Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage gegen Abfallentsorgungsuntersagung

Aktenzeichen  M 17 K 15.4700

Datum:
18.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KrWG KrWG § 3, § 7, § 9, § 15, § 62
BayVwVfG BayVwVfG Art. 28, Art. 35, Art. 45
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 80a

 

Leitsatz

1 Unabhängig davon, ob die Vollziehbarkeitsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO überhaupt einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG darstellt, ist gegen sie Rechtsschutz nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage, sondern ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO (bzw. § 80a VwGO iVm § 80 Abs. 5 VwGO) zu gewähren. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine unterlassene Anhörung kann nicht allein im Rahmen eines behördlichen Verwaltungsverfahrens, sondern auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten geheilt werden. Erforderlich ist hierfür, dass die Behörde das bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung (ausdrücklich oder sinngemäß) mitteilt (Verweis ua auf BVerwG NVwZ 2005, 1329 = BeckRS 2005, 28690, BayVGH BeckRS 2014, 57800 und BayVGH BeckRS 2014, 57768 sowie Nachweisen auch zur Gegenmeinung). (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Untersagung, Abfälle ohne Zustimmung des Landratsamts zu verändern, stellt jedoch im Verhältnis zu einer vorbehaltlosen Untersagung ein Minus dar und kann daher auf die gleichen Rechtsgrundlagen gestützt werden. Eine solche Anordnung ist nach §§ 62, 9 KrWG erforderlich, wenn die Gefahr einer unzulässigen Vermischung von Abfällen droht. (redaktioneller Leitsatz)
4 Taugliche Adressaten einer Anordnung gemäß § 62 KrWG sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, für die eine auf dem KrWG oder auf einer zu diesem ergangenen Verordnung basierende Rechtspflicht besteht. Dies sind insbesondere die Abfallerzeuger und die Abfallbesitzer. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Soweit sich die Klage gegen die in Nr. 2 des Bescheids vom 28. September 2015 enthaltene Vollzugsanordnung richtet, ist diese bereits unzulässig, da eine Anfechtungsklage insoweit nicht statthaft ist.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Vollziehbarkeitsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO überhaupt einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG darstellt. Denn auf jeden Fall ist gegen sie Rechtsschutz nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage, sondern ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO (bzw. § 80a VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO) zu gewähren (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 33).
II.
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist sowohl formell (s.u. 1.) als auch materiell (s.u. 2.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist der streitgegenständliche Bescheid formell nicht zu beanstanden.
1.1 Das Landratsamt … war für den Erlass des Bescheides zuständig:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) ist zuständige Behörde u. a. im Sinn des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des BayAbfG die Regierung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Staatsministerium für … und Verbraucherschutz wird in Art. 29 Abs. 2 BayAbfG ausdrücklich zur Festlegung einer anderen Zuständigkeit ermächtigt. Von dieser Verordnungsermächtigung hat es in Gestalt der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung – AbfZustV) Gebrauch gemacht. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 AbfZustV ist die Kreisverwaltungsbehörde für den Vollzug des KrWG zuständig. Kreisverwaltungsbehörde ist hier das Landratsamt … (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO)), so dass der Bescheid tatsächlich von der zuständigen Behörde erlassen wurde.
Ob der Bescheid auf Veranlassung bzw. Weisung der Regierung von Oberbayern (Regierung) erging, spielt entgegen der Auffassung der Klägerseite für die Frage der zuständigen Erlassbehörde im Sinne der rein formellen Urheberschaft keine Rolle (vgl. a. BayVGH, U.v. 15.3.2004 – 22 B 03.1362 – juris Rn. 28).
1.2 Auch der Einwand der Klägerseite, der Bescheid sei aufgrund Verstoßes gegen die in Art. 28 BayVwVfG verankerte Anhörungspflicht rechtswidrig, greift nach Auffassung des Gerichts nicht.
a) Nach dieser Vorschrift ist vor Erlass eines Verwaltungsakts einem Beteiligten, in dessen Rechte der Verwaltungsakt eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Für eine ordnungsgemäße Anhörung ist zumindest erforderlich, dass der Betroffene von der Einleitung des Verfahrens bzw. von der Absicht, einen Verwaltungsakt zu erlassen, verständigt wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 28 Rn. 19).
