Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag hinsichtlich einer Nutzungsänderung zu einem Wettbüro

Aktenzeichen  9 ZB 15.2637

Datum:
22.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27353
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34, § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4
BauNVO § 7 Abs. 1, § 8

 

Leitsatz

1. Der Charakter eines Bauvorhabens als Vergnügungsstätte wird schon durch die in der Betriebsbeschreibung dargestellte Installation von Eingabegeräten, mit denen Live-Wetten abgegeben werden können, sowie von Fernsehbildschirmen und einer Großprojektion, die der Teilhabe der Kunden an Live-Übertragungen von Sportereignissen „in gesellschaftlicher Atmosphäre“ dienen sollen, geschaffen.  (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die trennende Wirkung einer Straße kann sich aus vier Fahrspuren, der beidseitigen Radwegeführung, der Begrünung des Mittelstreifens und den im Mittelstreifen befindlichen U-Bahn-Abgang ergeben.  (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 9 K 14.663 2015-10-21 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 43.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Teilfläche seines Vereinslokals zu einem Wettbüro, die die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. Mai 2014 ablehnte. Mit diesem Bescheid wurde von ihr zugleich die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens F. Straße … untersagt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger als Rechtsmittelführer innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Genehmigung der Nutzungsänderung zu einem Wettbüro verneint. Das beantragte Bauvorhaben, das auf einer abgetrennten Fläche von 22,43 m² eines dem Kläger baurechtlich genehmigten Vereinslokals im Erdgeschoss des Anwesens F. Straße …, N., FlNr. … Gemarkung G. verwirklicht werden soll, bilde mit diesem sowohl räumlich als auch betrieblich-funktional eine Einheit, die mit einer Gesamtgrundfläche von 142,39 m² als zentraler Dienstleistungsbetrieb mit einem größeren Einzugsbereich für ein größeres und allgemeines Publikum und somit als kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen sei. Eine solche sei in der als faktisches Mischgebiet zu qualifizierenden näheren Umgebung unzulässig.
aa) Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist rechtlich nicht zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Bauvorhabens unter Zugrundelegung einer betrieblichen Einheit mit dem Vereinslokal von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausging.
Anders als der Kläger mit seinem Vorbringen nahelegt, hat das Verwaltungsgericht dabei keine Aussage dahingehend getroffen, dass „der für die Qualifizierung als Vergnügungsstätte vorauszusetzende ‚Verweilcharakter‘ von der einen Gewerbeeinheit (Gastronomie) auf die andere Gewerbeeinheit (Wettvertriebsstätte) in der Weise ‚abfärben‘“ könne, dass das Vorhaben (zumindest) in seiner Gesamtheit als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei. Hierfür bestand auch kein Anlass. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen (BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 5). Live-Wetten bieten eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. weitere Wetten danach ausrichten kann (BayVGH, B.v. 18.3.2019 – 15 ZB 18.690 – juris Rn. 22). Der Charakter des beantragten Bauvorhabens als Vergnügungsstätte wird hier somit – auch ganz unabhängig von seiner Bezeichnung – offenkundig schon durch die in der Betriebsbeschreibung dargestellte Installation von Eingabegeräten, mit denen Live-Wetten abgegeben werden können, sowie von Fernsehbildschirmen und einer Großprojektion, die der Teilhabe der Kunden an Live-Übertragungen von Sportereignissen „in gesellschaftlicher Atmosphäre“ dienen sollen, geschaffen. Soweit nach der Betriebsbeschreibung außerdem vorgesehen ist, dass internetfähige PCs zur Verfügung gestellt werden und Getränkeverkauf stattfindet, liegen noch weitere, jedoch nicht entscheidungserhebliche Indizien vor, die zusätzlich für eine Vergnügungsstätte sprechen (BayVGH, B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 14). Eine Vergnügungsstätte erfordert auch keine bestimmte Flächengröße. Die Größe eines Betriebes ist aber ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (BayVGH, B.v. 19.7.2016 a.a.O. m.w.N.). Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auch berücksichtigt (s. UA S. 10). Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat es dabei aber nicht auf einen Schwellenwert von 100 m², der im Bereich der Spielhallen von der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sei, abgestellt, erst recht nicht in dem vom Kläger angesprochenen Sinn, dass die Überschreitung eines solchen Schwellenwertes allein ausreichend sei, um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzunehmen.
