Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Anordnung des Sofortvollzuges zur Verhütung von Lebens- und Gesundheitsgefahren für die Nutzer

Aktenzeichen  AN 9 S 19.00033

Datum:
26.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3794
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 3, Art. 32, Art. 36
VwZVG Art. 31 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 S. 2
VwVfG Art. 28 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5, § 88

 

Leitsatz

1 Die Anordnung von Sofortmaßnahmen (hier: Verhinderung des Betretens einer Dachterrasse sowie die Anbringung von Umwehrungen des Vorhabens) war verhältnismäßig. Die Antragstellerin dringt insoweit mit ihrem Vortrag in der Antragsbegründung, das Entfernen der Griffoliven sei wegen der notwendigen Lüftungsmaßnahmen im Neubau nicht möglich, nicht durch. Denn dieser Einwand tritt hinter den hochrangigen Belangen der Sicherung von Leben und Gesundheit zurück, zudem hat es die Antragstellerin der Antragsgegnerin freigestellt, in welcher Weise diese das Betretenkönnen der Dachterrasse verhindert.  (Rn. 27) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Die Angabe der Antragstellerin, die Bewohner hätten versichert, derzeit die Terrasse nicht zu betreten, ist zur Sicherung nicht ausreichend. Die Antragstellerin hat auch im weiteren Verlauf nicht substantiiert dazu vorgetragen, ob zwischenzeitlich die angeordneten Sofortmaßnahmen erfolgt sind. (Rn. 28) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 4350 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit der ihr u.a. sofort vollziehbare Maßnahmen zur Verhinderung des Betretens der Dachterrasse sowie die Anbringung von Umwehrungen des Vorhabens auferlegt wurden.
Mit Bescheid vom 25. April 2014 wurde der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin die Baugenehmigung für die Errichtung eines Penthouses mit 4 Wohneinheiten mit Dachterrasse, auf dem 8. OG, und die Errichtung von 8 Stellplätzen des Anwesen …str. … in …, Gemarkung … Fl.Nr. …, erteilt. In der Auflage 6 zum Genehmigungsbescheid wurde verfügt, dass auf baulichen Anlagen Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen, ausreichend hoch und fest zu umwehren sind (Art. 36 BayBO).
Mit Bescheid vom 23. Mai 2018, Az. …, wurde der Antragstellerin ein zwischenzeitlich gestellter Tekturantrag über bauliche Änderungen der Gebäudehöhe, den Innenausbau und die Dachform genehmigt.
Aufgrund der bei einer Ortseinsicht vom 5. Mai 2018 getroffenen, aktenkundigen Feststellungen forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Juni 2018 dazu auf, vor Nutzungsaufnahme die notwendigen Bescheinigungen vorzulegen sowie die Beanstandungen (Überschreitung des lichten Abstandes der Treppenstufen, Fehlen von notwendigen Handläufen) zu beheben.
Am 3. Juli 2018 erfolgte eine erneute Ortseinsicht. Die Antragsgegnerin stellte insoweit fest, dass einige Wohneinheiten bereits bewohnt waren und dass an die Dachterrasse keine Umwehrungen angebracht waren. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 wurde die Antragstellerin daher aufgefordert, bis zum 12. November 2018 den Handlungspflichten, die später auch im streitgegenständlichen Bescheid verfügt wurden (mit Ausnahme der im streitgegenständlichen Bescheid verfügten Sofortmaßnahme), nachzukommen.
Ein erneuter Ortstermin fand am 15. November 2018 statt. Die Antragsgegnerin stellte fest, dass drei von vier Wohnungen bereits bezogen waren, die Umwehrungen der Dachterrasse noch fehlten, die angebrachte provisorische Umwehrung ungenügend ist sowie die Treppe in die Penthouse-Ebene mangelhaft war.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 wurde der Antragstellerin aufgegeben, innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit die Anzeige der Nutzungsaufnahme und die Brandschutzbescheinigung Teil II vorzulegen (Ziffer 1), durch geeignete Sofortmaßnahmen sofort, spätestens innerhalb von drei Tagen ab Zustellung des Bescheides sicherzustellen, dass Personen, insbesondere Kinder, die Dachterrasse nicht betreten können (Ziffer 2), zur Erfüllung der Auflage Ziffer 6 des unanfechtbaren Baugenehmigungsbescheides vom 25. April 2014 innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides für die umlaufenden Dachterrassen die Umwehrungen anzubringen (Ziffer 3), das Maß von Öffnungen zwischen den Stufen der Treppen vom 8. OG in die Penthouse-Ebene innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf einen lichten Stufenabstand von maximal 12cm in einer Richtung abzuändern (Ziffer 4) und innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides feste und griffsichere Handläufe im Bereich der geradlinigen Treppe vom 8. OG in die Penthouse-Ebene anzubringen (Ziffer 5). Für den Fall der Nichteinhaltung wurde ein Zwangsgeld von ingesamt 11.950,00 € angedroht. Hinsichtlich Ziffern 2, 4 und 5 wurde der Sofortvollzug angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnungen Nrn. 2 und 3 seien erforderlich, weil die Dachterrasse derzeit nicht verkehrssicher sei (Art. 14 Abs. 1 BayBO, Art. 36 BayBO). Derzeit sei nur eine ungenügende Baustellenabsturzsicherung errichtet, wobei die Umwehrungsteile jederzeit herausgezogen werden könnten. Zur Begründung der Anordnung Nr. 4 wurde ausgeführt, das in der einschlägigen DIN 18065 vorgesehene zulässige Höchstmaß von 12 cm zwischen Treppenstufen sei überschritten worden, zur Begründung der Anordnung Nr. 5 wurde angeführt, dass entgegen Art. 32 Abs. 6 BayBO keine festen und griffsicheren Handläufe von der geradlinigen Treppe vom 8. OG in die Penthouse-Ebene angebracht seien. Die Anordnung des Sofortvollzuges wurde mit der Verhütung von Lebens- und Gesundheitsgefahren für die Nutzer des Anwesens …str. … begründet.
Dieser Bescheid wurde am 5. Dezember 2018 zugestellt.
Mit Bescheiden vom 3. Dezember 2018 wurde den derzeitigen Bewohnern des streitgegenständlichen Penthouses (9. OG) das Betreten der Dachterrasse mit sofortiger Wirkung untersagt und sie wurden verpflichtet, die im streitgegenständlichen Bescheid verfügten Anordnungen zu dulden.
Die Antragstellerin erhob am 4. Januar 2019 Klage und beantragte weiter,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die bemängelte Umwehrung am 7. Dezember 2018 noch einmal geprüft und nachbearbeitet worden sei. Die derzeit im 9. OG lebenden Bewohner seien, neben dem im … 2018 geborenen Baby des Geschäftsführers der Antragstellerin, ausschließlich Erwachsene, die wüssten, dass die Teile der derzeitigen Umwehrung nicht herausgezogen werden dürften, dafür wären sie noch einmal sensibilisiert worden. Bis das Baby im Krabbelalter sei, würden selbstverständlich dauerhafte Umwehrungen angebracht. Die von der Antragsgegnerin angedachte Sofortmaßnahme der Entfernung der Griffoliven sei nicht möglich, da wegen der Neubaufeuchte gelüftet werden müsse, die Griffoliven würden aber entfernt werden, sobald Besuch empfangen werde. Die Fertigstellung der endgültigen Umwehrungen erfolge vermutlich Anfang Februar 2019. Durch die zwischenzeitlich eingerichteten Absperrungen könnten die Dachterrassen nicht mehr betreten werden. Die Anzeige der Nutzungsaufnahme sei bereits verschickt, die fristgerechte Anpassung der Stufenöffnungen werde zugesichert, die Montage der Handläufe erfolge in der KW 5. Insofern wurden E-Mails der Firma …, Treppen und Geländer, vom 3. Januar 2019 vorgelegt.
Weiter wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe sich erfolglos um eine Fristverlängerung bemüht, die eingeforderten Fristen könnten jedoch nicht eingehalten werden, da die Antragstellerin zur Erfüllung der Verpflichtungen auf andere Firmen angewiesen sei.
Am 9. Januar 2019 erfolgte eine erneute Ortseinsicht.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019, den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin verwies insofern darauf, dass sie in einer E-Mail vom 28. Dezember 2018 der Antragstellerin mitgeteilt habe, dass eine Fristverlängerung derzeit nicht in Betracht komme, als Bedingung für eine Fristverlängerung wurde eine schriftliche Bestätigung der ausführenden Firma unter Benennung eines verbindlichen Ausführungstermins/-zeitraumes verlangt. Sie gehe weiter davon aus, dass die jeweiligen Fristen abgelaufen seien, da diese Bedingung nicht erfüllt sei und die Situation nach dem Ortstermin am 9. Januar 2019 nicht grundlegend anders zu beurteilen sei. So sei die erfolgte Absperrung mit Schrankenzäunen jedenfalls nicht an allen bodentiefen Fenster-Schiebtürenelementen erfolgt und hindere so nicht das Betreten der Dachterrasse.
Die Antragstellerin übermittelte in der Folge weiteren Schriftwechsel. So äußerte sich die Antragstellerin mit einer E-Mail an die Antragsgegnerin vom 30. Januar 2019 dahingehend, dass die Bauarbeiten witterungsbedingt eingestellt werden mussten; es wurde um Fristverlängerung bis zum April 2019 gebeten. Weiter sei durch innenliegende Ösen sichergestellt, dass die Dachterrasse nicht betreten werden könne.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Niederschriften zu den Ortsterminen sowie die dort gefertigten Lichtbilder, verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Eilantrag ist im Hinblick auf das Begehren der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass er sich nur gegen die Ziffern 2 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides richtet, da nur diese trotz Klageerhebung vollziehbar sind und es der Antragstellerin mit dem Antrag ersichtlich nur darum geht, mit dem Eilantrag die Vollziehung bis zur Hauptsacheentscheidung auszusetzen. Im Hinblick auf die von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Ziffern 3 und 6 ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auszulegen, im Hinblick auf die Ziffern 2, 4 und 5, hinsichtlich der die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
2. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Bei einer Entscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der es das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin abwägt. Wesentliches Kriterium bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Ist nach einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Hauptsache offensichtlich erfolglos bleiben wird, so überwiegt im Regelfall das Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug des Bescheides.
Nach summarischer Prüfung wird die Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der streitgegenständliche Bescheid, soweit er vom Eilantrag erfasst ist, nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist.
2.1 Eine Anhörung war hier nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich.
2.2 Die Anordnung von Sofortmaßnahmen nach Ziffer 2 des Bescheides (z.B. Entfernung von Griffoliven) zur Sicherstellung, dass Personen die Dachterrasse nicht betreten können, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Sie ist gestützt auf Art. 54 Abs. 4 i.V.m. Art. 36, 3, 14 Abs. 1 BayBO. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind Anlagen so zu errichten und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden, zudem müssen nach Art. 14 Abs. 1 BayBO bauliche Anlagen verkehrssicher sein. Zudem sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegenden Flächen angrenzen, ausreichend hoch und fest zu umwehren (Art. 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayBO i.V.m. den Anforderungen der DIN 18065).
Diese Vorgaben waren vorliegend zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (BVerwG, B.v. 4.7.2006, 5 B 90/05) nicht gewahrt. Die Antragstellerin hat am 15. November 2018 im Rahmen einer Ortseinsicht (Bl. 311 ff.) festgestellt, dass die Dachterrasse derzeit nur mit einer provisorischen Baustellenabsturzsicherung (Metallgerüst und Netze) versehen ist. Diese Feststellungen sind unstrittig. Das Gericht schließt sich insoweit der Einschätzung der Antragsgegnerin an, dass dies den rechtlichen Vorgaben nicht genügt, insbesondere nicht verkehrssicher ist, da die einzelnen Umwehrungsteile, wie auf den Bildern in der Akte erkennbar, herausgenommen bzw. herausgezogen werden können und das zwischen den Metallstangen gespannte Netz keinen ausreichenden Schutz vor dem Durchsteigen bzw. Herunterfallen vermittelt, zumal es das Gerüst an einigen Stellen nicht abdeckt. Die Umwehrung der Terrasse ist damit nicht ausreichend, zumal das Vorhaben bereits überwiegend bewohnt ist. Damit war auch die Anordnung von Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung des Nichtbetretens der Dachterrasse veranlasst.
Die Anordnung von Sofortmaßnahmen war auch verhältnismäßig. Die Antragstellerin dringt insoweit mit ihrem Vortrag in der Antragsbegründung, das Entfernen der Griffoliven sei wegen der notwendigen Lüftungsmaßnahmen im Neubau nicht möglich, nicht durch. Denn dieser Einwand tritt hinter den hochrangigen Belangen der Sicherung von Leben und Gesundheit zurück, zudem hat es die Antragstellerin der Antragsgegnerin freigestellt, in welcher Weise diese das Betretenkönnen der Dachterrasse verhindert.
Die Antragstellerin ist nach Aktenlage der Anordnung noch nicht nachgekommen. Der Vortrag gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2018, die Griffoliven seien abmontiert, wurde mit der Antragsbegründung nicht aufrechterhalten. Die Antragsgegnerin hat bei einer erneuten Ortseinsicht am 9. Januar 2019 (Bl. 376 ff der Bauakte) festgestellt, dass zwar vor einigen Türen Schrankenzäune angebracht waren, dies ist jedoch nicht an allen Öffnungen zur Terrasse, insbesondere nicht an den öffenbaren bodentiefen Fenstern der Fall. Diese Feststellungen sind unbestritten. Das Gericht schließt sich der Einschätzung der Antragsgegnerin an, dass diese Maßnahmen als Sofortmaßnahmen nicht ausreichend sind, zumal zwischen den Schrankenzäunen und den Öffnungen ein Abstand vorliegt, der ein Hinaustreten ermöglicht und die Schrankenzäune unter Kraftaufwendung verschiebbar sind. Die Angabe der Antragstellerin, die Bewohner hätten versichert, derzeit die Terrasse nicht zu betreten, ist zur Sicherung nicht ausreichend. Die Antragstellerin hat auch im weiteren Verlauf nicht substantiiert dazu vorgetragen, ob zwischenzeitlich die angeordneten Sofortmaßnahmen erfolgt sind, obwohl ihr das oblag (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.E.) da ein solches in ihrer Verantwortungssphäre liegt und ihr die Erheblichkeit einer möglichen Erfüllung für die im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochenen Anordnungen und für den Rechtsstreit bewusst sein musste. Dies gilt auch angesichts des unsubstantiierten und unbelegten Vortrags, die Sicherungsmaßnahmen seien durch innenliegende Ösen sichergestellt (E-Mail an die Antragsgegnerin vom 30. Januar 2019).
2.3 Die Anordnung, Umwehrungen an der Dachterrasse anzubringen nach Ziffer 3 des Bescheids ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Sie basiert auf der bestandskräftigen Auflage Ziffer 6 des unanfechtbaren Genehmigungsbescheids vom 25. April 2014 und war angesichts der vorstehenden Ausführungen, wonach eine ausreichende Umwehrung vor Bescheidserlass nicht erfolgt ist, veranlasst.
Die Umwehrung ist ausweislich des Akteninhalts bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgt. Ein Anderes hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen, obwohl ihr dies, wie zuvor ausgeführt, oblag.
2.4 Die Anordnung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids, die Verpflichtung, das Maß der Öffnungen zwischen den Stufen der Treppen vom 8. OG in die Penthouse-Ebene auf einen lichten Stufenabstand von maximal 12 cm abzuändern, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 54 Abs. 4 BayBO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. Ziffer 6.7 der DIN 18065, wonach das lichte Maß der Öffnung zwischen Stufen nicht größer als 12 cm sein darf. Die Anordnung war auch veranlasst, da dieser maximal zulässige Stufenabstand nach den unbestrittenen Feststellungen der Antragsgegnerin, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, nicht eingehalten ist.
Die Antragstellerin ist dieser Anordnung trotz anderslautender Ankündigung bisher nicht nachgekommen. Die Antragstellerin hat insoweit beim Ortstermin vom 9. Januar 2019 festgestellt, dass die Stufenöffnung bislang nur durch Bleche verringert wurde; diese Feststellung ist unstrittig. Das Gericht teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese Maßnahme nicht ausreichend ist, da die Bleche nur eingesteckt und leicht herausnehmbar und zudem auch verformbar sind und somit das sichere Einhalten der 12 cm-Grenze nicht gewährleisten und damit den verfolgten Sicherungszweck nicht erfüllen.
2.5 Die Anordnung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids, die Verpflichtung zum Anbringen von festen und griffsicheren Handläufen, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 32 Abs. 6 BayBO und war angesichts des teilweisen Fehlens von Handläufen (Ortstermin vom 15. November 2018) auch veranlasst.
Die Anbringung der Handläufe ist ausweislich des Akteninhalts bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgt.
2.6 Die Anordnung eines Zwangsgelds in Ziffer 6 ist, soweit sie streitgegenständlich ist (hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5), nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (Art. 18, 19, 29, 31, 36 VwZVG) liegen vor. Insbesondere wahrt die Höhe der einzelnen Beträge für die einzelnen Handlungspflichten die Anforderungen des Art. 31 Abs. 2 VwZVG, da diese dem wirtschaftlichen Interesse an den auferlegten Handlungspflichten entsprechen. Weiterhin waren die für die einzelnen Handlungspflichten gesetzten Fristen gem. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zumutbar. Dabei sind die Dringlichkeit der mit dem Zwangsmittel verfolgten Interessen sowie die dem Pflichtigen zur Verfügung stehenden Mittel Kriterien für die Zumutbarkeit der Fristsetzung (VG München, B.v. 5.5.2014, 18 S 14.1867). Nach diesen Kriterien sind die gesetzten Fristen zumutbar, zumal die Verhütung von Lebens- und Gesundheitsgefahren in Rede steht. So ist eine dreitägige Frist für Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahrenquelle zumutbar. Auch die Monatsfrist für die übrigen Handlungspflichten (Ziffern 3 bis 5) ist zumutbar. Bei der Beurteilung ist insoweit auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses abzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2006, 5 B 90/05). Vor dem Hintergrund des in Rede stehenden Lebens- und Gesundheitsschutzes ist zu diesem Zeitpunkt eine Monatsfrist zumutbar, zumal es sich bei der als besonders wichtig empfundenen Umwehrung um eine schon bestandskräftige Verpflichtung handelt und mögliche Schwierigkeiten der Antragstellerin bei der konkreten Pflichterfüllung, die in ihrem Verantwortungskreis liegt, im Übrigen nicht absehbar waren. Die Antragsgegnerin hat zudem der Antragstellerin im weiteren Verlauf die Möglichkeit der Fristverlängerung bei Benennung eines verbindlichen Ausführungstermins/-Zeitraumes in Aussicht gestellt.
3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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