Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Steitigkeit

Aktenzeichen  10 ZB 17.31788

Datum:
29.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2302
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Gehörsrüge ist nicht geeignet, um eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts sowie dessen rechtliche Würdigung zu beanstanden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die fehlerhafte Ablehnung eines bedingten Beweisantrags kann in asylgerichtlichen Verfahren nur dann eine Gehörsrüge begründen, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags geltend gemacht wird, da ein (behaupteter) Verstoß gegen die gesetzliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kein absoluter Revisionsgrund nach § 138 VwGO ist.  (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 27 K 17.31024 2017-09-14 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), nicht vorliegt.
a) Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts sowie seine rechtliche Würdigung zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2017 – 11 ZB 17.30768 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Weite Teile der Begründung des Berufungszulassungsantrags wenden sich gegen die Bewertung des dem Verwaltungsgericht unterbreiteten Sachverhalts und seine darauf bezogene Rechtsanwendung, ohne aber darzulegen, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Gericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger übergangen haben sollte. Insoweit treffen bereits einige Behauptungen nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs ausgeführt, dass „das Vorliegen einer schweren depressiven Episode … nicht ansatzweise gegeben sei“, vielmehr hat es die Voraussetzungen für ein darauf gestütztes Abschiebungsverbot „in Hinblick auf den Maßstab der erheblichen konkreten Gefahr unter anderem für Leib und Leben gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG“ für nicht gegeben angesehen (UA S. 10). Ebenso hat es nicht in Widerspruch zu den fachärztlichen Attesten die suizidalen Tendenzen des Klägers zu 1) mit psychischer Labilität vor allem seit der Bekanntgabe des Verhandlungstermins des Gerichts und der Furcht vor der Abschiebung erklärt und daher lediglich ein mögliches inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis angenommen; vielmehr hat das Gericht diese beiden Ursachen für suizidale Tendenzen gerade aus dem einschlägigen fachärztlichen Attest entnommen (UA S. 11). Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblichen Vortrag der Kläger nicht übergangen, sondern lediglich daraus andere rechtliche Schlüsse gezogen als von den Klägern gewünscht.
b) Auch die Ablehnung des bedingt gestellten Beweisantrags begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die fehlerhafte Ablehnung eines bedingten Beweisantrags kann nur dann eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO begründen, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags geltend gemacht wird (BayVGH, B.v. 16.1.2018 – 10 ZB 17.30223 – Rn 4; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 78 AsylG Rn. 30). Denn bei einem behaupteten Verstoß gegen die gesetzliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (BayVHG, B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – Rn. 10).
Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge unter I. abgelehnt, weil hinsichtlich eines Posttraumatischen Belastungssyndroms ein traumatisierendes Ereignis nicht glaubhaft gemacht worden sei (UA S. 9-10) und hinsichtlich der weiteren psychischen Krankheit nichts Substantiiertes dafür spreche, dass durch sie eine Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 AufenthG eintreten würde (UA S. 11-12). Die Beweisanträge unter II., die allgemeine Fragen zum Gesundheitssystem in Nigeria betrafen, hat es als unzulässige Beweisermittlungsanträge angesehen, da kein konkreter Sachverhalt in Bezug auf die Kläger unter Beweis gestellt werden solle (UA S. 12).
Zu diesen Erwägungen haben die Kläger nicht dargelegt, welcher für die Entscheidung wesentlicher Sachvortrag durch die Ablehnung des bedingten Beweisantrags nicht mehr vorgetragen werden konnte bzw. weshalb die Ablehnung des bedingt gestellten Beweisantrags fehlerhaft war. Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses unterliegt der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10/05 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – Rn. 5; BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat sich somit nicht, wie behauptet, über medizinischen Sachverstand in den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen hinweggesetzt. Gleiches gilt im Hinblick auf die diagnostizierte schwere Depression; die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags gehen von falschen Voraussetzungen aus, denn das Verwaltungsgericht hat nicht das Vorliegen einer schweren Depression verneint, sondern aus den fachärztlichen Bescheinigungen keine Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 AufenthG entnehmen können.
c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung liegt ebenfalls nicht vor.
Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr; siehe z.B. BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – juris Rn. 51; BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D – juris Rn. 8 f. m.w.N.). Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligen entspricht oder von ihm für unrichtig gehalten wird. Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche oder rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (stRspr, siehe z.B. BVerfG, B.v. 15.2.2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75/15 D – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 19.1.2018 – 10 ZB 17.30486 – Rn. 3; BayVGH, B.v. 6.12.2017 – 11 ZB 17.31423 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.11.2017 – 11 ZB 17.30810 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris Rn. 4).
Die Kläger meinen, die Verfahrensbeteiligten hätten nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer schweren Depression in Abrede stelle. Wie bereits dargelegt, hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht das Vorliegen einer schweren Depression verneint, sondern aus den fachärztlichen Bescheinigungen keine Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 AufenthG entnehmen können. Insoweit führen die Kläger in der Zulassungsbegründung selbst aus, dass die Frage, ob die schwere Depression zu einem Abschiebungshindernis führen könne, in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei und dass der Einzelrichter erklärt habe, dass er diese Problematik noch ausführlich würdigen müsse. Es ist dann lediglich die gerichtliche Entscheidung nicht so ausgefallen, wie die Kläger das (wohl) erwartet haben; ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt darin nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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