Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes

Aktenzeichen  7 ZB 16.438

Datum:
7.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 54952
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5

 

Leitsatz

1 Fühlt sich ein Kläger durch einen Gerichtsbescheid in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt oder hält er die verwaltungsgerichtliche Beweisaufnahme für nicht hinreichend, kann er sich im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens nur darauf berufen, wenn er alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachten Fehler in der Instanz zu beseitigen. Hierfür muss er die mündliche Verhandlung beantragen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Unterrichts- bzw. Stundenplangestaltung spielt für die Frage der Zumutbarkeit des Schulwegs keine Rolle. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 K 14.562 2016-01-27 GeB VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.260,– Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Der Gerichtsbescheid leidet nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Zulässigkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO hängt – auch wenn die Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO dazu zu hören sind – nicht von der Einwilligung der Beteiligten ab. Sie können gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO als Rechtsbehelf gegen den Gerichtsbescheid die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Soweit statt dieses Rechtsbehelfs ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird, kann sich der Betroffene nicht auf eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs berufen, weil er alle prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen hat, um sich in der Instanz, in der sich die Streitsache befindet, Gehör zu verschaffen (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 84 Rn. 20).
Soweit die Klage im angefochtenen Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen worden ist, handelt es sich nicht um eine Überraschungsentscheidung. Die Klägerbevollmächtigten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 18. November 2015 darauf hingewiesen, dass ihr Klageantrag auf Aufhebung des den Antrag auf kostenfreie Schülerbeförderung ablehnenden Bescheids vom 16. Juli 2014 nicht zielführend ist.
Soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage als unzulässig wendet, wurden weitere Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinsichtlich der Unbegründetheit der Klage können mithin nicht durchschlagen. Solche liegen aber auch nicht vor. Ohne dass es für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung darauf ankommt, nimmt der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Die Klägerin kann die sorgfältige Überprüfung der jeweiligen Fahrzeiten durch das Verwaltungsgericht nicht substantiiert in Frage stellen. Die Fahrzeiten unterscheiden sich danach nicht wesentlich. Für die Schule in Neuenmarkt ergeben sich Wegezeiten zwischen drei Stunden, 27 Minuten und vier Stunden, 47 Minuten; für die private Wirtschaftsschule in Bayreuth zwischen zwei Stunden, 51 Minuten und vier Stunden, 22 Minuten. Das Verwaltungsgericht geht dabei zutreffend davon aus, dass die Unterrichts- bzw. Stundenplangestaltung für die Frage der Zumutbarkeit des Schulwegs keine Rolle spielt.
Dass die Schülerin bei einem Schulweg nach Neuenmarkt bereits um 5.15 Uhr aus dem Haus gehen müsste ist nicht nachvollziehbar. Es dürfte vielmehr ausreichen, wenn sie das Haus um 5.50 Uhr verlässt.
Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Weg von der Wohnung bis zur Bushaltestelle Krumme Fohre angesichts der Stellungnahme des Schulwegbeauftragten zumutbar ist. Es durfte diese Stellungnahme seiner Entscheidung zugrunde legen, weil sich die Durchführung eines Augenscheins nicht aufgedrängt hat. Die Klägerseite hat es unterlassen, statt des Antrags auf Zulassung der Berufung einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu stellen, um im Wege eines Beweisantrags auf Durchführung eines Augenscheins diese Stellungnahme gegebenenfalls zu erschüttern.
Dass der Bahnhof in Kulmbach nicht sicher sei, hat die Klägerseite allein mit einem Hinweis auf nicht näher bezeichnete Berichte in den Medien nicht substantiiert dargelegt. Insgesamt ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch der Schulweg zur Staatlichen Wirtschaftsschule in Neuenmarkt zumutbar ist, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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