Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Gründen – Ruhestandsversetzung

Aktenzeichen  6 ZB 15.2386

Datum:
12.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 52297
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2
BBG § 44, § 48
Fürsorgeerlass Pkt. 4.3, Pkt. 10

 

Leitsatz

1. Der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 BBG stellt nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, insbesondere an die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an.  (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Frage der Dienstunfähigkeit mit der Folge der Ruhestandsversetzung im Sinne von § 44 Abs. 1 BBG ist es nicht entscheidend, auf welche Umstände sie zurückzuführen ist. (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 3 BBG entfällt, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind (vgl. BVerWG BeckRS 2014, 58665). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 14.5649 2015-09-18 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2015 – M 21 K 14.5649 – wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 59.002,08 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2014 verfügte Ruhestandsversetzung des Klägers mit Urteil vom 18. September 2015 abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend sowohl die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gegeben sind als auch der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt ist. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Äußerungen der zur amtlichen Gutachterin i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG bestellten Ärztin des personal- und vertrauensärztlichen Dienstes der Beklagten, Dr. M., vom 5. Juli und 21. September 2011. Deren Einschätzung, bei dem bestehenden chronischen Krankheitsbild seien auch in Zukunft wiederholt längerfristige Krankschreibungen des Klägers zu erwarten, so dass aus personalärztlicher Sicht dauernde Dienstunfähigkeit gegeben sei, sei durch das von der Beklagten auf Wunsch des Klägers einholte Gutachten von Prof. Dr. W. vom Max-Planck-Institut für Psychiatrie vom 13. August 2013 mit Ergänzung vom 22. Oktober 2013 erhärtet worden. In den darauf aufbauenden Gutachten des nunmehr zuständig gewordenen personal- und vertrauensärztlichen Dienstes des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) vom 18. November 2013 sowie den zusätzlichen Äußerungen von Frau Dr. M. vom 3. Februar, 14. Juli und 20. Oktober 2014 seien mehrere Diagnosen enthalten, welche die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers negativ beeinflussten. Zusätzlich sei eine nachhaltige psychische, die Dienstfähigkeit des Klägers weiter negativ beeinflussende Zusatzsymptomatik beschrieben worden, was die Schlussfolgerung nachvollziehbar mache, dass unter Berücksichtigung der weiterhin bis Oktober 2014 andauernden Fehlzeiten davon auszugehen sei, dass der Kläger auch über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus nicht dienstfähig sein werde.
Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtssätze stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Sie sind auf den konkreten Fall des Klägers zutreffend angewendet worden. Der Zulassungsantrag hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen könnte und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Ausführungen im Gutachten des Max-Planck-Instituts vom 13. August 2013 würden die Zurruhesetzungsverfügung nicht tragen, da hier lediglich ausgeführt sei, auch bei adäquater Behandlung des Klägers erscheine es „unwahrscheinlich“, dass die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten wiederhergestellt werden könne. Denn damit habe der Gutachter gerade nicht festgestellt, dass keine Aussicht auf die volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate bestehe. Diesen Ausführungen liegt ein unzutreffendes Verständnis der in § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltenen Regelung zugrunde.
Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Nicht erforderlich ist, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. So liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit selbst dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender – sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher – Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine nachhaltige mittelfristig absehbare Besserung nicht zu erwarten ist (vgl. OVG NRW, U.v. 9.5.2011 – 1 A 440/10 – juris Rn. 88 m. w. N.). Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate muss dabei aber nicht – wie der Kläger wohl meint – mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können; es genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – BVerwGE 105, 267 bis 271; BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 37 m. w. N.).
b) Soweit der Kläger einwendet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spiele es für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit sehr wohl eine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in einem gegenüber diesem ausgeübten Mobbing am Arbeitsplatz begründet sei, führt dies ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es für die Frage der Dienstunfähigkeit mit der Folge der Ruhestandsversetzung gemäß § 44 Abs. 1 BBG nicht entscheidend, auf welche Umstände sie zurückzuführen ist (vgl. VG Saarland, U.v. 10.2.2009 – 2 K 175/08 – juris Rn. 25; VG Düsseldorf, U.v. 7.6.2016 – 2 K 1403/15 – juris Rn. 51). Selbst wenn die Eskalation der Erkrankung des Klägers in hohem Maße (auch) von einem Arbeitsplatzkonflikt nach seiner Versetzung im Jahr 2009 auf einen neuen Dienstposten beeinflusst worden sein mag, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte von der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit hätte Abstand nehmen müssen. Im Gegenteil verblieb ihr kein dahingehender Entscheidungsspielraum mehr, da der Kläger nach den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage war, seinen Dienst zu verrichten (vgl. dazu OVG NW, B.v. 23.5.2016 – 6 A 915/14 – juris Rn. 70 unter Hinweis darauf, dass der Dienstherr bei Dienstunfähigkeit des Beamten zur Zurruhesetzung verpflichtet ist und ihm insoweit kein Ermessensspielraum bleibt).
c) Die Ausführungen des Klägers, er sei bereits bei seiner Einstellung schwerbehindert gewesen und habe im Zeitpunkt der Zurruhesetzung einen GdB von 100% aufgewiesen, rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die Bezugnahme auf den Erlass über die Fürsorge für schwerbehinderte Menschen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. Januar 2007 (Fürsorgeerlass) führt hier nicht weiter. Wie der Klägerbevollmächtigte selbst ausführt, sind nach Pkt. 10.1 dieses Fürsorgeerlasses (auch) schwerbehinderte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Vorliegend haben die begutachtenden Ärzte dies bejaht und auch eine begrenzte Dienstfähigkeit verneint. Die Beklagte ist deshalb auf der Grundlage der Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der den erheblichen Fehlzeiten zugrunde liegenden schweren chronischen Erkrankungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd dienstunfähig ist und auch die anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen ist.
d) Soweit der Kläger vorträgt, der Feststellung seiner Dienstunfähigkeit stehe entgegen, dass der Beklagten die chronische Erkrankung des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bekannt war und die Situation zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung nahezu die gleiche gewesen sei, wie bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis, so dass seine Versetzung in den Ruhestand ein „unzulässiges venire contra factum proprium“ darstelle, ist dem nicht zu folgen.
Dabei verkennt er zum einen, dass nach Pkt. 4.3 des Fürsorgeerlasses schwerbehinderte Menschen ausdrücklich auch dann als Beamte eingestellt werden können, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Zum anderen ist die gesundheitliche Situation des Klägers bei seiner Verbeamtung im Februar 2006 mit derjenigen zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68/11 – juris Rn. 11 m. w. N.: letzte Verwaltungsentscheidung, also hier der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 21. November 2014) keineswegs vergleichbar. Obwohl der Kläger bereits zum Zeitpunkt seiner Verbeamtung auf Lebenszeit an morbus crohn gelitten hatte, waren die Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit nach der damaligen Einschätzung der begutachtenden Ärztin nicht so gravierend, dass sie eine Verbeamtung ausgeschlossen hätten. Erst später kam es zu erheblichen Fehlzeiten und zwar nicht nur in den Jahren 2009 bis 2012; vielmehr war der Kläger nach eigenem Vortrag auch ab 22. Januar 2013 bis zur Widerspruchsentscheidung durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
Selbst wenn aber die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Jahr 2006 auf der Grundlage einer falschen ärztlichen Prognose erfolgt sein sollte, wäre der Schluss, der Kläger dürfe deswegen in der Folgezeit nicht gemäß § 44 BBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, nicht nachvollziehbar. Wie oben dargelegt, hat der Dienstherr vielmehr bei festgestellter Dienstunfähigkeit eines Beamten keinen Entscheidungsspielraum dahingehend, von der Versetzung in den Ruhestand Abstand zu nehmen (so auch OVG NW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 1364/14 – juris Rn. 40). Das gilt auch im Falle eines schwerbehinderten Beamten.
e) Schließlich kann auch der Einwand, die Beklagte habe vorliegend nicht schlüssig dargelegt, dass sie ihrer umfassenden Prüfpflicht nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers nachgekommen sei, nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtfertigen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG ist von einer Versetzung in den Ruhestand abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist, wobei bei fürsorgegemäßer Anwendung von § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG auch zum Schutze des Beamten darauf zu achten ist, dass ihm (nur) ein Amt (einer anderen Laufbahn) übertragen wird, dessen Ausübung ihm aufgrund seiner Befähigung und Vortätigkeit und unter Einbeziehung zumutbarer Qualifizierungsmaßnahmen zuzumuten ist (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 44 Rn. 11).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und der maßgeblichen Anforderungen an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung i. S.v. § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt und begründet, warum ein – dauerhafter – Einsatz des Klägers auf allen bei der Suche ausfindig gemachten alternativen Arbeitsplätzen nicht möglich ist.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers setzt sich mit diesen Ausführungen inhaltlich in keiner Weise auseinander und ist schon deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils darzutun.
Im Übrigen spricht hier der Umstand der seit dem 22. Januar 2013 bestehenden und (jedenfalls) bis zur Widerspruchsentscheidung ununterbrochen andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers auch gegen seine Dienstfähigkeit im Hinblick auf einen anderen Dienstposten und damit gegen eine Suchpflicht, denn diese entfällt, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97/13 – juris Rn. 13; OVG NW, U.v. 4.11.2015 a.a.O Rn. 52).
f) Darüber hinaus ist die Kritik des Klägers an der verwaltungsgerichtlichen Auslegung des Gutachtens des Max-Planck-Instituts nicht nachvollziehbar. Erneut übersieht er dabei, dass die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nicht erfordert, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin und für alle Zeit verloren gegangen ist, sondern dass es ausreicht, wenn eine nachhaltige mittelfristig absehbare Besserung nicht zu erwarten ist (s.o.; OVG NW, U.v. 9.5.2011 – 1 A 440/10 – juris Rn. 88 m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Klägers enthält das Ergänzungsgutachten des Max-Planck-Instituts vom 22. Oktober 2013 nicht die Feststellung, dass eine -eingeschränkte – Verwendung des Klägers als Musterungsarzt im Karrierecenter möglich sei. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht festzuhalten, dass Prof. Dr. W. als Voraussetzung hierfür eine erfolgreiche antidepressive Behandlung nennt. Darauf, ob der Gutachter den Erfolg einer solchen Behandlung „als möglich ansieht“, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an – dies wäre lediglich für eine denkbare Reaktivierung des Klägers gemäß § 46 BBG von Bedeutung.
g) Der Senat teilt mit dem Verwaltungsgericht die vom Kläger nicht näher präzisierten Zweifel an der Sachkunde der beurteilenden Ärztin, Frau Dr. M. nicht. Diese verfügt als Ärztin des personal- und vertrauensärztlichen Dienstes einerseits über die Kenntnisse der Belange der öffentlichen Verwaltung und insbesondere der vom Betroffenen zu verrichtenden Tätigkeiten und andererseits über Erfahrungen aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle. Sie ist damit in der Lage, den erhobenen Befund zu der von ihr zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung zu setzen. Im Übrigen ist ihre Einschätzung durch das auf Verlangen des Klägers im Widerspruchsverfahren zusätzlich eingeholte Fachgutachten von Prof. Dr. W. vom Max-Planck-Institut für Psychiatrie erhärtet worden, der darin ausführt, die im Jahr 2011 rückläufigen Krankheitstage seien nicht als Zeichen eines Heilungsprozesses der psychiatrischen Erkrankungen zu verstehen.
2. Auch der – mit Hinweis auf die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens – geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Dem Verwaltungsgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen.
Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann, liegt nicht vor. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2015 wurde zwar ein (unbedingter) Beweisantrag gestellt; das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag jedoch durch den in der mündlichen Verhandlung verkündeten und ausreichend begründeten Beschluss abgelehnt.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging zudem ohne Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Nachdem hier Gutachten vorlagen, die das Verwaltungsgericht als sachverständige Äußerungen heranziehen konnte, läge ein Verfahrensmangel nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. die Zuziehung weiterer sachverständiger Hilfe wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2014 – 14 ZB 11.2115 – juris Rn. 15). Das ist hier nicht der Fall. Wie unter Nr. 1 bereits ausgeführt, hat der Kläger durchgreifende Mängel der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gutachten nicht aufgezeigt.
3. Nach alledem war der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben