Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines türkischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  9 ZB 19.50037

Datum:
1.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27588
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Für die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der rechtsgrindsätzlichen Bedeutungur ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 8 K 19.50579 2019-08-14 VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juli 2019, mit dem das Bundesamt seinen Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Island angedroht hat. Mit Urteil vom 14. August 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage hiergegen ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (BayVGH, B.v. 10.4.2019 – 9 ZB 19.30606 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen, dem sich allein die Frage entnehmen lässt, „ob hinsichtlich Island nach aktuellen Informationen ein systemischer Mangel in isländischen Asylverfahren zu bejahen ist, der die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union begründen kann“, nicht gerecht. Weitere Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, zur Entscheidungserheblichkeit und zur über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung oder eine Auseinandersetzung mit aktuellen Erkenntnismitteln enthält die Begründung nicht. Der bloße Vortrag, das Asylersuchen des Klägers sei in Island abgelehnt worden, er könne nicht nach Island zurückkehren, da er dann in die Türkei abgeschoben werde und es bestehe somit für den Kläger eine hinreichend konkrete Gefahr dahingehend, dass dieser in seiner Heimat erneut einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung ausgesetzt sein könnte, geht an den Darlegungsanforderungen es § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorbei und zeigt nichts auf, was die Annahme systemischer Mängel im isländischen Asylverfahren nahe legen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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