Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Asylbewerbers aus Jordanien

Aktenzeichen  15 ZB 18.31025

Datum:
22.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11364
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3c, § 3d, § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 K 17.31495 2018-03-20 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung nach Jordanien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5), sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).
Seine Klage, mit der er beantragt hatte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie (jeweils hilfsweise) ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 20. März 2018 ab. Mit seinem auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Mit der in der Zulassungsbegründung als grundsätzlich angesehenen Frage
„Genügt für einen wirksamen Schutz im Sinne von § 3d Abs. 2 S. 1 AsylG auch eine nur zeitweilige Schutzgewährung von staatlichen Akteuren, die ihrerseits selber von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG bedroht werden und von jenen Akteuren Übergriffe zu befürchten zu haben?“,
vermag der Kläger einen Zulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zu begründen.
Diese Frage ist schon nicht entscheidungserheblich. Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 20. März 2018 hat der Kläger die konkrete Gefährdungslage, die ihn zur Ausreise veranlasst habe und die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen soll, schon nicht glaubhaft gemacht (vgl. dort Rn. 17 – 19). Zudem bestand nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. § 3e AsylG, vgl. Rn. 19, 21 des angegriffenen Urteils). Diese tragenden Begründungsteile der erstinstanzlichen Entscheidung sind vom Kläger nicht mit einem Zulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3 AsylG substanziiert angegriffen worden. Auf den Einwand des Klägers, Schutz durch die Polizei sei ihm und seiner Familie nur kurzzeitig gewährt worden, kommt es daher nicht an. Ebenso kann offen bleiben, ob der Zulassungsantrag im Übrigen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
2. Soweit in der Zulassungsbegründung der Verfolgungs- bzw. Gefährdungsvortrag des Klägers aus dem Asylverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wiederholt wird und hierauf aufbauend mit Blick auf § 3d AsylG vorgebracht wird, der Vortrag des Klägers, er und seine Familie hätten nur kurzzeitig und damit nicht hinreichend Schutz von der Polizei erhalten, sei weder vom Bundesamt noch vom Verwaltungsgericht hinreichend gewürdigt worden, wendet sich der Kläger im Gewand einer Grundsatzrüge in der Sache gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und gegen die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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