Verwaltungsrecht

Erfolglose Zulassung der Berufung in einer Asylsache

Aktenzeichen  9 ZB 19.32603

Datum:
13.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19833
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
ZPO § 114 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nicht vor, wenn nur die Sachverhaltswürdigung des Tatsachengerichts gerügt wird.  (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar, wenn der Kläger nicht substantiiert darlegt, warum die Auskunftslage, ungenügend ist. (Rn. 14 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 18.32001 2019-06-12 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
a) Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2019 – 9 ZB 19.30057 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
„1. Ist bei der gerichtlicherseits zu stellenden Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, neben den eigenen Einkünften des Klägers auch dann die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige mit einzubeziehen, wenn es sich um Familienangehörige handelt, mit denen der Kläger noch nie Kontakt hatte oder mit denen er noch nie oder zumindest lange Zeit nicht mehr in familiärer Gemeinschaft gelebt hat?“,
„2. Inwieweit muss das Gericht im Rahmen der zu erstellenden Prognose Gewissheit erlangen, dass entgegen des Sachvortrags des Klägers die Verwandten tatsächlich im Herkunftsland erreichbar, unterstützungsbereit und leistungsfähig sind?“,
„3. In welcher Höhe relativ zum Durchschnittseinkommen des Herkunftslandes darf das Gericht im Rahmen der zu stellenden Prognose eine mögliche finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige ansetzen, ohne dass hierdurch der eigene Unterhalt der unterstützenden Verwandten als gefährdet angesehen wird und dadurch der Realitätsbezug der Prognose überspannt wird?“
Die Fragen zu 1 und 3 rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil für sie nicht aufgezeigt wird, wie sie sich allgemein, ohne Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall klären ließen (BayVGH, B.v. 4.6.2019 – 9 ZB 19.31740 – juris Rn. 4). Darüber hinaus sind sie auch in Verbindung mit der Frage zu 2 und im Hinblick auf die Erläuterung des Klägers, dass er dringenden Klärungsbedarf dahingehend sehe, „welcher konkrete Maßstab an die Existenz, die Erreichbarkeit, die Leistungsbereitschaft und die Leistungsfähigkeit unterstützender Verwandter angelegt werden muss und welche Überzeugungsgewissheit der Tatrichter hierfür erlangen muss und gegebenenfalls auch im Rahmen seiner Amtsermittlungspflichten zur Erstellung der Prognoseentscheidung nachforschen muss“, ebenso wie diese nicht klärungsbedürftig.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Abschiebezielstaat alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, im Einzelfall auch daraus resultieren kann, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen. Hierzu hat der Tatrichter auf der Basis von Erkenntnissen, die er aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen zu ziehen, wobei diese allerdings als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse typischerweise mit Unsicherheiten belastet sind und immer nur Wahrscheinlichkeitsaussagen darstellen können. Hinsichtlich der vergangenen und gegenwärtigen Prognosegrundlagen gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Im Hinblick auf die zukunftsbezogene Prognose selbst kann ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden. Insoweit reicht – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – im Regelfall die beachtliche Wahrscheinlichkeit des angenommenen zukünftigen Geschehensablaufs (BVerwG, B.v. 17.1.2019 – 1 B 85.18, 1 PKH 67/18 – juris Rn. 5 f. m.w.N.).
Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und einzelfallbezogen geprüft, ob der Kläger hinsichtlich der Finanzierung erforderlicher Medikamente im Hinblick auf seine Erkrankung mit Diabetes mellitus Typ 1 auf Unterstützung durch Familienangehörige zurückgreifen könnte. Es hat dies bejaht. Es hat dabei auf seine Ausführungen zu Widersprüchen im Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal Bezug genommen und damit seine Annahme begründet, dass der Onkel, bei dem der Kläger seit seinem 6. Lebensjahr gelebt und der ihn wie ein eigenes Kind behandelt habe, für den Kläger erreichbar und eine Versorgung durch ihn noch möglich sei. Weiter hat es darauf hingewiesen, dass der Kläger zu seinen berufstätigen Eltern ein sehr gutes Verhältnis habe; ebenso zu seinen weiteren Onkeln und Tanten mütterlicherseits. Es gebe außerdem noch einen Onkel in Deutschland, den und dessen Aufenthaltsort der Kläger jedoch nicht kenne. Insofern könne der Kläger für die Kostentragung der medizinischen Behandlung auf ein mannigfaltiges familiäres Netz zurückgreifen. Auch wenn die Kosten in Togo sehr hoch seien, würde sich die Belastung auf viele Schultern verteilen. Auf eine innerfamiliäre Solidarität sei aufgrund der Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen seiner weiteren Anhörung am 28. November 2018 zu schließen. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus auf den angefochten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2018 verwiesen, in dem in Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG nicht nur darauf abgestellt wird, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, seine Reise nach Deutschland zu finanzieren, und außerdem über eine neunjährige Schulbildung verfüge. Sondern es wird dort auch auf die wirtschaftliche Situation des Onkels und der Eltern des Klägers hingewiesen. Diese sei nicht schlecht gewesen. Es hätten keine finanziellen Sorgen bestanden. Alle drei erwähnten Personen seien berufstätig gewesen. Der Onkel habe ihm alles gegeben, was der Antragsteller benötigt habe.
