31. Oktober 2013 verfügte Ruhestandsversetzung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Denn die Frist des Art. 65 Abs. 4 BayBG beginnt unabhängig von dem Eintritt der Bestandskraft der Ruhestandsversetzung zu laufen (vgl. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 17. Update, Oktober 2019, § 29 Rn. 117 m.w.N.).
Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BeamtStG sind jedoch nicht erfüllt, da die Dienstfähigkeit des Klägers nicht wiederhergestellt ist.
Die (für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche) Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt. Allein dieses Normverständnis entspricht dem objektiven Willen des Gesetzgebers, der sich aus dem Wortlaut der genannten Normen und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt sind, ergibt. „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“ bedeutet schon nach dem Sprachgebrauch, dass der Beamte die Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hat.
Nach der Legaldefinition des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Im Umkehrschluss hat der Beamte seine Dienstfähigkeit wieder erlangt, wenn weder sein körperlicher Zustand noch gesundheitliche Gründe der Erfüllung seiner Dienstpflichten in dem zuletzt innegehabten Statusamt weiter entgegenstehen. Damit erfordert die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit grundsätzlich eine Veränderung der körperlichen bzw. gesundheitlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung bzw. der daraufhin im Rechtsbehelfsverfahren ergangenen letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. hierzu: v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, a.a.O., Rn. 45 zu § 29 BeamtStG; Knoke, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder,§ 29 BeamtStG Rn. 11).
Dass es im Rahmen der Reaktivierung auf Antrag auf das zuletzt innegehabte Statusamt ankommt, wird durch die für die Reaktivierung von Amts wegen (§ 29 Abs. 2 BeamtStG) zur Entlastung des Versorgungshaushalts vorgenommene Gesetzesänderung bestätigt. Ausschließlich in diesem Zusammenhang ist die Forderung nach der – gemessen an dem zuletzt ausgeübten Statusamt – uneingeschränkten Dienstfähigkeit fallen gelassen worden. Demgegenüber ist es bei der im eigenen Interesse des Beamten vorgesehenen Reaktivierung auf Antrag bei der Forderung nach einer uneingeschränkten Dienstfähigkeit geblieben (OVG NW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 208/12 -, juris Rn. 35).
Der Kläger genügt den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes eines Steuerobersekretärs nach wie vor nicht.
Dies ergibt sich aus dem Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung … vom 12. März 2018 mit den ergänzenden Erläuterungen im Schreiben vom 24. August 2018.
In dem Gesundheitszeugnis, das nach einer am 7. März 2018 erfolgten Untersuchung erstellt worden ist, wird festgestellt, dass die im Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 beschriebenen Gesundheitsstörungen unverändert andauern. Hinsichtlich der sich daraus ergebenden Leistungseinschränkungen ist keine Änderung festzustellen.
Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juli 2015 – AN 1 K 14.01597 – ist die Rechtmäßigkeit der mit Urkunde vom 10. Oktober 2013 verfügten Versetzung des Klägers in den Ruhestand bestätigt worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 8. Februar 2018 – 3 ZB 15.1992 – abgelehnt. Damit steht rechtsverbindlich fest, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung der Ruhestandsversetzung als letzter Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 – 2 B 24/12 -, juris Rn. 12) dienstunfähig war.
Wegen der Bindungswirkung des genannten Urteils kann der Kläger nicht geltend machen, er sei nach den Ausführungen im neuropsychologischen Gutachten des Dr. … vom 18. März 2012, auf das das Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 aufbaut, bereits zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht dienstunfähig gewesen.
Das Gesundheitszeugnis vom 12. März 2018 mit den ergänzenden Erläuterungen vom 24. August 2018 ist geeignet, der Kammer die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Frage, ob die rechtsverbindlich festgestellte Dienstunfähigkeit des Klägers fortbesteht, zu verschaffen.
Insbesondere ist es unschädlich, dass das Gesundheitszeugnis vom 12. März 2018 knapp gehalten ist und keine Angaben darüber enthält, welche Untersuchungen durchgeführt und welche Diagnosen gestellt worden sind. Denn vorliegend war es lediglich Aufgabe des Amtsarztes, zu überprüfen, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten ist, die zu einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit geführt hat. Die Begründungsanforderungen an ein amtsärztliches Gutachten, mit welchem in einem Ruhestandsversetzungsverfahren erstmals eine Dienstunfähigkeit festgestellt wird (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37/13 -, juris), gelten insoweit nicht.
Hinsichtlich des Umfangs der Weitergabe von ärztlichen Erkenntnissen des Amtsarztes an den Dienstherrn ergibt die Interessenabwägung zwischen dem dienstlichen Informationsinteresse und dem persönlichen Geheimhaltungsinteresse des Beamten unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit regelmäßig, dass der Dienstvorgesetzte nur die für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Abgaben verlangen darf, hier also, ob die bereits früher festgestellte Dienstunfähigkeit unverändert fortbesteht (vgl. Abschnitt 6 Ziffer 1.4.2 Satz 4 VV-BeamtR).
Bereits Dr. … kam in seinem neuropsychologischen Gutachten vom 18. März 2012 zu der Einschätzung, dass eine Verbesserung der Arbeitsleistung des Klägers durch psychotherapeutische Maßnahmen nicht mögliche erscheine. Die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken gelangte in ihren Gesundheitszeugnissen bzw. Stellungnahmen vom 3. April 2012, 9. Dezember 2014, 12. März 2018 und 24. August 2018 jeweils zu dem Ergebnis, dass eine Nachuntersuchung des Klägers entbehrlich ist, woraus ebenfalls zu schließen ist, dass nach Auffassung der jeweiligen Amtsärzte eine positive Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers auch künftig nicht zu erwarten ist.