Soweit das Bauplanungsrecht besondere Zulässigkeitsanforderungen an einen gewerblichen Betrieb stellt, kann es im Einzelfall geboten sein, zwei formal voneinander getrennte Einheiten als einheitlichen Betrieb und als einheitliches Vorhaben zu betrachten. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (BVerwG, U.v. 24.11.2005 – 4 C 8.05 – juris Rn. 10). Zwar kann auf einen einheitlichen Betrieb nicht schon deshalb geschlossen werden, weil sich die zu betrachtenden Einheiten in einem Gebäude befinden; auch ein einheitlicher Antrag stellt insoweit nur ein Indiz dar (vgl. OVG NW, U.v. 29.10.2012 – 2 A 2809/11 – juris Rn. 66). Das Verwaltungsgericht hat eine räumliche Einheit hier jedoch zu Recht darin erkannt, dass das Vereinslokal sowie der Raum, der von diesem abgetrennt und in dem das beantragte Wettbüro eingerichtet werden soll, über einen gemeinsamen Hauseingang und Vorraum verfügen werden, was ein Hin- und Herwechseln der Besucher innerhalb des Gebäudes ermöglicht. Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht den weiter erforderlichen betrieblich-funktionalen Zusammenhang mit parallelen bzw. ergänzenden Angeboten sowie nahezu identischen Öffnungszeiten begründet und darauf verwiesen hat, dass beide Einrichtungen nach ihren Betriebsbeschreibungen dem geselligen Beisammensein und gemeinsamem Spiel- und Sporterlebnis dienen. Bei einer Gesamtgrundfläche von 142,39 m² ist es nach alledem zu Recht vom Vorliegen eines kerngebietstypischen zentralen und in seiner Attraktivität gesteigerten Dienstleistungsbetriebs mit einem größeren Einzugsbereich für ein größeres und allgemeines Publikum ausgegangen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1990 – 4 C49.89 – juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 12.12.2014 – 9 ZB 11.2567 – juris Rn. 11).
Dem kann der Kläger nicht erfolgreich entgegengehalten, dass der Bauantragsteller die Reichweite seines Bauantrags bestimme. Zwar ist es – auch nach der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.8.1992 – 4 C 57.89 – juris) – Sache des Bauherrn, durch seinen Bauantrag den Inhalt des Vorhabens i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB festzulegen, das Gegenstand einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens sein soll (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2013 – 4 B 39.12 – juris Rn. 11; B.v. 29.10.1992 – 4 B 103.92 – juris Rn. 3). Dies schränkt aber die Befugnis zur gerichtlichen Beurteilung der baurechtlichen Wirkungen des Vorhabens und dabei zu Feststellungen darüber, ob das Vorhaben unter Einbeziehung – hier – des Vereinslokals aus tatsächlichen Gründen im konkreten Einzelfall objektiv-rechtlich eine betriebliche Einheit bildet, nicht ein (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992 a.a.O. Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.5.2016 – 9 ZB 14.1419 – juris Rn. 7).
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Wettbüro bei Einbeziehung des Vereinslokals für ein größeres und allgemeines Publikum an Attraktivität gewinne, ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil das Vereinslokal nach der Betriebsbeschreibung als Treffpunkt für Mitglieder des Dynamo-Fanclub e.V. dient. Dem Kläger mag zwar zuzugestehen sein, dass mit dem vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten Argument, eine grundsätzlich öffentliche Zugänglichkeit von Räumlichkeiten sei kein Wesensmerkmal einer Vergnügungsstätte, für sich allein noch nichts darüber gesagt ist, ob einem Dienstleistungsbetrieb ein größerer Einzugsbereich für ein größeres und auch allgemeines Publikum zuzuordnen ist. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zutreffend ergänzt, dass Beurteilungsmaßstab vor allem das Störpotenzial eines solchen Betriebes ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1990 – 4 C 49/89 – juris Rn. 25) und dieses trotz der Zweckbestimmung des Vereinslokals für die betriebliche Einheit hier als kerngebietstypisch angesehen. Dem Zulassungsvorbringen ist insoweit nicht zu entnehmen, weshalb bei der zugrundeliegenden Einzelfallbewertung des Verwaltungsgerichts darauf zu schließen gewesen wäre, dass wegen der Eigenschaft als Vereinslokal, das zu erwartende Publikum nicht in dem Sinne allgemein ist, dass der Grad der für die Wohnnutzung zu erwartenden Störungen geringer ausfällt, etwa weil deshalb unabhängig von der nutzbaren Fläche und trotz der Öffnungszeiten sowie des betrieblichen Angebots weniger Besucher angezogen würden oder der zu erwartende Einzugsbereich enger zu fassen wäre. Solches ist im Übrigen auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Betriebsbeschreibung für das Vereinslokal vom 29. Januar 2013, die auf die Satzung des Vereins hinweist, wonach Zweck des Vereins die Pflege der Interessen der Vereinsmitglieder sowie der Aufbau neuer Kontakte unter den Mitgliedern und die Aufnahme neuer Mitglieder ist, deutet auf eher Gegenteiliges hin.
bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht, soweit das Zulassungsvorbringen die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB betrifft.
Das Verwaltungsgericht hat nach dem Ergebnis des Augenscheins und den in der Behördenakte enthaltenen Lageplänen „die in ihrer Struktur aufeinander bezogene Blockrandbebauung“ entlang der F. Straße zwischen S.straße, D.straße und B.straße als maßgebliche nähere Umgebung angesehen. Dabei hat es der F. Straße trennende Wirkung beigemessen, unabhängig davon aber auch auf die augenscheinlich durch Wohnnutzung in den Obergeschossen geprägte gegenüberliegende Bebauung hingewiesen. Die maßgebliche nähere Umgebung hat das Verwaltungsgericht sodann aufgrund der gewerblichen Nutzungen, die zumindest teilweise nicht überwiegend der Gebietsversorgung dienten, und der anzutreffenden Wohnnutzung als faktisches Mischgebiet eingestuft; eine Einordnung der näheren Umgebung als faktisches Kerngebiet im Sinne von § 7 Abs. 1 BauNVO oder als faktisches Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO hat es wegen des Fehlens eines Übergewichts der gewerblichen Nutzungen gegenüber der Wohnnutzung als ausgeschlossen erachtet.
