Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  6 CE 20.1677

Datum:
5.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20600
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152 Abs. 1, § 166
ZPO § 114 S. 1

 

Leitsatz

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Finanzhilfen nach dem Künstlerhilfsprogramm aufgrund der Corona-Virus-Pandemie nach der ständigen Förderpraxis nur in elektronischer Form beantragt werden können. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 8 E 20.815 2020-07-13 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Juli 2020 – W 8 E 20.815 – wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Der Antragsteller begehrt Finanzhilfen nach den Richtlinien für die Gewährung von finanziellen Hilfen für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoC-2) betroffenen freischaffenden Künstlerinnen und Künstler („Künstlerhilfsprogramm“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 27. Mai 2020 (BayMBl Nr. 301). Sein schriftlicher Antrag wurde von der Bewilligungsstelle unter Hinweis darauf nicht weiterbearbeitet, dass nach Nr. 6 Satz 4 der Richtlinien die Antragstellung mit den notwendigen Erklärungen ausschließlich elektronisch zu erfolgen habe. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel beantragt, einen Antrag auf Finanzhilfe „schriftlich und nicht nur auf dem elektronischen Weg“ stellen zu können. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag für unbegründet erachtet und abgelehnt.
Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen diese Entscheidung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in einem Verfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, zugeführt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 14.2.2017 – 1 BvR 2507/16 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht danach jedenfalls dann, wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BayVGH, B.v. 12.12.2011 – 6 C 11.2100 – juris Rn. 2).
Gemessen hieran hat die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Allerdings dürfte der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht allein auf die einstweilige Zulassung einer schriftlichen Antragstellung gerichtet sein, wie ihn das Verwaltungsgericht verstanden hat. Das Rechtsschutzziel dürfte wohl unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen auch die Gewährung von Soforthilfe in Höhe von dreimal 1.000,00 Euro umfassen. Denn nur dieses Verständnis würde eine Hilfegewährung ab Antragstellung für den maximalen Leistungszeitraum von drei Monaten ermöglichen (vgl. Nr. 6 Sätze 2 und 3 der Richtlinien).
Aber auch mit dieser weiteren Zielrichtung kann der Antrag aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen, denen der Senat in vollem Umfang folgt, keinen Erfolg haben. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die in Rede stehenden Finanzhilfen nach der ständigen Förderpraxis nur in elektronischer Form beantragt werden können. Selbst wenn in atypischen Fällen eine Ausnahme rechtlich geboten sein sollte, würde das keine Erfolgsaussichten für den Antragsteller begründen. Denn er hat nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine elektronische Antragstellung unmöglich oder unzumutbar war und ist (vgl. Seite 13 des Beschlusses).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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