Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Ausweisung bestätigendes Urteil

Aktenzeichen  10 ZB 15.1378

Datum:
11.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 53497
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4
AufenthG aF § 53 Nr. 1, § 56 Abs. 1 S. 1-5
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

1 Die Beurteilung, ob ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, wobei eine Änderung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich nur in dem durch die Darlegungen des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant ist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbar. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

25 K 14.1529 2015-01-28 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. März 2014 weiter, mit dem ihn die Beklagte aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm die Wiedereinreise für fünf Jahre untersagt und die Abschiebung aus der Haft nach Ägypten angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht hat.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers auf der Grundlage der §§ 53 ff. AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a. F.) für rechtmäßig erachtet.
Durch die rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers vom 29. September 2009 und vom 11. März 2013 zu Freiheitsstrafen von zwölf Monaten bzw. von zwei Jahren und zehn Monaten bestehe ein zwingender Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 AufenthG a. F. Er genieße besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG a. F., schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a. F. lägen vor, da insoweit keine Ausnahme von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F. in Frage komme. Es liege hinsichtlich der abgeurteilten Straftaten sowie der Umstände der Tatbegehung kein atypischer Fall vor, der eine Wiederholungsgefahr ausschließen würde. Der Kläger habe darüber hinaus in beeindruckender Weise bewiesen, dass er nicht willens und in der Lage sei, sich in die bundesdeutsche Gesellschaft zu integrieren und insbesondere das Gewaltmonopol des Staates zu achten. Seit seiner illegalen Einreise nach Deutschland sei er in einer Vielzahl von gravierenden Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten, bei denen er selbst vor dem Einsatz heimtückischer Waffen nicht zurückschrecke. Daneben sei der Kläger wegen hartnäckigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Trunkenheit im Verkehr aufgefallen. Auch habe er bewiesen, dass er, wie im Falle der Brandstiftung, vor gemeingefährlichen Mitteln nicht zurückschrecke, um seine vermeintlichen Interessen deutlich zu machen. Der Kläger sei eine Gefahr für die Allgemeinheit, da sich sein Gewaltpotential, wie die abgeurteilten Fälle bewiesen, auch unbeteiligten Personen gegenüber jederzeit Bahn brechen könne. Hierzu genügten geringfügigste Anlässe und Alltagssituationen. Insofern lägen auch keineswegs bloße Beziehungstaten vor, welche möglicherweise eine Wiederholungsgefahr wiederlegen könnten. Eine Beziehungstat in diesem Sinne liege nicht immer schon dann vor, wenn die Tat im Rahmen einer Beziehung begangen werde. Die Taten seien, auch soweit sie die damalige Lebensgefährtin des Klägers betroffen hätten, jeweils nicht einem Affektzustand geschuldet gewesen, sondern hätten vielmehr der charakterlichen Veranlagung des Klägers und seinem Hang, eigene Interessen rücksichtslos durchzusetzen, entsprochen. In einer einmaligen emotionalen Ausnahmesituation habe sich der Kläger bei den für die Ausweisung maßgeblichen Straftaten jedenfalls nicht befunden. Auch hätten zu den Opfern gänzlich unbeteiligte Personen gezählt. Ob der Kläger die Taten unter Alkoholeinfluss begangen habe oder nicht, sei diesbezüglich irrelevant, da er unstreitig weder eine Alkoholtherapie erfolgreich abgeschlossen noch sich außerhalb des Strafvollzugs bewährt habe. Sollte der Kläger die Taten nicht alkoholbedingt enthemmt begangen haben, spreche dies noch viel mehr dafür, dass er auch in Zukunft (alkoholbedingt oder nicht) schwere Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit begehen werde. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger in sich gegangen sei und seinen bisherigen Lebenswandel erkannt und aufrichtig bereut habe. Vielmehr sei das Verhalten des Klägers von Beschwichtigungsversuchen und dem Bestreben, die Schuld für das Geschehene anderen zuzuschieben, geprägt gewesen. Der Kläger sei nicht im Ansatz willens und in der Lage, Verantwortung für sein eigenes Tun zu übernehmen. Er habe sich auch durch vier ausländerrechtliche Verwarnungen nicht zu einem anderen Verhalten bewegen lassen. Dies zeige, dass die nun schon mehrere Jahrzehnte währende Kriminalität des Klägers in seiner Persönlichkeitsstruktur angelegt sei.
Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Klägers könne dieser nur aufgrund einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Die Ermessenserwägungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe insbesondere die Bindungen des Klägers zu seiner deutschen Ehefrau und zu seiner deutschen Tochter (die einer außerehelichen Beziehung entstammt) berücksichtigt, mit denen er teils auch in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. Hinsichtlich seiner deutschen Ehefrau sei zu sehen, dass diese den Kläger im Jahr 1988 in Kenntnis seiner damals bereits gegebenen Straffälligkeit geheiratet habe. Soweit das Gericht dies habe feststellen können, habe der Kläger selbst seiner Ehe nicht den Stellenwert beigemessen, die dieser im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG zukommen sollte. Allein aus der Behördenakte ließen sich mindesten drei außereheliche Verhältnisse nachweisen, wovon eine zur Zeugung der Tochter geführt habe. Das Gericht habe nicht den Eindruck gewonnen, dass dem Kläger über den Erhalt seines aufenthaltsrechtlichen Status hinaus viel an seiner Ehe gelegen sei. Dass die Ehefrau auf die Lebenshilfe des Klägers angewiesen sei, sei von dieser zwar vorgetragen worden, könne das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Klägers jedoch nicht überwiegen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Ausweisung und Abschiebung des Klägers für seine Ehefrau, die zudem psychisch erkrankt sei, eine besondere Härte darstellen werde. Gleichwohl sei zu sehen, dass der Kontakt mit den gegenwärtigen technischen Mitteln auch aus dem Ausland aufrechterhalten werden könne. Auch der Kontakt zu seiner Tochter könne aus dem Ausland und gegebenenfalls durch Besuche in Ägypten bzw. Betretenserlaubnisse aufrechterhalten werden. Ein unwiederbringlicher Verlust der für das Privatleben des Klägers konstitutiven Beziehungen trete somit nicht ein.
Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK sei die Ausweisungsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Die familiären Beziehungen des Klägers seien angemessen berücksichtigt worden. Zugunsten des Klägers habe die Beklagte den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berücksichtigt, ihm allerdings zu Recht nicht die Stellung eines faktischen Inländers zuerkannt. Der Kläger lebe zwar seit 1986 im Bundesgebiet, habe sich aber nicht in die hiesige Gesellschaft integriert. Zwar habe er offensichtlich durchweg seinen Lebensunterhalt durch eigene Leistung sichern können, angesichts seines Verhaltens könne jedoch von einer sozialen Integration keine Rede sein. Eine Entwurzelung hinsichtlich des Herkunftsstaates liege ebenfalls nicht vor. Er spreche die Landessprache, sei dort auch beruflich tätig gewesen und könne daran auch anknüpfen, und er sei mit seiner Tochter dorthin in den Urlaub gefahren.
Auch die Befristung der Ausweisungswirkungen halte einer rechtlichen Überprüfung stand.
2. Im Zulassungsverfahren macht der Kläger ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt; jedenfalls habe es materielles Recht unrichtig angewendet.
Mit seinem Vorbringen wird aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung des Klägers sei rechtmäßig, gemessen an den nunmehr maßgeblichen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung im Ergebnis nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57; vgl. auch BVerwG, B. v. 15.12.2003 – 7 AV 2.03 – NVwZ 2004, 744). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), also hier der Entscheidung über den Zulassungsantrag; Rechtsänderungen während des Zulassungsverfahrens sind zu beachten.
Der Senat hat daher die streitbefangene Ausweisungsverfügung (und das diese als rechtmäßig bestätigende verwaltungsgerichtliche Urteil) unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens mangels entgegenstehender Übergangsregelung anhand der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) – zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl I S. 394) mit Wirkung vom 17. März 2016 – zu überprüfen. Seit dieser Rechtsänderung differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Interessenabwägung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (Welte, InfAuslR 2015, 426; Cziersky-Reis in Hofmann, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 30; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, Vorb §§ 53-56 Rn. 13 und § 53 Rn. 5 ff.; a.A. Marx, ZAR 2015, 245/246). Eine nach altem Recht verfügte Ausweisung wird nach Inkrafttreten der Neufassung der §§ 53 bis 55 AufenthG am 1. Januar 2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG (als Grundtatbestand; vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097 S. 49 f.) der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
a) Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in spezialpräventiver Hinsicht (immer noch) gegeben.
Das Verwaltungsgericht, das von einer zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG a. F. ausgegangen ist, hat eine vom Kläger ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Rahmen der Prüfung, ob schwerwiegende Gründe im Sinn des § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG a. F. ausnahmsweise nicht vorliegen, geprüft und unter eingehender Begründung bejaht.
Der Senat sieht mit dem Verwaltungsgericht auch unter Anwendung des § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. eine vom Kläger ausgehende hohe Wiederholungsgefahr.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U. v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m. w. N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, U. v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U. v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18).
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt der Senat zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung zu der Bewertung, dass nach dem Verhalten des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass er erneut durch vergleichbare Straftaten die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt. Die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel ziehen.
Im Zulassungsantrag wird gerügt, das Verwaltungsgericht gehe in seiner Sachverhaltsfeststellung fehlerhaft von einer aktuellen Wiederholungsgefahr beim Kläger aus; tatsächlich bestehe eine Wiederholungsgefahr hier aber nicht.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine auf einer Prognose beruhende Bewertung durch das Verwaltungsgericht handelt.
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger geltend machen will, die Prognose des Verwaltungsgerichts begegne ernsthaften Zweifeln, hat er damit keinen Erfolg. Der Vortrag, „lediglich die Summierung der mehreren (kleineren) Taten“ habe zu der Strafe von mehr als drei Jahren innerhalb von fünf Jahren geführt, und der Kläger wolle seine „bisherige gelegentliche Gewaltbereitschaft“ nach seinem Gefängnisaufenthalt ändern (Seite 4 des Schriftsatzes vom 31.7.2015), widerlegt nicht die Bewertung des Verwaltungsgerichts, sondern stellt eine den abgeurteilten Taten nicht entsprechende erhebliche Verharmlosung und Bagatellisierung dar und bestätigt im Gegenteil dessen Eindruck, dass der Kläger sein bisheriges Verhalten noch nicht ausreichend reflektiert habe und zu beschwichtigen versuche.
Erfolglos bleibt auch der Einwand, das Verwaltungsgericht gehe von einem unrichtigen Sachverhalt aus, wenn es ausführe, dass es sich bei den Taten gegenüber seiner Lebensgefährtin nicht um Beziehungstaten gehandelt habe. Unabhängig von den entsprechenden Begrifflichkeiten ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass nichts dafür spricht, dass die abgeurteilten Taten aus einer emotionalen, ausweglosen Ausnahmesituation heraus entstanden wären, deren Wiederholung nicht zu erwarten wäre. Das Strafurteil vom 11. März 2013 (S. 45 der Urteilsfassung, Bl. 827 der Behördenakte), das von „Beziehungstaten im Laufe einer gewaltbetonten Beziehung“ gesprochen hat und auf das sich die Zulassungsbegründung bezieht, steht dieser Prognose nicht entgegen, sondern bestätigt sie gerade. In dem Strafurteil wird festgestellt, dass der Kläger gegen seine damalige Lebensgefährtin (über die abgeurteilten Taten hinaus) „häufiger übergriffig geworden“ sei. Bei der Beschreibung der mehrere Monate andauernden „gewaltbetonten“ Beziehung durch das Strafgericht (S. 17-21 der Urteilsfassung, Bl. 799 ff. der Behördenakte) ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass die gezeigte Gewaltbereitschaft als unwiederholbare Ausnahmesituation gewertet werden könnte (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2014 – 10 ZB 13.1137 – juris Rn. 6). Ferner hatte der psychiatrische Gutachter beim Kläger dissoziale Persönlichkeitszüge, eine verminderte Selbstkontrolle, eine Neigung zur Impulsivität und einen Mangel an Selbstkritik festgestellt (S. 39 der Urteilsfassung, Bl. 821 der Behördenakte), weshalb die Gewaltbereitschaft als Ausdruck der Persönlichkeitsstruktur des Klägers zu sehen ist.
Keinen Erfolg hat auch der Vortrag, es erschließe sich nicht, worauf sich der Eindruck des Verwaltungsgerichts aus der mündlichen Verhandlung begründe, der Kläger bereue seine Taten nicht und habe seinen diesbezüglichen Lebenswandel nicht erkannt, da er ausweislich der Niederschrift hierzu nicht befragt worden sei; das Verwaltungsgericht habe vielmehr seine – ausweisungsrechtlich nicht relevanten – außerehelichen Beziehungen fälschlicherweise in die Beurteilung eingestellt. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die außerehelichen Beziehungen des Klägers bei der Beurteilung der Wiederholunggefahr in die Prognose eingestellt hat; vielmehr ging es bei der entsprechenden Befragung um die Aufklärung der familiären Verhältnisse des Klägers. Das Verwaltungsgericht gibt in zulässiger Weise seinen Eindruck wieder, den es in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO); einer Aufnahme dieser Einschätzung in die Niederschrift bedarf es nicht (§ 105 VwGO i. V. m. § 160 ZPO).
Schließlich trägt der Kläger in seinem Zulassungsantrag vor, der Gefängnisaufenthalt stelle für ihn eine eindeutige Zäsur dar, die er dazu nutzen wolle, seine bisherige „gelegentliche Gewaltbereitschaft“ zu ändern; dies zeige auch seine überdurchschnittlich gute Mitarbeit als Vorarbeiter in der Gefangenenküche. Insoweit handelt es sich allerdings um eine bloße Absichtserklärung, die – wie oben bereits ausgeführt – angesichts der den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten nicht die Annahme einer weiteren Gefährlichkeit in Zweifel ziehen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 21. März 2016 in Bezug auf das Nichtentfallen der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB bzw. der Erteilung von Weisungen für die Führungsaufsicht nach § 68b StGB festgestellt hat, dass dem Kläger „eine positive Sozialprognose nicht mehr gestellt werden kann“. Die vorgelegte positive Stellungnahme der Bewährungshelferin vom 24. Mai 2016, aufgrund des Erstgesprächs nur wenige Tage nach der Haftentlassung, ist demgegenüber nicht bzw. kaum nachvollziehbar. Dass der Kläger sich seit seiner Haftentlassung am 17. Mai 2016 (offenbar) straffrei geführt hat, ist kann die Gefahrenprognose ebenfalls nicht erschüttern, da der verstrichene Zeitraum noch nicht den Schluss auf eine grundlegende Verhaltensänderung des Klägers zulässt und der Kläger zum anderen unter dem Eindruck der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung sowie der Führungsaufsicht steht.
b) Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist die streitgegenständliche Ausweisung des Klägers weder unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG – allerdings nicht abschließend – aufgeführten Umstände noch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat bei der vom Kläger angegriffenen Entscheidung sämtliche entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, die auch in diese Interessenabwägung einzustellen sind, und sie im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise gewichtet.
Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ist beim Kläger nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben, weil er allein schon in seiner letzten Verurteilung vom 11. März 2013 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden ist. Sein Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG ebenfalls besonders schwer, weil er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und weil er mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.
Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig, begegnet auch unter dem Blickwinkel der Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit. Die vom Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.
Der Kläger bringt in seiner Begründung des Zulassungsantrags vor, das Verwaltungsgericht gehe in seiner Sachverhaltsfeststellung fehlerhaft davon aus, bei der Ehe des Klägers handele es sich nicht um eine nach Art. 6 GG schützenswerte Ehe. Abgesehen davon, dass hier erneut nicht eine Sachverhaltsfeststellung, sondern eine rechtliche Wertung angesprochen ist, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat bei der Würdigung der Beziehungen des Klägers zu seiner Ehefrau (UA S. 14 ff.) nicht in Zweifel gezogen, dass die Ehe den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießt. Auch eine Qualifizierung als „Scheinehe“ findet sich weder ausdrücklich noch der Sache nach.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass der Eingriff in das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig ist. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt nämlich nicht von vornherein einen Schutz vor Ausweisung, sondern verpflichtet dazu, die familiären Bindungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen (siehe z. B. BVerfG, B. v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – NVwZ 2013, 1207, Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst seiner Ehe offenbar keine besonders hohe Bedeutung beigemessen hat, unabhängig davon, ob sich aus den Akten nun zwei oder drei außereheliche Beziehungen nachweisen lassen. Mit der Mutter des Kindes hatte der Kläger nach deren Aussage (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.1.2015, S. 5) „für etwa vier Jahre eine Beziehung“, und zwar eine „normale Beziehung zwischen Mann und Frau und Kind“, während der Kläger selbst nicht mehr gewusst haben will, wie lange die „Affäre“ gedauert hatte. Auch zu der Geschäftspartnerin, mit der er zusammen eine Gaststätte betrieben hatte und die Opfer der mit Urteil vom 11. März 2013 abgeurteilten Taten wurde, hatte er nach eigenen Angaben (a. a. O., S. 2) eine zwei bis drei Monate dauernde „Affäre“, während das Strafurteil von einer von etwa Februar bis August 2011 währenden „gewaltbetonten Beziehung“ ausgeht (S. 17 ff. der Urteilsfassung, Bl. 799 ff. der Behördenakte).
Auch der Einwand, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei „über den Erhalt seines aufenthaltsrechtlichen Status hinaus nicht viel an seiner Ehe gelegen“ (UA S. 15), überzeuge nicht, da er bereits seit 1995 eine Niederlassungserlaubnis besessen und daher kein ausländerrechtliches Interesse an der Fortführung der Ehe gehabt habe, greift nicht durch. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich erkennbar nicht auf eine Verlängerung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis, sondern auf das bei einer Ausweisungsentscheidung zu beachtende Gewicht einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen.
In Bezug auf die deutsche Ehefrau hat das Verwaltungsgericht durchaus gesehen und anerkannt, dass diese an der Ehe festhalten will und eine Ausweisung und Abschiebung des Klägers für sie eine besondere Härte darstellen werde, zumal sie auch psychisch erkrankt sei. Um deren Interessen mit ihrem vollem Gewicht – nach damaliger Rechtslage – in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, haben sowohl die Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht eine Herabstufung der sich aus dem besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F. ergebenden Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 u. 5 AufenthG a. F. für erforderlich gehalten und vorgenommen.
Auch im Hinblick auf die jetzt 14 Jahre alte Tochter des Klägers ist seine Ausweisung weder ermessens- noch abwägungsfehlerhaft; ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Zwar hat das Wohl des Kindes hier besonderes Gewicht, ist aber nicht allein entscheidend; vielmehr ist zu beurteilen, ob im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende Gefahr seine Ausweisung und Abschiebung verhältnismäßig ist (vgl. zu Art. 8 EMRK zuletzt z. B.: EGMR, U. v. 2.4.2015 – Sarközi u. Mahran/Österreich, Nr. 27945/10 – NVwZ 2016, 1235, Rn. 64 ff.; ferner BayVGH, B. v. 22.8.2016 – 10 ZB 16.1499 – juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 16.7.2015 – 10 ZB 15.463 – juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 15.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 49).
