Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  8 ZB 19.30844

Datum:
24.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13706
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
AufentG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Die Frage, ob die allgemeine humanitäre Lage oder harte Existenzbedingungen ein  Abschiebungsverot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7  AufentG rechtfertigen können, ist einer grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zugänglich, da immer stets die Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen werden müssen. (Rn. 2 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Gehörsverstoß ist nicht erkennbar, wenn sich das Gericht, ausweislich des Urteils, ausdrücklich mit der jeweiligen Frage auseinandergesetzt hat. (Rn. 13 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 18.31098 2019-02-04 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.
Die von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
„ob die allgemeine humanitäre Lage in Äthiopien auch mit Stand März 2019 trotz der urteilsweise dargebrachten harten Existenzbedingungen die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG weiterhin nicht rechtfertigen, oder ob ein solches Abschiebungsverbot äthiopischen Staatsangehörigen aus diesem Grund zugesprochen werden muss“,
ist einer grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zugänglich. Sie entzieht sich einer generellen, fallübergreifenden Klärung, weil sie nicht losgelöst von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden kann.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nach gefestigter Rechtsprechung im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – AuAS 2015, 43 = juris LS und Rn. 17; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 23, 25; B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 8). Dies setzt aber voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann der Fall sein, wenn ein Ausländer im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris LS 1 und Rn. 9, 11).
Nichts anderes gilt für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt sind und insbesondere eine Extremgefahr gegeben ist, ob der betreffende Ausländer also bei einer Rückführung in das Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder von erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bedroht ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 19; B.v. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 8 f.; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 38; U.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 13), hängt von einer Vielzahl von Faktoren und Einzelumständen ab, wie etwa der Erwerbsfähigkeit oder den familiären Bindungen und finanziellen Verhältnissen der Betroffenen. Sie kann daher nicht verallgemeinernd, sondern nur nach jeweiliger Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall beurteilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013, a.a.O. Rn. 38).
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht das Bestehen einer solchen Extremgefahr unter Berücksichtigung der schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen in Äthiopien verneint. Es hat auf die Arbeitsfähigkeit sowie die überdurchschnittliche Ausbildung des Vaters der Klägerin verwiesen. Dieser habe nach eigenen Angaben ausgeführt, dass es ihm gelungen sei, Geld anzusparen. Aus diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar abgeleitet, dass der Vater der Klägerin im Fall einer Rückkehr erneut in der Lage sein werde, für den Lebensunterhalt für sich, die Klägerin sowie die Mutter der Klägerin zu sorgen (vgl. Urteilsabdruck S. 7 f.).
2. Soweit die Klägerin hiergegen vorbringt, dass die wirtschaftliche und humanitäre Situation in Äthiopien allgemein sehr schwierig sei und der Subsumtion durch das Verwaltungsgericht widerspricht, zeigt sie keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf, sondern wendet sich in der Sache gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit wird jedoch kein Berufungszulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG benannt (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2018 – 8 ZB 18.31802 – juris Rn. 7; B.v. 31.10.2018 – 8 ZB 17.30339 – juris Rn. 9 ff.). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann allenfalls der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sein, allerdings nur dann, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, insbesondere wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 9 B 11.17 – juris; B.v. 12.3.2014 – 5 B 48.13 – NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 21 ZB 18.30867 – juris Rn. 4). Dass ein solcher Mangel hier in Bezug auf die Beurteilung der wirtschaftlichen und humanitären Situation vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Beschneidung der Klägerin ist ebenfalls nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3).
Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45). Dementsprechend erfordert die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig, dass substanziiert vorgetragen wird, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen sich der Kläger nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll. Außerdem muss dargelegt werden, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, U.v. 14.11.2016 – 5 C 10.15 D – BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65 m.w.N.).
Ein Gehörsverstoß in Bezug auf die Aussagen der Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie könnten sich in Äthiopien dem gesellschaftlichen Druck nicht widersetzen und es sei zu erwarten, dass es zu einer Beschneidung komme, obwohl sie dies nicht wollten, ist nach den oben dargelegten Maßstäben nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vortrag in seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandergesetzt (Urteilsabdruck S. 7 f.). Es hat diesen daher zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen.
Soweit die Klägerin sich gegen die gerichtlichen Ausführungen wendet, wonach dieses Vorbringen nur aus asyltaktischen Gründen erfolgt sei und ihr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Genitalverstümmelung drohe, richten sich ihre Einwendungen in der Sache gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit wird jedoch kein Berufungszulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG benannt (vgl. oben). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann in solchen Fällen allenfalls dann angenommen werden, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt (vgl. oben und BVerwG, B.v. 12.3.2014 – 5 B 48.13 – NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 21 ZB 18.30867 – juris Rn. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet oder wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 18.7.2014 – 9 B 39.14 – NVwZ-RR 2014, 877 = juris Rn. 9 m.w.N.), wobei es nicht ausreicht, dass das Tatsachengericht einen Schluss gezogen hat, der nach Meinung des Rechtsmittelführers unrichtig oder fernliegend ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2010 – 10 B 7.10 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, aufgrund objektiv willkürlicher Beweiswürdigung, wird im Zulassungsantrag nur behauptet, nicht jedoch dargelegt. Das Tatgericht hat seine Überzeugung aus der Anhörung der Eltern der Klägerin gewonnen. Dass es bei der Überzeugungsbildung einzelne zum Prozessstoff gehörende Umstände außer Acht gelassen hätte, wurde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die mehrfach glaubhaft versicherten Angaben der Eltern, sie lehnten eine Beschneidung der Klägerin ab, glaubhaft waren, nicht zuletzt angesichts der Erfahrungen der Mutter. Dass das Gericht den Einlassungen, die Eltern könnten sich nach einer Rückkehr nach Äthiopien dem gesellschaftlichen Druck sowie den dortigen Zwängen nicht widersetzen und müssten daher einer Genitalverstümmelung zustimmen, keinen Glauben geschenkt hat, widerspricht weder Denkgesetzen noch erscheint dies willkürlich. Zur Begründung wurde auf asyltaktische Überlegungen verwiesen, die nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind. Zudem wurde auf die Erfahrungen der Mutter abgestellt und auf die Maßnahmen verwiesen, die die Regierung sowie verschiedene Organisationen ergriffen haben, derartige Praktiken abzuschaffen. Es ist im Übrigen auch nicht in sich widersprüchlich, wenn unterschiedliche Aussagen (hier zur Frage der Ablehnung der Beschneidung einerseits und zu möglichen Zwängen in Äthiopien andererseits) eigenständig gewürdigt werden. Letztlich erschöpft sich die Rüge der Klägerin darin, der Wertung des Verwaltungsgerichts ihre eigene entgegenzusetzen. Ein Mangel richterlicher Überzeugungsbildung ergibt sich daraus nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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