Es ist deshalb ausreichend, dass der Amtsarzt im Gesundheitszeugnis vom 12. März 2018 ausgeführt hat, dass die im Gesundheitszeugnis vom 3. April 2012 beschriebenen Gesundheitsstörungen, die zur Dienstunfähigkeit des Klägers geführt haben, unverändert fortbestehen. In den ergänzenden Erläuterungen vom 24. August 2018 referiert der Amtsarzt im Wesentlichen die Ergebnisse des fachpsychologischen Gutachtens des Dr. … vom 18. März 2012, das den Beteiligten bekannt ist.
Die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Atteste vom 2. Juni 2015 und vom 11. Juni 2018 vermögen die von der Medizinischen Untersuchungsstelle getroffene Beurteilung nicht in Frage zu stellen. In dem Attest des Hausarztes des Klägers, Dr. med. …, vom 2. Juni 2015 wird ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in keinster Weise verändert habe. Im Attest vom 11. Juni 2018, das von der Nachfolgerin des Dr. med. …, Frau …, erstellt wurde, wird dargelegt, der psychische Zustand des Klägers sei unverändert stabil.
Damit bestätigen beide Atteste letztlich die Einschätzung des Amtsarztes, dass keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Soweit in dem zuletzt genannten Attest unter Hinweis auf die früheren Gutachten weiter ausgeführt wird, der Kläger sei in einem Bereich ohne Publikumsverkehr im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit arbeitsfähig, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger rechtmäßig wegen Dienstunfähigkeit zwangspensioniert worden ist, und sich seitdem – auch nach Auffassung der den Kläger behandelnden Allgemeinärzte – der Gesundheitszustand des Klägers nicht verändert hat.
Zudem kommt dem Amtsarzt hinsichtlich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit gegenüber anderen Fachärzten besondere Sachkunde zu.
Dieser kennt die Belange der öffentlichen Verwaltung und verfügt über eine entsprechende Erfahrung, die auf einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle beruht. Seiner Einschätzung komme daher regelmäßig der Vorrang gegenüber denjenigen anderer Ärzte zu, die den Beamten ebenfalls untersucht oder behandelt haben (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2001 – 1 DB 8/01 – juris Rn. 12; U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – juris Rn. 20).
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers auf dessen Aktivitäten im sportlichen Bereich, insbesondere seine Tätigkeit als Übungsleiter, den Einsatz des Klägers als Wahlhelfer, als Mitglied des Elternbeirats eines Kindergartens und im Trachtenverein … hinweist, führt dies ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung … hat bereits in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2015 zu der Tätigkeit des Klägers als Übungsleiter darauf hingewiesen, dass diese für den Kläger ausschließlich positiv emotional besetzt ist. Entsprechendes gilt zur Überzeugung der Kammer auch für die vom Kläger freiwillig übernommenen Tätigkeiten, die von einem Berufstätigen typischerweise in seiner Freizeit ausgeübt werden, und in denen der Kläger eine persönliche Bestätigung findet.
Soweit es die Tätigkeit als Wahlhelfer betrifft, besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme dieses Ehrenamtes, die nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden darf (vgl. beispielhaft § 11 Abs. 1 BWG).
Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die vom Kläger vorgetragenen, auch zeitlich überschaubaren Aktivitäten nicht mit den Anforderungen vergleichbar sind, die an die Erfüllung der Dienstaufgaben eines Steuerobersekretärs zu stellen sind. Diese kann der Kläger nach wie vor nicht erfüllen, da er nach den amtsärztlichen Feststellungen insbesondere an einer geringen Frustrationstoleranz und einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit leidet, was im neuropsychologischen Gutachten vom 18. März 2012 eindrücklich dokumentiert ist.
Die fehlende Frustrationstoleranz zeigte sich auch bei der Untersuchung am 8. Dezember 2014 in der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung … Wie dem Schreiben der Amtsärztin Dr. … vom 8. April 2015 entnommen werden kann, musste das Anamnese- und Explorationsgespräch wegen des vom Kläger selbst nicht steuerbaren, aggressiven Verhaltens und seiner unangemessenen körperlichen Übergriffigkeit nach 28 Minuten abgebrochen werden.
Auch die Tatsache, dass der Kläger nach dem Tod seiner Ehefrau seinen dreijährigen Sohn alleine erzieht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. § 1680 Abs. 1 BGB bestimmt, dass nach dem Tod eines Elternteils die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zusteht. Nur im Falle der Gefährdung des Kindswohls können auf Grundlage des § 1666 BGB gerichtliche Maßnahmen gegen den sorgeberechtigten Elternteil getroffen werden, die im äußersten Fall bis zum Entzug des Sorgerechts führen können. Dass der Kläger ersichtlich in der Lage ist, für seinen Sohn zu sorgen, sagt nichts darüber aus, ob der Kläger gesundheitlich in der Lage ist, die anders gelagerten dienstlichen Pflichten eines Steuerobersekretärs zu erfüllen.
Da der Kläger – wie oben dargestellt – weiterhin den gesundheitlichen Anforderungen seines bisherigen Amtes nicht gewachsen ist, besteht kein Rechtsanspruch auf eine Reaktivierung. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob der beantragten Reaktivierung (auch) zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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