Soweit der Kläger die vom Verwaltungsgericht angenommene trennende Wirkung der F. Straße infrage stellt, lässt dies keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Sachverhaltswürdigung aufkommen. Es trifft zwar zu, dass eine Straße – zumal auch eine Haupt straße – sowohl eine trennende als auch verbindende Wirkung haben kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2000 – 4 B 1.00 – juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 15.12.1994 – 4 C 13.93 – juris Rn. 15). Mit dem Zulassungsvorbringen wird aber nicht dargelegt, dass sich das Verwaltungsgericht hier bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall von unzutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Indem der Kläger ausführt, dass sich etwa 80 m entfernt von der Eingangstür des streitgegenständlichen Vorhabens auf der anderen Seite der F. Straße eine Spielothek befinde sowie die Bebauung dort offensichtlich überwiegend gewerblich geprägt sei und somit nicht nur visuelle Wechselwirkungen bestünden, oder auch die Frage aufwirft, ob die Dimensionierung und Begrünung einer Straße und/oder eine vorhandene U-Bahnlinie die Folge haben könne, dass ein tatsächlich als einheitlich geprägt wahrgenommenes Gebiet künstlich aufgegliedert werde, zeigt der Kläger nicht auf, weshalb die Bewertung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall nicht zutreffend oder wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sein soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2018 – 9 ZB 16.1355 – juris Rn. 6; B.v. 2.6.2017 – 9 ZB 15.1216 – juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf optisch wahrnehmbare Feststellungen abgestellt (BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – juris Rn. 5), wie die vier Fahrspuren, die beidseitige Radwegeführung, die Begrünung des Mittelstreifens und den im Mittelstreifen befindlichen U-Bahn-Abgang. Auf eine Verschiedenartigkeit oder auch Gleichartigkeit der Nutzungen an den gegenüberliegenden Straßenseiten musste es nicht zusätzlich eingehen, weil es auf eine solche nicht zwingend ankommt, sondern ihr allenfalls im Einzelfall Bedeutung zukommen kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.7.2018 – 4 B 27.18 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Soweit der Kläger die Bestimmung der näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht auch ansonsten in Zweifel zieht und weitere Spielotheken bzw. sonstige Vergnügungsstätten beidseits der F. Straße und an weiteren Straßen anführt, die sämtlich außerhalb des vom Verwaltungsgericht als nähere Umgebung angenommenen Rahmens liegen, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Auch indem er im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens bezogen auf das vom Verwaltungsgericht angenommene Mischgebiet nach § 6 BauNVO und im Hinblick auf die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme eine genauere Differenzierung für erforderlich hält, oder aufwirft, dass das Vorliegen einer Gemengelage in Betracht komme, zieht er den vom Verwaltungsgericht angenommenen örtlichen Rahmen für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB nicht in Zweifel. Würde man im Übrigen unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht angenommenen maßgeblichen näheren Umgebung von einer Gemengelage ausgehen, wäre gleichermaßen von der Unzulässigkeit des Bauvorhabens auszugehen. Denn es fehlt in dieser Umgebung an dem erforderlichen Vorbild im Sinne einer prägenden Vergnügungsstätte, sodass das Vorhaben eine solche Rolle einnehmen würde (OVG NW, U.v. 9.8.2018 – 7 A 2554/16 – juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 14.12.2017 – 1 B 15.2795 – juris Rn. 18 m.w.N.)
cc) Auf das weitere Zulassungsvorbringen, das sich auf die Zulässigkeit von nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in einem Mischgebiet bezieht (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO), kommt es nach alledem nicht mehr an.
b) Das Zulassungsvorbringen zur Zulässigkeit der Klage gegen die unter der Nr. 2 des Bescheids vom 27. März 2014 ausgesprochene Nutzungsuntersagung, welche das Verwaltungsgericht in Zweifel zog, rechtfertigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht die Klage jedenfalls als unbegründet erachtet und in der Sache abgewiesen hat.
2. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Der Kläger geht mit seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht über das hinaus, was er zur Begründung seiner Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, sondern verweist hierauf. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens haben sich nach den obigen Ausführungen nicht ergeben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 27).
3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2019 – 9 ZB 18.1261 – juris Rn. 17). Dem wird das Zulassungsvorbringen, mit dem hierzu auf die rechtlichen Erwägungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen wird, nicht gerecht. Soweit damit überhaupt entscheidungserhebliche Fragen aufgeworfen sind, sind diese jedenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung bereits geklärt sind bzw. sich unter Zugrundelegung dieser klären lassen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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