Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Aktenzeichen  9 ZB 19.31341

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7367
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 3, § 138 Nr. 3
AufenthG § 60a Abs. 2c

 

Leitsatz

1 Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe vorgelegte Atteste außer Acht gelassen und eine Erkrankung nicht berücksichtigt, führt nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn es unter Würdigung der vorgelegten Unterlagen ausgeführt hat, dass diese nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Inhalt der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO ist es weder, einen anwaltlich vertretenen Kläger in allen möglichen oder denkbaren Richtungen zu beraten (Anschluss an BVerwG BeckRS 2008, 38054) noch besteht eine Pflicht des Gerichts, schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt (Anschluss an BVerwG BeckRS 2012, 53450). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 K 17.35708 2019-02-07 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 7. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BayVGH, B.v. 26.2.2019 – 9 ZB 19.30163 – juris Rn. 7).
Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgelegten Atteste außer Acht gelassen und seine Erkrankung nicht berücksichtigt. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils zu den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen unter ausführlicher einzelner Würdigung derselben ausgeführt, dass diese nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügten (UA S. 14 ff.). Ein Gehörsverstoß ergibt sich damit nicht. Vielmehr wendet sich das Zulassungsvorbringen im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 9 ZB 19.30448 – juris Rn. 4).
Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, mangels gerichtlichen Hinweises hierauf sei ihm weiterer Vortrag zu anspruchstragenden Tatsachen abgeschnitten worden. Inhalt der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO ist es weder, einen anwaltlich vertretenen Kläger in allen möglichen oder denkbaren Richtungen zu beraten (vgl. BVerwG, B.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 – juris Rn. 35), noch besteht eine Pflicht des Gerichts, schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt (BVerwG, B.v. 18.6.2012 – 5 B 5.12 – juris Rn. 12).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)


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