Das Vorbringen im Zulassungsantrag, der Kläger habe sich bis zu seiner Inhaftierung (am 20.3.2012) „stets“ um seine Tochter gekümmert, trifft so nicht zu. Die Kindesmutter hat in ihrer Zeugenaussage vor dem Verwaltungsgericht angegeben, der Kläger habe sich „bis 2010“ um die Tochter gekümmert (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.1.2015, S. 5). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem mit der Begründung des Zulassungsantrag vorgelegten Schreiben der Kindesmutter vom 4. Februar 2014, in dem sie angibt, seit ihrer Inhaftierung im Jahr 2010 habe der Kläger wegen „Differenzen“ mit dem Jugendamt den Kontakt nur schwer aufrechterhalten können. Der Kläger selbst gab lediglich pauschal an, er habe sich nach der Inhaftierung der Mutter weiter um seine Tochter gekümmert; er habe sie damals auch zu sich nehmen wollen, doch habe die Tochter das nicht gewollt (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.1.2015, S. 2). Auch während der Inhaftierung des Klägers gab es keine Besuche des Kindes und nach Angaben des Klägers allenfalls Briefkontakt; nach Angaben der Kindesmutter allerdings habe die Tochter auf die Frage, ob sie ihrem Vater schreiben oder ihn besuchen wolle, immer geantwortet, sie wisse es nicht (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.1.2015, S. 5).
Damit ergibt sich, dass seit 2010 bis zu seiner Haftentlassung am 17. Mai 2016 allenfalls sporadische Kontakte des Klägers zu seiner Tochter stattgefunden haben. Derartige Kontakte können auch über moderne Kommunikationsmittel von Ägypten aus aufrechterhalten werden; zur Abfederung von Härten kommt daneben auch die Erteilung von Betretenserlaubnissen zu besonderen Ereignissen in Betracht (BayVGH, U. v. 15.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 49).
Soweit vorgetragen wird, der Kläger habe nach seiner Haftentlassung wieder eine intensive Beziehung zu seiner Tochter aufgebaut, und die Mutter erwäge, das Sorgerecht mit ihm zu teilen, stellt auch diese seit kurzer Zeit aufgenommene Beziehung angesichts der oben dargestellten, vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr die Verhältnismäßigkeit der Abwägungsentscheidung gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG nicht in Frage.
c) Hinsichtlich der zur Begründung des Zulassungsantrags weiter vorgebrachten Rügen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Ausweisung ermessensfehlerhaft gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Ausweisung nach der Änderung der Gesetzeslage nunmehr keine Ermessensentscheidung mehr ist, sondern aufgrund einer umfassenden Abwägung im Sinn von § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat es nicht „unterlassen, sein Ermessen fehlerfrei zu gebrauchen“, denn schon nach früherer Rechtslage stand dem Verwaltungsgericht kein eigenes Ermessen zu. Sollte der Kläger gemeint haben, die Nachprüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten durch das Verwaltungsgericht (§ 114 Satz 1 VwGO) sei fehlerhaft, weil es bestimmte Tatsachen nicht oder falsch gewürdigt habe, so ist auf das oben (unter a und b) Dargestellte zu verweisen.
d) Der Vortrag hinsichtlich ernstlicher Zweifel an der Ablehnung des Hilfsantrages, der die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) betraf, ist mittlerweile gegenstandslos geworden. Die Beklagte hat die diesbezügliche Entscheidung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 21. März 2014 durch Bescheid vom 25. September 2015 abgeändert und neu gefasst. Die Klage gegen diesen erneuten Bescheid ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig.
Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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