Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens eines Verfahrensfehlers – Blutrache in Albanien

Aktenzeichen  9 ZB 20.30246

Datum:
18.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 2726
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4, § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 108 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Bezugnahmen auf Gerichtsentscheidungen unterliegen dann nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO, wenn sie nur als Bestätigung dafür dienen, dass andere Gerichte die Lage in einem Land tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt und deshalb rechtlich die gleichen Schlussfolgerungen gezogen haben. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist ein verfahrensfehlerhaft nicht eingeführtes Erkenntnismittel der Prozesspartei nicht ohne weiteres zugänglich, so muss sie es innerhalb der Beschwerdefrist bei Gericht anfordern, es überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was sie zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 K 17.32626 2019-09-20 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je ein Viertel zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der gerügte Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.
1. Soweit die Kläger sich darauf beziehen, dass das Verwaltungsgericht Erkenntnismittel oder eine Liste der betreffenden Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigte, nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt habe, weil im Urteil benannte Gerichtsentscheidungen zuvor nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst im Verfahren gegenüber den Klägern bezeichnet worden seien, wird nicht nachvollziehbar dargetan, dass dem geltend gemachten Versäumnis überhaupt Entscheidungserheblichkeit zukommt.
Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern benannten gerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen vom 2. April 2019 (2 V 3028/18 – juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2017 (9 ZB 16.30629 – juris), des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. April 2017 (11 A 88/17.A – juris) und des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2017 (B 4 K 16.31426 – juris) im Zusammenhang mit seiner Einschätzung angeführt, dass der albanische Staat willig und fähig sei, vor Blutrache Schutz zu bieten. Hierauf kommt es für die Entscheidung aber nicht an, denn das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen im Wege der Verweisung auf den angefochtenen Bescheid nach § 77 Abs. 2 AsylG schon eine Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG nicht als gegeben angesehen.
Das Bundesamt für … (Bundesamt) hat im Bescheid vom 13. Juli 2017 einen subsidiären Schutzanspruchs der Kläger verneint und in den Gründen dazu ausgeführt, dass der Kläger zu 1 zwar der Bruder eines Mannes sei, dem gegenüber aufgrund eines Tötungsdelikts die Blutrache angekündigt wurde. Wie er selbst eingeräumt habe, sei ihm gegenüber aber eine solche Drohung nicht ausgesprochen worden. Das Bundesamt führte zudem die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Juli 2017 an, wonach zwischen der Familie der Kläger und der Familie einer von einem Bruder des Klägers zu 1 getöteten Person eine Blutrachefehde bestehe, es jedoch keine Familienmitglieder gebe, die geschlossen lebten und keine polizeilichen Anzeigen erstattet worden seien. Der Auskunft zu Folge würden u.a. im Fall der Anzeigeerstattung von Seiten Albaniens polizeiliche Schutzmaßnahmen für bedrohte Personen eingeleitet. Außerdem verwies das Bundesamt in seinem Bescheid auf Angaben des Bruders des Klägers zu 1 in dessen Asylverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht Würzburg (Az. * * * …), wonach aufgrund teilweise erfolgreicher Versöhnungsbemühungen zwischen den Familien nur noch er selbst und ein vom Kläger zu 1 verschiedener, weiterer in Deutschland lebender Bruder von Blutrache bedroht seien. Soweit die Kläger trotz der dargelegten Umstände befürchteten, als Angehörige des Täters einer Bluttat Opfer einer entsprechenden Rache zu werden, seien sie auf die Sicherheitskräfte ihres Heimatlandes zu verweisen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ergänzend ausgeführt, dass dem Kläger zu 1 nach eigenen Angaben seit 20 Jahren nichts passiert sei, insbesondere auch nicht in den vergangenen zehn Jahren, seitdem sich der hauptbetroffene Bruder in Deutschland aufhalte und der Kläger zu 1 das einzige in Albanien verbliebene potentielle Opfer der Blutrache gewesen sei. Dass er in diesem langen Zeitraum das Haus quasi nicht verlassen habe, sei ihm nicht zu glauben. Der Kläger zu 1 habe sich bisher nicht an die Polizei gewendet, obwohl nach der Auskunftslage präventive Maßnahmen ergriffen werden könnten. Wenn er dies nicht einmal versuche, könne er asylrechtlich nicht gehört werden.