Eine derartige Anhörung ist hier nicht erfolgt, insbesondere kann sich der Beklagte insoweit nicht auf die Besprechungen am …. Juli 2015 (Bl. 1ff. der Behördenakte – BA) und … September 2015 (Bl. 4f. BA) berufen. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die Klägerin in diesen Besprechungen überhaupt vertreten war, wurde dort primär über das weitere Vorgehen im Hinblick auf die Entsorgung der auf den Grundstücken lagernden Abfällen und die diesbezügliche finanzielle Beteiligung gesprochen. Entsprechendes gilt für die Besprechung am …. Juli 2015 (Bl. 3f. BA). Lediglich in der Besprechung am …. September 2015 wies ein Vertreter der Regierung von Oberbayern darauf hin, dass die Behörden, falls erforderlich, auch auf dem Bescheidswege vorgehen würden, wobei als Bescheidsadressaten grundsätzlich die Betriebs- und die Besitzgesellschaft sowie gegebenenfalls Herr … in Betracht kämen. Die Ankündigung eines konkreten Verwaltungsaktes und eine damit verbundene Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 28 BayVwVfG kann in dieser pauschalen und vagen Ankündigung aber gerade nicht gesehen werden.
b) Die Anhörung war auch nicht ausnahmsweise gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG entbehrlich. Insbesondere ist weder von Beklagtenseite vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erschien (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG).
Auch der Umstand, dass nach Auffassung des Beklagten die Vertreter der Klägerin angesichts der über Jahre hinweg praktizierten gesetzeswidrigen Vorgehensweise der Firma … … GmbH nicht davon hätten ausgehen können, dass die behördliche Erwartung einer Abstimmung aller beabsichtigten Entsorgungsmaßnahmen nicht in eine entsprechende Anordnung münden würde, kann eine nach Art. 28 BayVwVfG erforderliche Anhörung nicht entbehrlich machen.
c) Jedoch ist der Anhörungsmangel durch Nachholung der Anhörung der Klägerin gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.
aa) Nach diesen Vorschriften kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Art. 45 BayVwVfG setzt insoweit vornehmlich einen zeitlichen Rahmen, verhält sich aber nicht zu der Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Dass eine unterlassene Anhörung allein im Rahmen eines behördlichen Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann, ist dieser Regelung gerade nicht zu entnehmen. Der Mangel kann daher ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten geheilt werden, da nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit der Anhörung entscheidend ist, zumal für die Anhörung in Art. 28 BayVwVfG keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Von der Behörde zu verlangen, dem Betroffenen parallel zum Gerichtsverfahren zusätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wäre reiner Formalismus und leere Förmelei. Der Sinn und Zweck der Anhörung muss aber gewahrt sein, so dass erforderlich ist, dass die Behörde das bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung (ausdrücklich oder sinngemäß) mitteilt (BVerwG, U.v. 12.4.2005 – 1 C 9/04 – juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 7.10.2014 – 22 ZB 14.1062 – juris Rn. 9f.; B. 12.5.2014 – 10 B 12.2084 – juris Rn. 30; OVG NRW, B.v. 14.6.2010 – 10 B 270/10 – juris Rn. 7; OVG Lüneburg, B.v. 31.1.2002 – 1 MA 4216/01 – juris Rn. 5ff.; Sächs. OVG, B.v. 11.10.1993 – 1 S 202/93 – juris Leitsatz 4; Hess. VGH, B.v. 20.5.1988 – 4 TH 3616/87 – juris Rn. 28ff.; VG München, U.v. 14.1.2015 – M 7 K 14.2389 – juris Rn. 17; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45 VwVfG Rn. 87; strenger wohl BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16/11 – juris Rn. 18, U.v. 24.6.2010 – 3 C 14/09 – juris Rn. 37 sowie BayVGH, U.v. 2.10.2013 – 1 BV 11.1944 – juris Rn. 32: keine Heilung durch Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren).
bb) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Argumente der Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2015 sehr ausführlich gewürdigt und ist dezidiert auf den Klagevortrag eingegangen. Er hat dabei auch zu erkennen gegeben, dass er dieses Schreiben als Anhörung wertet, indem er sich auf Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG berufen hat. Zumindest sinngemäß wurde der Klägerin in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Beklagte an seinem Bescheid trotz des klägerischen Vorbringens festhält. Im Übrigen wurde aber auch in der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 vom Beklagten ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den klägerischen Schriftsätzen keine Veranlassung bestehe, den streitgegenständlichen Bescheid zu ändern. Damit hat der Beklagte die Ausführungen der Klägerseite offensichtlich nicht nur zum Anlass genommen, seine Entscheidung zu überdenken und zu überprüfen, sondern er hat das Ergebnis dieser Überprüfung auch der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Klägerin mitgeteilt, so dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Anhörungsmangels nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung erfüllt sind.
1.3 Schließlich ist der Bescheid vom 28. September 2015 auch nicht wegen Verletzung der Begründungspflicht des Art. 39 BayVwVfG rechtswidrig.
Unstrittig enthält der streitgegenständliche Bescheid eine Begründung, die Klägerseite moniert jedoch, dass die Ausführungen zur Erforderlichkeit lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeits-, nicht jedoch im Rahmen der Tatbestandsprüfung erfolgten.
Nach Auffassung des Gerichts ist es bereits mehr als fraglich, ob eine derartige falsche „Verortung“ der Ausführungen bereits zu einem Verstoß gegen Art. 39 BayVwVfG führen kann. Denn der Sinn und Zweck der Begründungspflicht, die Beteiligten über die maßgeblichen Gründe zu informieren, um sie entweder zu überzeugen oder ihnen die Möglichkeit zu geben, sich über eventuelle Rechtsbehelfe schlüssig zu werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 39 Rn. 4), ist gewahrt, solange die Begründung – wenn auch vielleicht an falscher Stelle – gegeben wird (vgl. a. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2015, § 62 KrWG Rn. 26).
Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da ein etwaiger Begründungsmangel ebenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG geheilt wäre.
2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell nicht zu beanstanden.
2.1 Die Anordnungen in Nrn. 1.1 und 1.2 des Bescheids vom 28. September 2015 finden ihre Rechtsgrundlage in § 62 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
a) Die streitgegenständlichen Anordnungen sind zur Durchführung des KrWG erforderlich.
aa) Unstrittig handelt es sich bei den auf den Grundstücken der Klägerin lagernden Haufwerken um Abfälle im Sinne von § 3 KrWG.
bb) Mit den Anordnungen soll auch eine gesetzlich geregelte Verpflichtung durchgesetzt und keine neue eigenständige Verpflichtung begründet werden (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2015, § 62 KrWG Rn. 23). Zwar sieht das KrWG (bzw. darauf basierende Rechtsverordnungen) explizit keinen Zustimmungsvorbehalt vor, wie er in den Nrn. 1.1 und 1.2 des Bescheids enthalten ist. Die Untersagung, Abfälle ohne Zustimmung des Landratsamts zu verändern, stellt jedoch im Verhältnis zu einer vorbehaltlosen Untersagung ein Minus dar und kann daher auf die gleichen Rechtsgrundlagen gestützt werden. Im vorliegenden Fall besteht bei einer Behandlung, Umlagerung, einem Verschieben, Verändern oder Abtransportieren der Abfälle (ohne vorherige Zustimmung des Landratsamts) die Gefahr, dass diese nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt (§§ 7, 15 KrWG) bzw. in unzulässiger Weise vermischt (§ 9 KrWG) werden.
cc) Die Anordnungen sind auch zur Durchführung der Anforderungen der §§ 7, 9 und 15 KrWG erforderlich.
Die Erforderlichkeit einer Anordnung ist gegeben, wenn eine Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht bzw. eine Rechtspflicht verletzt wurde und ein erneuter Verstoß in der Zukunft möglich erscheint (Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 4; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2015, § 62 KrWG Rn. 16).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den vorliegenden Untersagungsanordnungen um Dauerverwaltungsakte handelt, so dass für die Beurteilung Veränderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung maßgeblich sind (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45, 48).