Soweit der Kläger dagegen vorbringt, dass der Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 (1 B 85.18, 1 PKH 67/18 – juris) zugrundgelegen habe, wesentlich eindeutiger gelagert gewesen sei, und außerdem kritisiert, das Verwaltungsgericht sei ohne ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte von der weiteren Erreichbarkeit seines Onkels und der Erreichbarkeit sowie Unterstützungsbereitschaft bzw. -fähigkeit seiner Eltern ausgegangen, wendet er sich im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird jedoch kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund geltend gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2019 – 9 ZB 19.32190 – juris Rn. 4).
Gleiches gilt, soweit der Kläger für fraglich hält, „ob es in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht, dass das Ausgangsgericht lediglich aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Klägers auch die Existenz und Erreichbarkeit von Personen, wie im konkreten Fall des Onkels des Klägers, bei dem dieser aufgewachsen ist, mutmaßen oder hinzu fingieren darf“. Solcher Mutmaßungen oder Fiktionen hat sich das Verwaltungsgericht, das seine Überzeugung davon, dass der Onkel des Klägers nicht verschwunden ist, ausführlich mit den aufgetretenen Unstimmigkeiten im Klägervortrag begründet hat, auch nicht bedient. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.3.2019 – 9 ZB 17.30411 – juris Rn. 6 m.w.N.). Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 – 1 B 118.01 – juris Rn. 3). In welchem Umfang dabei eine Auseinandersetzung mit dem Tatsachenvortrag zu erfolgen hat und dieser zu prüfen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BayVGH, B.v. 2.7.2019 – 9 ZB 19.32080 – juris Rn. 5).
b) Der vom Kläger in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 (1 B 85.18, 1 PKH 67/18 – juris) geltend gemachte Zulassungsgrund einer Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wird nicht ausreichend dargelegt. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich über die bloße Benennung des Zulassungsgrundes schon kein Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz entnehmen, den das Verwaltungsgericht abweichend vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellt haben soll (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2017 – 9 ZB 15.30129 – juris Rn. 10). Im Übrigen zielt der Vortrag vielmehr auf die Würdigung des Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen durch das Verwaltungsgericht ab. Die Abweichung ausschließlich bei der Beurteilung des Einzelfalls oder eine Ergebnisdivergenz und unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes genügt aber ebenso wenig für die Darlegung einer Divergenzrüge wie eine fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung und Rechtsanwendung (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2019 – 9 ZB 19.32442 – juris Rn. 8 m.w.N.).
c) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei seinem Beweisangebot in der schriftlichen Klagebegründung, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zu den derzeitigen Kosten für die Medikamente Apidra, Lantus, die Nadeln sowie Teststreifen einzuholen, nicht nachgekommen, und damit sinngemäß einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend macht, käme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen in Betracht, die jedoch nicht vorliegt.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BayVGH, B.v. 7.3.2019 – 9 ZB 16.30086 – juris Rn. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung in Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.2.2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 5 m.w.N.) Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise aber dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2014 – 5 B 48.13 – juris Rn. 22 m.w.N.). Demgemäß kommt eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG oder § 108 Abs. 2 VwGO und zugleich ein Mangel in der Sachaufklärung in Betracht, soweit das Gericht eine Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 4.3.2014 – 3 B 60/13 – juris Rn. 7).
Indem der Kläger ausführt, dass es „vollkommen unlogisch“ sei, wenn das Verwaltungsgericht die Einholung einer von ihm angeregten Auskunft über die Kosten der Medikamente bzw. Nadeln und Teststreifen nicht für nötig erachte, weil der Kläger mit ausreichender Unterstützung und Solidarität durch Familienangehörige rechnen könne, zeigt der Kläger einen solchen Mangel nicht auf. Zu der von ihm selbst im Klageverfahren vorgelegten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16. Juli 2012 („Togo: Medizinische Versorgung“), nach der ein Diabetiker, der zehn Milliliter Insulin, sechs Spritzen und einen Blut-Teststreifen mit Ausgaben von mindestens zehn US-Dollar je Monat bei einem nationalen Pro-Kopf-Bruttoeinkommen im Jahr 2010 von 490 US-Dollar rechnen müsse, führt er zwar auch schon im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass diese Zahlen veraltet und auf einen Standardfall gerechnet seien. Die Auskunftslage aufgrund der bisher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel wäre als Entscheidungsgrundlage aber nur dann ungenügend, wenn durch neuen erheblichen Sachvortrag der Beteiligten die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder gar überholt wäre (BVerwG, B.v. 27.3.2013 – 10 B 34.12 – NVwZ-RR 2013, 620). Der nicht näher konkretisierte Hinweis des Klägers auf „derzeitige Auskünfte“, nach denen Insulin in Togo in etwa so teuer wie in Deutschland sei und somit den Kläger Medikamente, Nadeln und Teststreifen entsprechend einer vorgelegten Beispielsrechnung einer Apotheke 6,70 Euro pro Tag kosteten, während das durchschnittliche Jahreseinkommen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes zwischen 266 und 457 US-Dollar betrage, stellt in Anbetracht der Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, wonach es grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag dar.
2. Der Kläger hat somit auch keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben