Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  6 ZB 19.523

Datum:
15.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1175
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 44a S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 S. 4

 

Leitsatz

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 8 K 18.1019 2018-12-03 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Dezember 2018 – W 8 K 18.1019 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Rechtsmittelführer die Gründe, aus denen das Bestehen eines Zulassungsgrundes hergeleitet wird, innerhalb der gesetzlichen Antragsbegründungsfrist darzulegen. Aus dem fristgerechten Antragsvorbringen des Klägers ergeben sich keine Gründe, welche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts wecken.
Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dafür zeigt der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges auf.
Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil vom 3. Dezember 2018 damit begründet, dass die Klage bereits unzulässig sei. Da das klägerische Begehren auf Datenübermittlung an den Bauernverband im Zusammenhang mit der geplanten Stellung eines Mehrfachantrages für das Jahr 2018 stehe, stelle die Ablehnung dieses Verlangens eine Verfahrenshandlung im Sinn von § 44a Satz 1 VwGO dar, gegen die Rechtsbehelfe nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden könnten. Daneben sei der Kläger auch nicht klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, da nicht er selbst, sondern nur seine Ehefrau dem Bauernverband eine Vollmacht für den Zugang zum elektronischen Portal iBALIS des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erteilt habe, die den Bevollmächtigten unter anderem befuge, die im Portal gespeicherten betrieblichen Daten des Vollmachtgebers einzusehen. Im Übrigen fehle auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, da bislang weder der Bauernverband im Namen des Klägers noch der Kläger selbst erfolglos bei der Behörde um Übermittlung der Daten an den Bauernverband nachgesucht hätten.
Gegen keine dieser jeweils selbständig tragenden Begründungsansätze hat sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag mit Einlassungen gewendet, die die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfüllen. Er setzt sich mit seinem Vorbringen in keiner Weise mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern beschränkt sich auf die Schilderung vorangegangener Termine beim AELF und die Behauptung, “sein Anspruch” bestehe aufgrund einer dort erfolgten Falschberatung nach wie vor. Damit wird die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, nicht in Frage gestellt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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