Nach gegenwärtigem Sachstand ist die Erforderlichkeit der Anordnungen im oben genannten Sinne zu bejahen:
Die gelagerten Haufwerke bestehen aus belasteten Bau- und Abbruch- sowie Bodenabfällen mit einem erhöhten Gefährdungspotential für die Umwelt. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unbestritten ausführte, lagern die Haufwerke sehr nah nebeneinander, so dass die Gefahr der unzulässigen Vermischung im Sinne von § 9 KrWG besteht. Zudem könnten die verschiedenen Abfälle bei einer Vermischung nicht mehr zweifelsfrei den entsprechenden Abfallerzeugern zugeordnet werden, die gegebenenfalls zur Entsorgung verpflichtet sind. Dieser Gefahr wird durch die Anordnungen im Bescheid vom 28. September 2015 begegnet. Ebenso wird dadurch sichergestellt, dass die Abfälle im Sinne von §§ 7 und 15 KrWG ordnungsgemäß und schadlos verwertet bzw. beseitigt werden.
Nach Auffassung des Gerichts „droht“ insoweit eine Rechtspflichtverletzung, wie es für die Bejahung der Erforderlichkeit einer Anordnung nach § 62 KrWG Voraussetzung ist, bereits deswegen, weil nahezu jede Veränderung an den dicht beieinander liegenden Haufwerken zu einer unzulässigen Vermischung führen kann. Derartige Veränderungen könnten auch ohne großen Personal- oder Sachaufwand durchgeführt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Umwelt, deren Gefährdung hier im Raum steht, um ein Rechtsgut von sehr hohem Wert handelt, so dass die Anforderungen an ein „Drohen“ einer Rechtspflichtverletzung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.
Hinzu kommt, dass die Beschlüsse des Landgerichts … …, mit denen die Haufwerke beschlagnahmt worden waren, mittlerweile wieder aufgehoben wurden, so dass strafrechtlich eine Verbringung bzw. Veränderung der Abfälle zulässig wäre. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Beschlagnahmebeschlüsse nicht sämtliche auf den Grundstücken lagernden Abfälle betrafen. Denn erst mit der Aufhebung dieser Beschlüsse wurde der Klägerin aus strafrechtlicher Sicht die komplette Räumung der Grundstücke möglich, an der sie nach eigenen Angaben ein sehr großes Interesse hat (vgl. Bl. 1, 1/R BA), um einen möglichst hohen Verkaufserlös erzielen zu können. Offenbar wurden die Grundstücke auch bereits zum Verkauf angeboten, wobei als Kaufpreis 3,5 Mio € inklusive Altlastenbefreiung und Vorlage eines entsprechenden Gutachtens angegeben sind (vgl. Bl. 5f. BA). Daher ist es auch alles andere als fernliegend, dass entsprechende Räumungshandlungen zeitnah vorgenommen werden könnten.
Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Landratsamt nicht nur umfassende Kenntnis der Situation vor Ort hat, sondern ihm auch eine wichtige Koordinierungsfunktion im Hinblick auf die Abfallerzeuger zukommt, die nach unbestrittener Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung teilweise bereit sind, ihre Abfälle zurückzunehmen. Ohne den streitgegenständlichen Zustimmungsvorbehalt wäre diese Koordinierung zumindest gefährdet.
Auf die Frage, ob der Klägerin in der Vergangenheit ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Allerdings kann nach Auffassung des Gerichts sehr wohl auf den Umstand abgestellt werden, dass Herr …, der wegen Betrugs und unerlaubten Umgangs mit Abfällen verurteilt wurde, immer noch Hauptgesellschafter der Klägerin ist, so dass sich diese in gewisser Weise sein Fehlverhalten zurechnen lassen muss. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das entsprechende Urteil des Landgerichts … … noch nicht rechtskräftig ist. Zum einen wird ein Fehlverhalten des Herrn … auch von Klägerseite nicht bestritten, zum andern geht es hier – anders als im Strafverfahren – nicht darum, inwieweit die Klägerin bzw. ihr zuzurechnende Personen schuldhaft gehandelt haben, sondern allein darum, eine (weitere) Umweltgefährdung auszuschließen.
b) Auch Ermessensfehler liegen nicht vor.
aa) Insbesondere sind keine Fehler bei der Störerauswahl ersichtlich. Taugliche Adressaten einer Anordnung gemäß § 62 KrWG sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, für die eine auf dem KrWG oder auf einer zu diesem ergangenen Verordnung basierende Rechtspflicht besteht. Dies sind insbesondere die Abfallerzeuger und die Abfallbesitzer (Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 5). Die Klägerin hat als Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle und ist daher zumindest Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG.
bb) Der Einwand der Klägerseite, es liege ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor, da allein die Regierung und nicht das Landratsamt Ermessen ausgeübt habe, geht ins Leere. Abgesehen davon, dass sich das Landratsamt durch Erlass des streitgegenständlichen Bescheids Ermessenserwägungen der Regierung zu eigen gemacht hat (vgl. BayVGH. U.v. 15.3.2004 – 22 B 03.1362 – juris Rn. 28), verkennt die Klägerseite, dass das Landratsamt hier gerade nicht als Kreis-, sondern als Kreisverwaltungsbehörde und damit als Staatsbehörde tätig war (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LkrO, s.a.o. 1.1). Die Regierung handelte bei etwaigen Anordnungen dem Landratsamt gegenüber somit auch nicht als Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne von Art. 94ff. LKrO, sondern übte das ihr als hierarchisch übergeordnete Behörde zustehende Weisungsrecht aus.
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat sich der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung auch nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Es kann zum einen nicht beanstandet werden, dass der Beklagte in dem Bescheid vom 28. September 2015 auf die Unregelmäßigkeiten der … … GmbH in der Vergangenheit Bezug genommen hat. Zwar handelt es sich insoweit um eine von der Klägerin getrennte juristische Person, der Hauptgesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH als Hauptverantwortlicher der genannten Unregelmäßigkeiten ist jedoch weiterhin Hauptgesellschafter der Klägerin, so dass dessen Fehlverhalten zumindest in gewissem Umfang auch der Klägerin zuzurechnen ist (s.o. a) cc).
Sofern die Klägerin geltend macht, der Beklagte wolle von eigenem Fehlverhalten ablenken, kann dies keinen Ermessensfehler begründen. Ein Zusammenhang zwischen der damaligen Falschdeklarierung der Abfälle als quecksilberfrei und dem jetzigen Bescheid ist nicht ersichtlich und auch in dessen Ermessenserwägungen wird auf diesen Vorfall nicht Bezug genommen.
Der Beklagte durfte im Rahmen seiner Ermessenserwägungen auch auf den sich abzeichnenden Abschluss des Strafverfahrens verweisen. Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass das Urteil des Landgerichts … … noch nicht rechtskräftig ist, bereits aufgrund des sich zu Ende neigenden Verfahrens in der ersten Instanz war aber mit der Aufhebung der Beschlagnahmebeschlüsse zu rechnen. Wie bereits ausgeführt (s.o. a) cc), stand daher zumindest strafrechtlich einer Entfernung der Abfälle von den Grundstücken nichts mehr entgegen, so dass die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung bzw. einer unzulässigen Vermischung der Haufwerke im Sinne der §§ 7, 9, 15 KrWG bestand.
Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat, dass der Klägerin keine Sach- und Personalmittel zur Verfügung stehen, da diese Ausführungen von der Klägerseite bestätigt wurden. Sofern die Klägerin aufgrund dieses Umstands die Erforderlichkeit der Untersagungsanordnungen für nicht gegeben hält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen (a) cc) Bezug genommen.
Schließlich ist auch die – nachgeschobene (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) – Ermessenserwägung, die Klägerin habe ein Interesse an der baldigen Räumung der Grundstücke, um diese zu einem möglichst hohen Preis verkaufen zu können, nicht sachfremd, sondern ein sowohl im Rahmen der Erforderlichkeit (s.o. a) cc) als auch im Rahmen des Ermessens zu würdigender Umstand.
dd) Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den die Behörde im Rahmen der durch die abfallrechtlichen Befugnisnormen eingeräumten Ermessensentscheidungen zu beachten hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 – 20 B 14.1297 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 14.7.2004 – 20 CS 04.1179 – juris; BayVGH, B.v. 27.10.2003 – 20 CS 03.2258 – juris), ist nicht ersichtlich.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet grundsätzlich alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1965, BVerfGE 19, 342, 348 f.). Nicht nur bei Regelungen, sondern auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, nämlich, ob erstens ein geeignetes Mittel, zweitens ein erforderliches Mittel und drittens, ob weiter Verhältnismäßigkeit in engerem Sinne vorliegt (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1969, BVerfGE 27, 211, 219).
Der streitgegenständliche Bescheid vom 28. September 2015 ist zur Herstellung rechtmäßiger Zustände und zur Beseitigung der Umweltgefahren geeignet. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Geeignetheit der maßgeblichen Anordnungen ist der mit ihr angestrebte Zweck. Ziel der Untersagungsanordnungen ist es, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung der Abfälle im Sinne von §§ 7, 15 KrWG sicherzustellen bzw. eine unzulässige Vermischung im Sinne von § 9 KrWG zu verhindern und damit Gefahren für die Umwelt auszuschließen. Mit der entsprechenden Anordnung, Maßnahmen nur nach vorheriger Zustimmung des Landratsamts vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, wird diesem Ziel Rechnung getragen.
Die Anordnung ist zudem erforderlich. Zur Erforderlichkeit dürfen Einzelakte nicht über das zur Verfolgung des Zweckes notwendige Maß hinausgehen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.2.2015 – 20 B 14.1297 – juris Rn. 19). Eine Verletzung liegt vor, wenn das gesetzte Ziel auch durch eine andere, gleich wirksame Maßnahme erreicht werden kann, die das betroffene Grundrecht bzw. das subjektive Recht nicht oder in deutlich geringerem Umfang einschränkt. Dabei sind selbstverständlich nur rechtmäßige Alternativen in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler: Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, Art. 8 (Stand Januar 2011), Rn. 8 m. w. N.).
Mildere und gleich wirksame Mittel zur Abwehr der Gefahr im konkreten Fall sind weder ersichtlich noch wurden solche von der Klägerin vorgetragen. Insbesondere wäre mit einer Verpflichtung der Klägerin, Veränderungen der Haufwerke dem Landratsamt lediglich anzuzeigen, nicht sichergestellt, dass das Landratsamt noch vor Durchführung dieser Maßnahmen Gelegenheit erhält, diese zu überprüfen bzw. gegebenenfalls sogar zu verhindern. Dieses Mittel ist daher nicht in gleicher Weise zur Zielerreichung geeignet wie die streitgegenständlichen Anordnungen. Der Beklagte hat daher insoweit das mildeste Mittel gewählt, als er die Veränderung der Abfälle nicht gänzlich untersagt hat, sondern entsprechende Maßnahmen lediglich von der vorherigen Zustimmung des Landratsamts abhängig gemacht hat.
Die Anordnungen stellen sich auch nicht als unangemessen dar. Bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne muss die belastende Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen (Grund-) Rechts stehen (vgl. Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, a. a. O., Rn. 9).
Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den betroffenen Abfällen um belastetes Material mit erhöhtem Gefährdungspotential handelt, stehen die Untersagungsanordnungen nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das Eigentum der Klägerin, zumal es hier letztendlich nur um die Verpflichtung geht, vor etwaigen Veränderungsmaßnahmen die Zustimmung des Landratsamts einzuholen.
2.2 Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 und der Kostenregelung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids wurden von der Klägerseite keine eigenständigen Bedenken geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Anordnungen in Nrn. 1.1 und 1.2 des Bescheids der Klägerin „ab sofort“ untersagen, ohne vorherige Zustimmung des Landratsamts tätig zu werden. Grundsätzlich können Vollstreckungsmaßnahmen zwar nur dann angedroht werden, wenn zuvor eine Frist für die Umsetzung bestimmt wurde. Ohne Fristsetzung ist die Androhung mit einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler belastet (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern Stand: November 2011 Art. 36 Rn. II 2a). Etwas anderes gilt aber, wenn es sich – wie hier – um reine Unterlassungs- oder Duldungspflichten handelt, deren Erfüllung keine Handlung oder Vorkehrungen notwendig macht (vgl. z. B. VG München, U.v. 26.6.2012 – M 17 K 11.2283 – UA S. 5; U.v.26.6.2012 – M 17 K 11.3525 – UA S. 5).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Der Streitwert wurde auf 10.000,- € festgesetzt, da im vorliegenden Fall Gegenstand des Bescheids keine generelle Untersagungsanordnung ist, sondern letztendlich ein Handeln der Klägerin nur von der Zustimmung des Beklagten abhängig gemacht wird. Es war daher aus Sicht des Gerichts sachgerecht, die Hälfte des im Streitwertkatalog für eine Untersagungsverfügung vorgesehenen Streitwerts (vgl. Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs: 20.000,- €) anzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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