Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Berufungszulassung

Aktenzeichen  15 ZB 17.31727

Datum:
1.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 136958
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 11 K 16.32657 2017-09-25 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger (nach eigenen Angaben ein Palästinenser aus Gaza) wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Oktober 2016, mit dem (u.a.) die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 25. September 2017 die auf (teilweise) Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen, ferner hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, ihm sei rechtliches Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen des Klägers nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen und gehe darauf „in den Entscheidungsgründen falsch ein“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers (unter dem Datum „23. Juni 2017“ eingegangen beim Verwaltungsgericht am 17.11.2017) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund, ihm sei rechtliches Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren in seiner angefochtenen Entscheidung ausführlich und vollständig gewürdigt. Der Einwand, es gehe auf das klägerische Vorbringen „in den Entscheidungsgründen falsch ein“, ist unbegründet. Der Kläger wendet sich insoweit lediglich in nicht näher substantiierter Weise gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Er macht damit jedoch keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben