Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung – Untersagung der Hundehaltung

Aktenzeichen  10 ZB 16.998

Datum:
5.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 52296
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2
LStVG Art. 7 Abs. 2

 

Leitsatz

Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme darauf genügt diesen Anforderungen nicht.   (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 5 K 15.00601 2016-03-24 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 26. März 2015 weiter. Mit diesem Bescheid untersagte die Beklagte dem Kläger die Hundehaltung (Nr. 1), ordnete an, dass er den von ihm gehaltenen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben habe (Nr. 2) und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an, falls der Kläger der Abgabeverpflichtung nicht nachkomme (Nr. 5).
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1) bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zugelassen werden soll. Der jeweilige Zulassungsgrund ist hinreichend deutlich zu bezeichnen (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 187). Diesem Erfordernis ist der Kläger nachgekommen, da er geltend macht, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen.
Zusätzlich bedarf es neben der konkreten Benennung eines Zulassungsgrundes der näheren Erläuterung, aus welchen Gründen der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegen soll. Erforderlich ist daher in Bezug auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme darauf genügt diesen Anforderungen nicht. Gefordert wird eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 52; BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 11 ZB 11.1688 – juris Rn. 5 und 6). Nicht ausreichend ist es auch, wenn die Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung lediglich in Abrede gestellt oder das Gegenteil behauptet wird.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsverbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht legt im Urteil vom 24. März 2016 ausführlich dar, dass der Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG erfüllt sei, weil der Kläger mehrfach gegen die Anleinpflicht aus der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde verstoßen habe. Zudem gehe vom Hund des Klägers auch eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen aus (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Diesbezüglich bewertet das Gericht sämtliche Vorfälle, an denen der Hund des Klägers beteiligt war, unter Einbeziehung der Ausführungen des Klägers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Demgegenüber nimmt der Kläger lediglich auf sein Vorbringen in der ersten Instanz Bezug, ohne jedoch auf die Feststellungen des Gerichts zu den einzelnen Vorfällen im Urteil einzugehen. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr i. S. d. Art. 7 Abs.2 Nr. 1 LStVG bestreitet er pauschal. Deshalb fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.
Soweit der Kläger in Bezug auf den Verstoß gegen die Anleinpflicht vorbringt, dass nur gegen ihn vorgegangen werde und der Beklagten willkürliches Verhalten vorwirft, setzt er sich wiederum nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach er zur Untermauerung seiner Behauptung Vergleichsfälle bzw. eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten hätte aufzeigen müssen.
Inwiefern die Ausführungen des Klägers zum Antrag auf Wiedereinräumung der Pferdehaltung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 24. März 2016 begründen, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist auch insoweit den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht Genüge getan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.


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