Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Grundsatzbedeutung

Aktenzeichen  8 ZB 19.30033

Datum:
6.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13810
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
GVG § 21e
VwGO § 4

 

Leitsatz

1. Der Frage, ob äthiopische Staatsangehörige als Mitglied der in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation TBOJ/UOSG, mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen, kommt keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, die im Berufungsverfahren zu beantworten wäre, da die Frage auf Grundlage aktueller Rechtsprechung zu beantworten ist. (Rn. 1 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts stellt nur dann einen Verfassungsverstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dar, wenn die Auslegung der Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt. (Rn. 8 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 7 K 17.32779 2018-11-09 Ent VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Voraussetzungen für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) sind nicht gegeben.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,
„ob äthiopische Staatsangehörige als (einfaches) Mitglied der in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation TBOJ/UOSG, die der OLF nahesteht, mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen“,
nicht erfüllt. Die Frage weist keinen Klärungsbedarf mehr auf, weil sie inzwischen auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Senats auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Der Senat hat entschieden, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris; U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.30257 – juris; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30274 – juris; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30252 – juris).
Für die Klärung einer Tatsachenfrage bedarf es auch nicht der Rechtskraft der erlassenen Entscheidungen des Senats. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Tatsachenfragen nicht beitragen kann (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), ist eine höchstrichterliche Klärung der Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Berufungsgericht in aller Regel weder möglich noch erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylG, Stand März 2019, § 78 Rn. 147; vgl. auch Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 144; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 38).
Der Umstand, dass die bezeichnete Grundsatzfrage erst während des laufenden Zulassungsverfahrens und nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist geklärt wurde, kann die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Denn die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache beurteilt sich nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, sondern nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag. Eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung entfällt daher, wenn die Rechts- oder Tatsachenfrage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag geklärt worden ist (vgl. BGH B.v. 12.2.2019 – I ZR 189/17 – juris Rn. 3; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 145, 150; § 124a Rn. 256 f.). Nur dann, wenn eine zunächst grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nachträglich durch eine Entscheidung des Obergerichts geklärt wird und das angefochtene Urteil von dieser Entscheidung abweicht, so kann die Grundsatzrüge unter bestimmten Voraussetzungen in eine Divergenzrüge umgedeutet und dem zunächst wegen grundsätzlicher Bedeutung begründeten Zulassungsantrag stattgegeben werden (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.2015 – 3 B 70.15 u.a. – BVerwGE 153, 169 = juris Leitsatz 3 und Rn. 9; B.v. 27.4.2017 – 1 B 6.17 – juris Rn. 7; B.v. 19.12.2017 – 8 B 7.17 u.a. – ZOV 2018, 54 = juris Rn. 1; BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163 = juris Rn. 23). Das gilt auch im Falle des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, der § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nachgebildet ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.1999 – 27 ZB 98.31112 – juris). Eine solche Abweichung liegt hier jedoch nicht vor, weil das angegriffene Urteil nicht in Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2019 und 12. März 2019 steht.
2. Ebenso wenig kann sich der Kläger auf den Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) berufen.
Von einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts ist nur auszugehen, wenn in dem behaupteten Verstoß gegen § 4 VwGO i.V.m. § 21e GVG zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt (BVerwG, B.v. 22.1.2014 – 4 B 53.13 – juris Rn. 2). Gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die Bestimmung des gesetzlichen Richters erfolgt durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozessordnungen sowie die Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des jeweiligen Gerichts. Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2012 – 2 BvR 1048/11 – BVerfGE 131, 268 = juris 129; BayVerfGH, E.v. 12.8.2011 – Vf. 74-VI-10 – juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 7.1.2019 – 7 B 16.18 – juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).
Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.2.2018 – 2 BvR 2675 – NJW 2018, 1155 = juris Rn. 17 m.w.N.). Daher müssen die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche(r) Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der Spruchkörper und ihre Zusammensetzung festlegen, müssen daher zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt (sog. Abstraktionsprinzip, vgl. BVerwG, B.v. 7.1.2019 – 7 B 16.18 – juris Rn. 15 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.2.2018, a.a.O.).
Der Kläger begründet den behaupteten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG damit, dass die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts über seine Klage vom 10. August 2017 gegen den Bescheid des Bundesamts vom 2. August 2017 entschieden hat, obwohl sein Verfahren ursprünglich entsprechend der damaligen Geschäftsverteilung bei der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts anhängig geworden war. Die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Asylgesetz von Asylbewerbern aus Äthiopien sei der neu gebildeten 7. Kammer erst mit dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 zugewiesen worden, der keinen Übergang von Restanten vorsehe.
Der Senat hat den Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts, auf den sich der Zulassungsantrag bezogen hat, eingesehen und sich vom Verwaltungsgericht die maßgeblichen Präsidiumsbeschlüsse vorlegen lassen. Danach liegt kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor.
Es ist zwar zutreffend, dass der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts für das Jahr 2018 unter der Nummer 3.2 a) die allgemeine Regelung vorsieht, dass beim Wechsel der Kammerzuständigkeit die am 31. Dezember 2017 anhängigen Verfahren jeweils bei der bis dahin zuständigen Kammer verbleiben. Hinsichtlich der Zuständigkeiten für die mit Wirkung zum 15. Dezember 2017 neu gebildete 7. Kammer wurde jedoch mit Präsidiumsbeschluss vom 12. Dezember 2017 (im Hinblick auf andere Rechtsgebiete, vgl. unter Nr. 2) sowie mit dem hier maßgeblichen Präsidiumsbeschluss vom 20. Dezember 2017 (vgl. unter Nr. 7) eine Sonderregelung getroffen, wonach dieser Kammer ab dem 1. Januar 2018 unter anderem die neu eingehenden Verfahren von Asylbewerbern aus Äthiopien einschließlich der zu diesem Zeitpunkt bei der 2. bzw. 4. Kammer anhängigen Restanten aus diesem Bereich zugewiesen wurden.
Der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 nimmt auf diese Beschlüsse zwar nicht ausdrücklich Bezug. Mangels entsprechender Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass das Präsidium mit der am 21. Dezember 2017 beschlossenen Geschäftsverteilung, die die allgemeine Regelung unter Nr. 2.3 a) enthielt, die mit Präsidiumsbeschluss vom Vortag getroffene Sonderregelung für die neu gebildete 7. Kammer aufheben wollte. Vielmehr ist die fehlende Bezugnahme als Redaktionsversehen zu werten. Dies wird auch aus dem Umstand ersichtlich, dass das Präsidium mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 (auf den der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 ausdrücklich hinweist) eine – hier nicht einschlägige – Änderung des Beschlusses vom 20. Dezember 2017 beschlossen und damit zu erkennen gegeben hat, dass es sich an diesen Beschluss weiterhin gebunden fühlt.
Gegen die Übertragung bereits anhängiger Verfahren auf eine andere Kammer bestehen vorliegend keine rechtlichen Bedenken. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet nicht, bereits anhängige Sachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen. Auch in diesen Fällen gilt aber, dass der Geschäftsverteilungsplan die umzuverteilenden Geschäfte nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen bestimmen muss. Das Abstraktionsprinzip schließt zwar nicht aus, bereits anhängige, neu zu verteilende Sachen – soweit notwendig – in gewissem Umfang zu konkretisieren. Es dürfen jedoch nicht einzelne ausgesuchte Verfahren zugewiesen werden (BVerwG, B.v. 4.4.2018 – 3 B 45.16 – NVwZ 2019, 82 = juris Rn. 16 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird der Präsidiumsbeschluss vom 20. Dezember 2017 gerecht. Er bestimmt abstrakt-generell, dass alle zum 1. Januar 2018 bei der 2. und 4. Kammer des Verwaltungsgerichts anhängigen Verfahren von Asylbewerbern aus Äthiopien sowie alle ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Streitigkeiten aus diesem Bereich der 7. Kammer zugewiesen werden. Damit liegt keine mit dem Abstraktionsprinzip unvereinbare Einzelzuweisung vor. Auch ist der Willkürmaßstab durch diese Regelung nicht verletzt, weil die Bildung der neuen 7. Kammer gerade im Hinblick auf die Überlastung der bereits bestehenden Kammern erfolgte und damit ein sachlicher Grund für den Übergang der Restanten vorlag.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
4. Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Zulassungsantrages war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen. Im für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife, d.h. nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39.07 u.a. – AuAS 2008, 11 = juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 1.2.2019 – 11 C 18.1631 – juris Rn. 12) und Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen waren die angeführte Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2019 und 12. März 2019 zu der grundsätzlich bedeutsamen Frage der Gefahr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen für äthiopische Staatsangehörigen wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit für eine Organisation, die einer in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisation nahesteht, bereits erlassen. Denn der Kläger hat im Zulassungsverfahren erst mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Mai 2019 die Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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