Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

Aktenzeichen  15 ZB 19.32569

Datum:
2.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17747
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 3, § 3e, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 2, 3
VwGO § 108 Abs. 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 138 Nr. 3 und 6

 

Leitsatz

Bei einer kumulativen Mehrfachbegründung liegt kein Verstoß gegen die Begründungspflicht aus §§ 117 Abs. 2 Nr. 5 und 138 Nr. 6 VwGO  vor, wenn jedenfalls ein Begründungstrang ausreichend tragfähig dargestellt ist.  (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 29 K 17.39476 2019-03-22 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger – ein malischer Staatsangehöriger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 22. März 2019 wies das Verwaltungsgericht München die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheids vom 2. Mai 2017 zu verpflichten, ihm den Schutzstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.
1. Soweit der Kläger unter Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22.März 2019 geltend macht, ist dies von vornherein unbehelflich. Dieser Zulassungsgrund ist im Asylrechtsstreit nach der eindeutigen – und gegenüber § 124 VwGO wegen Spezialität vorrangigen – Regelung des § 78 AsylG nicht einschlägig (BayVGH, B.v. 3.7.2017 – 20 ZB 17.30632 – juris Rn. 2; B.v. 29.8.2017 – 11 ZB 17.31081 – juris Rn. 3; B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5; B.v. 9.10.2018 – 15 ZB 18.32501 – juris Rn. 7).
2. Auch soweit sich der Kläger auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beruft und damit in der Sache den auch im Asylrecht einschlägigen Berufungszulassungsgrund der sog. Divergenz geltend macht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG), kann die Berufung nicht zugelassen werden.
Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Mit der vorher dargestellten Argumentation in der Antragsbegründung hat der Kläger den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Eine Abweichung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BayVGH, B.v 1.7.2019 – 15 ZB 19.32414 – juris Rn. 5 m.w.N.). Eine zulassungsbegründende Divergenz kann auch vorliegen, wenn im angefochtenen Urteil in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer ebensolchen Tatsachenfeststellung, die in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellt wurde, abgewichen wurde. Die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist. Die bloße Behauptung einer schlicht fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (zum Ganzen vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 8 B 2.14 – juris Rn. 22 ff.; B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5; B.v. 26.11.2014 – 10 B 50.14 – juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 – 5 PB 8.14 – juris Rn. 2; B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 16; B.v. 6.3.2018 – 4 BN 13.17 – ZfBR 2018, 376 = juris Rn. 37; B.v. 14.5.2019 – 1 B 29.19 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 24.6.2019 – 15 ZB 19.32283 – juris Rn. 11, 12; B.v 1.7.2019 – 15 ZB 19.32414 – juris Rn. 5 m.w.N.)
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger begrenzt sich auf den Vortrag, § 77 Abs. 1 AsylVfG sei im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung aller oberinstanzlichen Verwaltungsgerichte – die bei §§ 3 bis 3e AsylG davon ausgingen, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verfolgung und der darauf beruhenden Flucht maßgeblich sei und dass diese zudem auch Nachfluchtgründe berücksichtigten – rechtsfehlerhaft angewandt worden. Konkrete Entscheidungen, von denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2019 abweichen soll, werden in der Zulassungsbegründung nicht genannt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V. mit § 3e AsylG vom Erstgericht in der vom Kläger in Bezug genommenen Rn. 22 des angegriffenen Urteils falsch angewandt sein könnte. An der genannten Stelle wird ausgeführt, dass sich der Kläger nach § 3e AsylG auf eine interne Schutzmöglichkeit im Süden Malis verweisen lassen müsse, weil dort nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts der Staat über die Einhaltung der Grundrechte wache und hier auch seiner Schutzfunktion gerecht werde, der Kläger mithin den von ihm befürchteten Maßnahmen durch einen Umzug in Gebiete staatlicher Kontrolle entgehen könne. Ferner führt das Erstgericht hier aus, dass es insofern nicht auf den früheren Zeitpunkt im Jahr 2012, sondern wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung ankomme. Diese Rechtsanwendung entspricht dem klaren Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 Asyl, wonach in Streitigkeiten nach dem AsylG das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat. § 77 Abs. 1 AsylG gilt unabhängig davon, ob sich eine zwischenzeitliche Veränderung für den Kläger als ungünstig oder als günstig erweist (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: Juli 2019, § 77 Rn.3). Damit ist die Regelung auch für zwischenzeitliche Veränderungen hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3e AsylG anzuwenden (vgl. auch Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3e Rn. 1; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2019, zu § 3e AsylG Rn. 7; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, zu § 3e AsylG Rn. 3; vgl. auch § 3e Abs. 2 Satz 1, Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, Art. 8 Abs. 2 RL 2011/95/EU = EU-Qualifikations-RL).
3. Die Berufung ist schließlich nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Der Senat geht dabei unter Heranziehung der Antragsbegründung davon aus, dass der Kläger mit der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Sache die Versagung rechtlichen Gehörs gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO (Versagung rechtlichen Gehörs) sowie einen Verstoß gegen die Urteilsbegründungspflicht gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 138 Nr. 6 VwGO geltend macht. Verfahrensfehler dieser Art sind nach Maßgabe des klägerischen Vortrags nicht erkennbar.
Der Kläger bringt mit seinem Zulassungsantrag diesbezüglich vor, in der mündlichen Verhandlung sei es im Schwerpunkt um die Klärung seiner Identität (insbesondere im Zusammenhang mit einer vorgelegten Urkunde), um zeitliche Abläufe sowie um die Kontakte des Klägers mit seiner Mutter nach der Flucht gegangen. Hierauf sei in der Urteilsbegründung mit keinem Wort eingegangen worden, obwohl der Eindruck erweckt worden sei, dass sich das Urteil hierauf resp. auf eine ungeklärte Identität stützen könnte. Andererseits seien in der Urteilsbegründung Umstände genannt worden, die in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sprache gekommen seien. Die Begründung in Rn. 22 des Urteils, wonach nicht gezielt konkrete Personen – und damit auch nicht sein Vater – in der Moschee betroffen gewesen seien, könne sich nicht auf die Niederschrift der Anhörung stützen, ebenso wenig wie auf seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Die Behauptung in den Entscheidungsgründen, er – der Kläger – sei nach seinem eigenen Sachvortrag nicht aufgrund seiner Religion verfolgt worden, sei nicht nachvollziehbar. Zwar sei er zum Zeitpunkt des Überfalls nicht in der Moschee gewesen und sei dort auch nicht bedroht worden. Es sei aber naheliegend, dass er sich als Sohn eines „Ungläubigen“ in unmittelbarer Gefahr befunden habe, weswegen ihn seine Mutter auch drei Wochen versteckt habe. In der Urteilsbegründung sei der relevante Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ bzw. der „begründeten Furcht vor Verfolgung“, der für einen unverfolgt eingereisten Ausländers gelte, nicht herangezogen worden. Es fehle überhaupt an einer Begründung, die sich mit der vorliegenden Sach- und Rechtslage auseinandersetze. Auch in der mündlichen Verhandlung sei hierauf nicht eingegangen worden. Sein bevollmächtigter Rechtsanwalt hätte auf die einschlägige Sach- und Rechtslage hinweisen können, wenn das Gericht Zweifel an einer konkreten Verfolgungssituation geäußert hätte. Hiermit habe nicht gerechnet werden können.
a) Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist auf Basis dieses Vorbringens nicht ersichtlich. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 – 15 ZB 19.30148 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 19.6.2019 – 15 ZB 19.32197 – juris Rn. 5).
Unabhängig davon, dass von diesem Vortrag die vom Erstgericht (zu Recht) angenommene interne Schutzalternative gem. § 3e AsylG im Süden Malis (s.o.) von vornherein nicht betroffen ist, wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag in der Sache gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung bzw. fehlerhafte rechtliche Subsumtion des Erstgerichts, ohne damit jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert darzulegen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BayVGH, B.v. 20.12.2018 – 15 ZB 18.32985 – juris Rn. 5; B.v. 30.4.2019 – 15 ZB 19.31547 – juris Rn. 8; B.v. 5.6.2019 – 15 ZB 19.32063 – juris Rn. 5; OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 – 2 A 197/14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Auch durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2019 – 15 ZB 19.32063 – juris Rn. 5 m.w.N.). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
Das Recht auf rechtliches Gehör begründet auch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 – 1 B 12.13 – juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.1.2019 – 15 ZB 19.30148 – juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 5.6.2019 – 15 ZB 19.32063 – juris Rn. 5). Für eine Überraschungsentscheidung in diesem Sinn wird in der Antragsbegründung jedenfalls nichts Relevantes aufgezeigt.
b) Der Senat vermag auch keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht aus § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 138 Nr. 6 VwGO zu erkennen. Enthält eine Entscheidung eine wenn auch knappe Begründung für die angegriffene Entscheidung und ist daraus für die Beteiligten erkennbar, aus welchen Gründen die Entscheidung erfolgt ist, so genügt sie grundsätzlich den formalen Mindestanforderungen. Für den Zulassungsgrund genügt es m.a.W. grundsätzlich nicht, wenn die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts – wie der Kläger hier behauptet – unklar, unvollständig oder unrichtig ist. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, sodass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für sie maßgebend gewesen sind. Ein grober Formmangel in diesem Sinn liegt daher nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 5.6.1998 – 9 B 412.98 – NJW 1998, 3290 = juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.1.2010 – 14 ZB 09.30252 – juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 19.6.2019 – 15 ZB 19.32197 – juris Rn. 8 m.w.N.). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. In den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils wird unter Rn. 21 eine grundsätzlich nicht unschlüssige Begründung dafür gegeben, warum aus Sicht des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist. Selbst wenn die Ausführungen zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – wie der Kläger rügt – nicht stichhaltig sein sollten, kann den Entscheidungsgründen des Urteils schon deswegen nicht vorgeworfen werden, den Urteilstenor unter keinem denkbaren Gesichtspunkt tragen zu können, weil das Verwaltungsgericht im Sinne einer kumulativen Mehrfachbegründung (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2017 – 20 ZB 16.30113 – juris Rn. 18; B.v. 20.12.2018 – 15 ZB 18.32985 – juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch OVG Schleswig-Holst., B.v. 6.1.2015 – 1 LA 60/14 – juris Rn. 12) neben dem Umstand, dass es den Verfolgungstatbestand i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verneinte, ebenso entscheidungstragend davon ausgegangen ist, dass für den Kläger im Süden Malis eine interne Schutzalternative besteht (Rn. 22, vgl. bereits oben).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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