Darüber hinaus resultiert zwar aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt deshalb voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind, und dass die Beteiligten sich hierzu äußern konnten. Das gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse bzw. Erkenntnismittel (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2019 – 10 ZB 19.33495 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.), zu denen andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen sind, soweit sie (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden, unabhängig davon, ob sie den Beteiligten anderweitig bekannt sind (BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 13a ZB 17.31832 – juris Rn. 13). Bezugnahmen auf Gerichtsentscheidungen unterliegen aber dann nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO, wenn sie nur als Bestätigung dafür dienen, dass andere Gerichte die Lage in einem Land tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt und deshalb rechtlich die gleichen Schlussfolgerungen gezogen haben (BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 11). So liegt der Fall hier.
In dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts, dessen Gründe sich das Verwaltungsgericht zu Eigen gemacht hat, wird ausführlich und unter Benennung im Einzelnen herangezogener Erkenntnismittel, die das Verwaltungsgericht somit nicht noch einmal einzuführen hatte, dargelegt, inwieweit der albanische Staat der in Albanien verankerten Blutrachetradition – auch in einem konkreten Einzelfall – entgegentritt (vgl. Bundesamtsbescheid, S. 4 f.). Die Benennung der von den Klägern genannten gerichtlichen Entscheidungen im erstinstanzlichen Urteil einschließlich eines Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17. April 2019 (8 A 379/16 – juris), das das Verwaltungsgericht als Beleg für eine andere vertretene Ansicht anführt, weist hingegen keinen Bezug zu tatsächlichen Feststellungen im Urteil auf und ist deshalb nur als Darstellung des Meinungsstands zu sehen.
Abgesehen davon wäre selbst dann, wenn man vorliegend davon ausginge, dass das Verwaltungsgericht die genannten Entscheidungen (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen hat, zur Annahme eines relevanten, d.h. zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehlers im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO stets eine hinreichende Bezeichnung des Verfahrensmangels im Sinn einer substantiierten Darlegung, was der Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung zum betreffenden Einzelaspekt der Urteilsbegründung mit Aussicht auf Erfolg vorgetragen hätte, erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2018 – 3 B 25.17 – juris Rn. 24; B.v. 16.2.1998 – 4 B 2.98 – juris Rn. 9). Ist ein verfahrensfehlerhaft nicht eingeführtes Erkenntnismittel der Prozesspartei nicht ohne weiteres zugänglich, so muss sie es innerhalb der Beschwerdefrist bei Gericht anfordern, es überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was sie zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 9 ZB 18.32859 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dieser allgemeine Grundsatz ist auf die Nichteinführung von Gerichtsurteilen zu übertragen (vgl. BayVGH, B.v. 05.7.2019 – 23 ZB 18.32580 – juris Rn. 16; B.v. 20.2.2019 – 13a ZB 17.31832 – juris Rn. 15; a.A. VGH BW, B.v. 18.8.2017 – A 11 S 1740/17 – juris Rn. 7 f.).
Indem die Kläger ausführen, dass im Fall des Verwaltungsgerichts Bremen (B.v. 2.4.2019 – 2 V 3028/18 – juris) kein amtlich registrierter Blutrachefall vorgelegen habe, im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.11.2017 – 9 ZB 16.30629 – juris) die konkrete Gefahr einer Blutrache nicht geklärt gewesen sei, das Oberverwaltungsgericht Münster (B.v. 25.4.2017 – 11 A 88/17.A – juris) zwar einen unzureichenden Schutz durch den albanischen Staat bei Vorliegen besonderer individueller Umstände im Einzelfall angenommen habe, vorwiegend aber darüber entschieden habe, ob die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinaus allgemeine Klärungsbedürftigkeit aufweise, und sich im Fall des Verwaltungsgerichts Bayreuth (U.v. 19.7.2017 – B 4 K 16.31426 – juris) – anders als im Fall der Kläger – anscheinend effektiver Polizeischutz verwirklicht habe, legen sie nichts dar, woraus geschlossen werden könnte, dass in den Gerichtsentscheidungen enthaltene Tatsachen zur Frage erreichbaren Schutzes vor Blutrache durch den albanischen Staat oder hieraus vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind. Gegen die Annahme einer ausreichenden Schutzgewährung durch den albanischen Staat haben sich die Kläger im Übrigen bereits mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, auch unter Verweis auf verschiedene von ihnen benannte und zum Teil vorgelegte Erkenntnismittel gewandt.
2. Ein Gehörsverstoß kann auch nicht erfolgreich mit dem Zulassungsvorbringen begründet werden, dass von den Klägern vorgelegte und zitierte Erkenntnismittel vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden seien.
Abgesehen davon, dass das den Bruder des Klägers zu 1 betreffende gerichtliche Verfahren, das dem klägerseits vorgelegten Urteil vom 25. Juli 2016 (* * * …) zugrunde lag, im angefochtenen Bundesamtsbescheid Erwähnung fand, im Bescheid auch schon die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Juli 2016 als Erkenntnismittel aufgeführt wurde und zudem das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17. April 2019 (8 A 379/16 – juris) – wie die Kläger selbst einräumen – in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts genannt ist, kann aus dem Umstand, dass die von den Klägern bezeichneten Erkenntnismittel (ansonsten) nicht in die Entscheidungsgründe eingingen, kein Gehörsverstoß abgeleitet werden.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2018 – 9 ZB 16.30738 – juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 20.2.2019 – 13a ZB 17.31832 – juris Rn. 6).
Eine vertieftere Befassung des Verwaltungsgerichts mit dem Vortrag der Kläger und den dazu von ihnen benannten Erkenntnismitteln im Urteil war vorliegend danach nicht erforderlich, nachdem das Verwaltungsgericht die noch immer fortbestehende Blutrachetradition in Albanien nicht in Zweifel zog, es aber – wie auch schon das Bundesamt – nicht von einer entsprechenden Gefährdungslage der Kläger in ihrem Heimatland ausging und demzufolge der Frage, ob der albanische Staat gewillt und in der Lage ist, ausreichenden Schutz vor einer solchen Bedrohung zu bieten (vgl. § 3d Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG), keine entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen musste. Auf die Ausführungen unter Nr. 1 der Gründe kann insoweit verwiesen werden.
3. Das rechtliche Gehör ist schließlich auch nicht dadurch verletzt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG den Satz enthält: „Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer nach Serbien, auch für Roma, sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass sie den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.06.2019, Az.: A 7 K 2457/19; VG Minden, Beschluss vom 06.06.2019, Az.: 2 L 560/19.A; VG Oldenburg, Urteil vom 06.03.2019, Az.: 7 A 487/19).“
Ein beachtlicher Verfahrensfehler kann zwar dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 – 9 ZB 18.30670 – juris Rn. 6 m.w.N.). Der zitierte Satz mit den darin genannten Fundstellen zur Situation von Rückkehrern nach Serbien belegt allerdings nicht, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist bzw. die Angaben der Kläger von ihm objektiv willkürlich gewürdigt worden sind. Nachdem das Verwaltungsgericht schon im Folgesatz ausführt, dass die Kläger zu 1 und 2 „trotz der bestehenden Blutrache auch vor ihrer Ausreise aus Albanien jahrelang ihren Lebensunterhalt bestreiten“ konnten und nicht ersichtlich ist, warum dies nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr möglich sein sollte, ist offensichtlich, dass der Rückkehrer nach Serbien betreffende Satz in seiner Gänze nur aufgrund eines Versehens im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO in das Urteil eingefügt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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