Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Begründung innerhalb der Antragsfrist

Aktenzeichen  13a ZB 16.30126

Datum:
4.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 119336
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Begründung und Darlegung der Berufungszulassungsgründe iSd § 78 Abs. 3 AsylG innerhalb der in § 78 Abs. 4 S. 1 und S. 4 AsylG vorgeschriebenen Antragsfrist und falschen Einreichens des Antrags beim Verwaltungsgerichtshof, obwohl § 78 Abs. 4 S. 2 AsylG – anders als § 124a Abs. 4 S. 5 VwGO – den Eingang beim Verwaltungsgericht vorschreibt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 15 K 15.30337 2016-05-19 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2016 bleibt ohne Erfolg.
Mit am 28. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 27. Juni 2016 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das am 31. Mai 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts. Anträge und Begründung würden nachgereicht. Mit am Montag, den 4. Juli 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen und an diesen adressierten Schreiben vom 30. Juni 2016 begründete der Kläger seinen Zulassungsantrag. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht seine Unterlagen nicht beachtet.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unter Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, zu beantragen. Damit muss auch die Begründung des Zulassungsantrags einschließlich der Darlegung des Zulassungsgrunds innerhalb der Antragsfrist erfolgen. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist die Begründung erst am 4. Juli 2016 eingegangen. Sie ist zudem beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht worden, obwohl § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG – anders als § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO – den Eingang beim Verwaltungsgericht vorschreibt (Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 78 Rn. 4 AsylG). Einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG nennt die Begründung ebenfalls nicht. Selbst wenn man die Ausführungen in diesem Schriftsatz, die vorgelegten Bescheinigungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden, als eine Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs auslegen wollte, wäre kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO gegeben. Denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (BVerfG, B.v. 2.12.1969 – 2 BvR 320/69 – BVerfGE 27, 248/251; BayVerfGH, E.v. 13.3.1981 – Vf. 93-VI-78 – VerfGH 34, 47 = BayVBl 1981, 529).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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